Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 66 Geschäftsführung § 66 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen. (2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entschei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts § 126 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß. (2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 44 Geringstland § 44 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 43 Abbauland § 43 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). (2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 79 Jahresrohmiete § 79 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z.B. Gebühren der Gemeinde), d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 129 Grundvermögen § 129 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935). (2) Vorbehaltlich der §§ 129 a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 37 Ermittlung des Ertragswerts § 37 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden. (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 74 Begriff § 74 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung § 81 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 § 121a fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswerts anzusetzen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 39 Bewertungsstützpunkte § 39 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 76 Bewertung § 76 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Weg des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für (2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Weg des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln. (3) Da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 130 Nachkriegsbauten § 130 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind. (2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert § 127 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. (2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / kk) Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Rz. 20 Das Vermögensgesetz in der Fassung vom 9.2.2005 regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. enteignete oder unter sonstigen in § 1 VermG näher bezeichneten Umständen staatlichen Stellen oder Dritten übertragene Vermögenswerte an den Berechtigten zurückzuübertragen (§ 3 VermG) sind oder, falls dies nicht möglich ist, eine Entschädigung in Geld zu bezahlen ist. Die Anspr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Abs. 12)

Rz. 11 In Abs. 12 wird klargestellt, dass die vorgenommenen Änderungen betreffend die erbschaft-/schenkungsteuerliche Grundbesitzbewertung in § 177 Abs. 1 und 2 BewG, § 179 S. 3 BewG, § 183 Abs. 2 S. 3 BewG, § 187 Abs. 2 S. 2 und 3 BewG, § 188 Abs. 2 S. 1 BewG, § 191 Abs. 1 S. 2 BewG, § 193 Abs. 4 S. 1 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 anzuwenden sind.[25] Die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Abs. 11)

Rz. 10 In Abs. 11 wird die Anwendung des § 203 BewG i.d.F. des ErbStAnpG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2016 angeordnet. In § 203 BewG (neu) wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) eingeführt. Dies könnte in einzelnen Fällen zu Verschlechterungen führen, die aber verfassungsrechtlich unzulässi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung § 51a tritt zum 1.1.2025 außer Kraft, Art. 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1813

Gesetzestext (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wennmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 92 Erbbaurecht § 92 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Auße...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 142 Betriebswert § 142 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48 a, 51, 51 a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6 fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 148 Erbbaurecht § 148 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht best...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 51 Tierbestände § 51 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) (aufgehoben) (1 a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahrmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 29 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen § 125 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet. (2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Abs. 1 Nr. 7, 8 und 19: Ansprüche und Entschädigungsleistungen aus näher bestimmten Gesetzen oder geordneten Verfahren

Rz. 69 Die Nr. 7 und 8 stellen bestimmte Entschädigungsansprüche für Unrechtszufügungen durch die öffentliche Hand aus näher bezeichneten Gesetzen von einer Besteuerung frei. Beide Nummern wurden zum 1.1.2009 erneut an aktuellere Fassungen der in Bezug genommenen Gesetze angepasst und durch die Aufnahme weiterer Buchstaben übersichtlicher gestaltet. Größte praktische Relevan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 37 Anwendung des Gesetzes

Gesetzestext (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. (2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetze...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Aufbau des Gesetzes

Rz. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG regelt zunächst die Voraussetzungen der Steueranrechnung im Falle des ausschließlichen Erwerbs von Auslandsvermögen. Die Sätze 2 und 3 beschäftigen sich hernach mit Mischerwerben. Satz 4 regelt die zeitlichen Voraussetzungen der Anrechnung. Rz. 7 § 21 Abs. 2 ErbStG enthält Definitionen des Begriffs "Auslandsvermögen" für verschiedene Konstellatio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zurverfügungstellung an Personen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft inländische Versicherungsunternehmen und inländische Zweigstellen ausländischer Versicherungsunternehmen. Die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG setzt eine Steuerpflicht nach dem Versicherungsnehmer voraus. Versicherungssummen, die dem Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt werden, stellen keinen erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang dar. Bei ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemein

Rz. 1 § 265 BewG entspricht dem früheren § 205 BewG, verschoben durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] und ergänzt um Nr. 12 durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v. 16.7.2021.[2] Rz. 2 § 266 BewG neu: Auf die Kommentier...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Entstehung der Steuerfahndung geht zurück auf einen Erlass des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 1.3.1922, in dem die Schaffung eines "steuerlichen Außendienstes" (Staudi) vorgesehen war[2]. Durch Erlass vom 8.6.1923 wurde den Beamten der Landesfinanzämter die Aufgabe zugewiesen, "größere und überörtliche Fahndungsfälle selbständig zu bearbeiten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. (2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Ap...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 1 Abs. 1 beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG): Das Gesetz regelt die Zahlung von Arbeitsentgelt an gesetzlichen Feiertagen sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit im Fall von Krankheit und für gesetzliche Feiertage. In § 1 Ab...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Schriftform und Erfordernis der ausdrücklichen Benennung von Maßnahmen

Rz. 118 Während die vom Gesetz geforderte Schriftform (§ 126 BGB) bei Vorsorgevollmachten i.d.R. kein Problem darstellt, sieht das bei der inhaltlichen Ausgestaltung (Formulierung, Text) anders aus. Im Bruch mit der deutschen Rechtstradition verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Benennung bestimmter Maßnahmen, zu denen der Bevollmächtigte berechtigt ist.[182] Aktuell ist un...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28 ErbStG flankiert mit seinen Stundungsregelungen die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13d sowie § 19a ErbStG. Diejenige Erbschaftsteuer, die nach Anwendung der Verschonungsregelungen überhaupt noch erhoben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen – teilweise sogar zinslos – gestundet werden. Gegenüber den allgemeinen Stundungsregelungen des § 222 AO bildet § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde § 13b ErbStG neu in das Gesetz eingefügt, um eine eigenständige Regelung für die Definition des begünstigungsfähigen bzw. tatsächlich begünstigten Produktivvermögens zu schaffen. Im Zuge der nachfolgenden Reform durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht dur...mehr

