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Entsendebescheinigung / 2.3 Zuständigkeit der DVKA

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Der GKV-Spitzenverband, DVKA ist für das Ausstellen der Bescheinigung A1 bei folgenden Personenkreisen zuständig:

  • Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis Deutschland,
  • gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Personen,
  • Personen, die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 beantragen,
  • Personen, die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 beantragen,
  • Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich eine Erwerbstätigkeit in verschiedenen Staaten ausüben,
  • beschäftigte Personen und selbstständig Tätige in verschiedenen Staaten,
  • selbstständig tätige Personen, die in mehreren Staaten selbstständig erwerbstätig sind und
  • Personen, die in mehr als einem Staat für einen Arbeitgeber außerhalb eines Mitgliedstaates beschäftigt sind.

Antrag für Personen, die im Rahmen der Telearbeit tätig sind

Ab dem 1.7.2023 besteht die Möglichkeit, dass eine Person ihre Tätigkeit im Rahmen von Telearbeit ausübt, sofern die Telearbeit im Wohnstaat mit einem Anteil zwischen 25 % und 49,9 % ausgeübt wird. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Antrag ist bei dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll. Ist dies Deutschland, wird das übliche elektronische Antragsverfahren für die Ausnahmevereinbarung benutzt. Der GKV-Spitzenverband, DVKA bittet folgende Ausfüllhinweise hierzu zu beachten:

  • Das Feld "Telearbeit_Anteil" muss mit dem Anteil zur gesamten Arbeitszeit in % angegeben werden.
  • Das Feld "Mehrere_Staaten" muss mit "J" gekennzeichnet werden.
  • Das Feld "Begründung_besondere_Umstände" bleibt frei.

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