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Kapitalabfindung und Kapitalleistung / 3.1.1 10-Jahresfrist

Michael Schulz
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Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einmalige Kapitalleistung als beitragspflichtige Einnahme

Herr A bezieht eine Altersrente und ist als Rentner krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Am 20.4.2026 wird ihm eine Kapitalleistung i. H. v. 60.000 EUR in einer Summe ausgezahlt.

Ergebnis: Die Kapitalleistung ist grundsätzlich monatlich i. H. v. (1/120 von 60.000 EUR =) 500 EUR beitragspflichtig. Die Beitragspflicht beginnt am 1.5.2026 und endet am 30.4.2036.

Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.

So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn

  • zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist,
  • eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

10-Jahresfrist auch bei Ratenzahlungen

Wird die Kapitalabfindung in Raten ausgezahlt, ist als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalabfindung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen.[2]

In der Vergangenheit blieben eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen war die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Ka...

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