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FoVo 01/2023, Der Standard in der InsO

Karsten Schmidt Insolvenzordnung Kommentar, 20. Aufl. 2023 3312 Seiten, 229 EUR ISBN 978-3-406-71681-2 In Krisenzeiten gewinnt das Insolvenzrecht schnell an Bedeutung. Die Covid-19-Pandemie hat vielfach Rücklagen der Unternehmen wie der Verbraucher aufgebraucht. Der Krieg in der Ukraine verschärft dies nun in vielfältiger Weise. Der Umsatz sinkt, weil die Kunden aufgrund eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs ab 2010 und bis 2009

Rz. 17 Die für die Steuerklasse II maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht, wurden durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums[44] geändert (§ 19 Abs. 1 ErbStG n.F.). Hieraus ergeben sich Änderungen bei den maßgebenden Grenzwerten für die Anwendung des Härtefallausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Für Erwerbe, be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden. (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort. (3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift legt fest, für welche Erwerbsfälle die jeweils gültige Fassung des ErbStG gilt. Bis zur jüngsten Entscheidung des BVerfG[1] wurden die Steuerbescheide mit Blick auf die ausstehende Entscheidung gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt. Das BVerfG hat das ErbStG in der gültigen Fassung wegen des ungleichen Wertniveaus der Vermögensgegenstände, die der B...mehr

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zfs 01/2023, zfs Aktuell / 3.1 Strom- und Gaspreisbremse

Am 23.12.2022 sind das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20.12.2022 (BGBl I S. 2512) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022 (BGBl I S. 2560) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Gesetze sollen Ha...mehr

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FF 01/2023, Aktuelles Unter... / I. Vorbemerkungen

So groß im November 2022 die Freude bei der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages über die Möglichkeit war, nach zwei Jahren wieder von Angesicht zu Angesicht im Berliner Amtsgericht Kreuzberg zu dem fast schon "traditionellen" Treffen mit den Vertretern der Oberlandesgerichten[2] zusammenzukommen, so groß waren aber auch die Herausforderungen, denen sich ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Steuerlicher und strafrechtlicher Kontenabruf

a) Allgemeines Rz. 607 [Autor/Stand] Der Fahndung stehen für ihre Ermittlungen zwei Arten des Kontenabrufs, im Besteuerungsverfahren der steuerliche Kontenabruf nach § 93 Abs. 7, Abs. 8a, § 93b AO i.V.m. § 24c Abs. 1 KWG und im Strafverfahren der strafrechtliche Kontenabruf nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG zur Verfügung. Rz. 608 [Autor/Stand] Die Möglichkeiten der FinB und d...mehr

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zfs 01/2023, zfs Aktuell / 1.1 Verkündung von Bundesgesetzen im elektronischen Bundesgesetzblatt

Seit dem 1.1.2023 werden Bundesgesetze nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt, sondern im elektronischen Bundesgesetzblatt verkündet. Hierzu ist am 24.12.2022 das Gesetz zur Änderzung des Grundgesetzes (Artikel 82) v. 19.12.2022 (BGBl I S. 2478) in Kraft getreten. In Art. 82 GG n.F. ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass das Bundesgesetzblatt elektronisch geführt werd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Höhe des Abzugsbetrages

Rz. 83 Der Abzugsbetrag hat eine Höhe von (maximal) 150.000 EUR. Er wird von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens,[173] der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt, abgezogen.[174] Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert des (nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden) Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 E...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / 4. Energiepreispauschale als einzusetzendes Einkommen

Ist die Energiepreispauschale (EPP) pfändbar und ist sie damit ggf. auch als Einkommen i.S.d. BerHG zu berücksichtigen? Diese Frage stellten sich viele im September 2022. Die Antwort darauf ist ernüchternd. Trotz einer "Sonderhilfe" hatte es der Gesetzgeber[9] versäumt, die EPP als unpfändbar einzustufen. Liest man die "FAQ" des BMF[10] hierzu, so könnte man eigentlich stets ...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / IV. Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung

Rz. 271 Während lange Zeit die Prozessfinanzierung für Rechtsanwälte komplett verboten und die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig war, wurden die Regelungen zum 1.10.2021 mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt[138] liberalisiert. 1. Erfolgshonorar Rz. 272 Grundsätzlich sind nach § 4...mehr

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zfs 01/2023, zfs Aktuell / 4.1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Am 1.1.2023 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes v. 8.12.2022 in Kraft getreten (BGBl I S. 2237). Das Gesetz dient der Einhaltung europarechtlicher Vorgaben für die Erhebung von Mautgebühren, wonach sich die Infrastrukturgebühren an den Baukosten und den Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der betreffenden Verkehrsnetze o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Reinvestitionsklausel, Abs. 6 S. 3 und 4

Rz. 309 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG findet eine Nachversteuerung dann nicht statt, wenn der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird. Reinvestitionen in diesem Sinne sollen jedoch nur dann begünstigt sein, wenn der in Rede stehende Veräußerungserlös nicht zuvor (willentlich) privatisiert, a...mehr