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Mehrfachbeschäftigung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 3.1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Jürgen Heidenreich
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Einmalzahlungen sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts insoweit zu berücksichtigen, als dass das bis zum Ablauf des Monats der Zuordnung bislang beitragspflichtige Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.[1] Für die Feststellung sind nicht nur die Arbeitsentgelte von dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, heranzuziehen. Die zeitgleich aus weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen resultierenden Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der danach ermittelte beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung (Regelfall: Monat der Zahlung) für die Beitragsberechnung, -tragung und -zahlung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird. Die Einmalzahlung verändert das Verhältnis der (laufenden) Arbeitsentgelte zueinander nicht. Die Einmalzahlung wird im Verfahren der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV nicht berücksichtigt.

 
Wichtig

Datenaustausch im Qualifizierten Meldedialog mit der GKV-Monatsmeldung

Der Informationsaustausch bezüglich der beitragspflichtigen Einmalzahlungen und Gesamtentgelte erfolgt im Qualifizierten Meldedialog zwischen den Arbeitgebern und der Einzugsstelle. Um eine korrekte Beitragsberechnung zu gewährleisten, ist in der GKV-Monatsmeldung die getrennte Angabe von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in Eurocent vorgesehen.

Hinzutritt einer Beschäftigung im laufendem Monat

Tritt unterjährig eine weitere Beschäftigung im Laufe eines Monats hinzu, ist der Monat des Hinzutritts für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze als voller Kalendermonat anzusetzen. Das Arbeitsen...

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