Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zusammenspiel mit intertemporalem Prozessrecht.

Rn 28 Hingegen ist nach der Grundregel des intertemporalen Prozessrechts das Zivilprozessrecht in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wodurch Änderungen des Gesetzes auch schwebende Verfahren ergreifen (MüKoZPO/Gruber Vor zu § 1 Rz 1 f; Musielak/Musielak/Voit Einl Rz 13; Stein/Jonas/Brehm vor § 1 Rz 119). Die allgemeine intertemporal prozessrechtliche Regel gilt freili...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Der Tod und sein Zeitpunkt haben zivilrechtlich vielfältige Konsequenzen, etwa im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit, das Familien- und das Erbrecht. Verbleiben Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, so behelfen sich die verschiedenen Rechtsordnungen mit sehr unterschiedlichen Vermutungen, die teilw kraft Gesetzes eingreifen, teilw aber auch behördliche Maßnahmen der in Art 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voraussetzung.

Rn 3 für die Anwendbarkeit des § 1664 ist, dass den Eltern die Sorge auch zusteht, insb darf das Sorgerecht weder ruhen noch entzogen sein. Dagegen ist § 1664 entspr anzuwenden, wenn ein nichtsorgeberechtigter Elternteil die Sorge tatsächlich ausübt, etwa bei der Ausübung des Umgangsrechts (vgl BGH FamRZ 88, 810, 812). Eine analoge Anwendung des § 1664 auf andere Personen al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Berichtigung, Ergänzung, Vervollständigung.

Rn 41 Das Fehlen formell erforderlicher Entscheidungsinhalte macht das Urteil nicht per se unwirksam und steht auch dem Ingangsetzen der Rechtsmittelfrist nicht entgegen. Enthält das Urteil keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung im Nichtzulassungs- oder Revisionsverfahren, wird es bei schlüssigem Beschwerdevortrag (BGH MDR 17, 1076 m Anm Waclawik NJW 17, 2562 [BGH 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Prozessrechtsreform 1991.

Rn 1 Seit der zum 1.1.91 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 17 und 17a GVG und der Ergänzung des § 17b GVG durch Art 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.90 (BGBl I 2809, 2816) gelten für alle Gerichtsbarkeiten im Grundsatz die gleichen Bestimmungen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs und über die Rechtsweg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. (3) 1Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Inhalt und Zweck der Regelung.

Rn 1 Der durch Art 28 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v 5.7.17 (BGBl I 2208, 2225) eingefügte § 17c I stellt klar, dass Zuständigkeitsänderungen in Form von Zuständigkeitskonzentrationen oder Änderungen der Gerichtsbezirksgrenzen durch bundes- oder landesgesetzliche Regelungen auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Reichweite der Schiedsklausel.

Rn 20 Das Schiedsgericht leitet seine Stellung ausschließlich aus der Rechtsstellung des Erblassers ab. Seine Befugnisse zur Streitentscheidung sind daher begrenzt durch die Befugnisse des Erblassers. Was der Erblasser von Gesetzes wegen nicht anordnen kann, darf das Schiedsgericht nicht entscheiden. Eine Schiedsklausel ist insoweit unwirksam (BGH NJW 17, 2115 Rz 23). Das gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Sonstige Vollmachten.

Rn 32 Eine vor der Privatisierung der Post erteilte Postvollmacht (§ 46 PostO) hat keine privatrechtliche Wirkung (BGHZ 98, 140, 144). Im Geltungsbereich des § 10 AKB ist in der Rspr des BGH anerkannt, dass der Versicherer kraft Gesetzes iRd Abwicklung eines Versicherungsfalls umfassend zu Gunsten und zu Lasten des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist (§ 10 V AKB) und das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Regelungen über die Amtszustellung in §§ 166 ff. § 317 regelt sowohl die amtswegige Zustellung des Urteils nach dessen Erlass (Abs 1) als auch, in Abs 2–4, das Verfahren der Herstellung und Erteilung einer Ausfertigung und damit die zugehörigen Aufgaben der Geschäftsstelle. Die Amtszustellung der Urteile ist seit 1976 der vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21h) an seine Stelle. 2Ist der Präsident oder Aufsicht führende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. 3Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten. (2) S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der Surrogation.

Rn 1 Das vom Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft Erworbene geht, ohne Durchgangserwerb bei ihm (Staud/Gursky § 2019 Rz 4), unmittelbar (vgl aber Rn 2) dinglich auf den Erben über (dingliche Surrogation); es bedarf also keiner Übertragung oder Abtretung durch den Erbschaftsbesitzer. Die unmittelbare Ersetzung hat den Erhalt des Nachlasses als Ganzes zur Folge und kom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzgebungsgeschichte.

Rn 3 Seit dem ZPO-Reformgesetz v 27.7.01 (BGBl I 1887) gibt es in der ZPO und in den auf sie verweisenden Gesetzen nur noch die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde; die früheren Formen der einfachen, der befristeten und der weiteren Beschwerde finden sich gelegentlich außerhalb der ZPO (vgl zB §§ 66, 68 GKG). Mit der ZPO-Reform sollte ›auch das Beschwerderecht als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Gesetzliche Rechtfertigungsgründe.

Rn 15 Rechtfertigungsgründe können sich aus dem BGB oder aus anderen Gesetzen ergeben, zB Notwehr (§ 227, § 32 StGB), Notstand (§§ 228, 904, § 34 StGB), Selbsthilfe (§§ 229 f, 562b I, 859 f, 910) oder nachbarrechtliche Duldungspflichten nach § 906 (BGHZ 90, 255, 257 f; NJW 10, 3160 Rz 11 f) bzw § 910 (München NJOZ 17, 281; Karlsr BeckRS 19, 21256). Wichtig ist die Wahrnehmun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 3 Die Zustimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach dem Abstraktionsprinzip von dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft unabhängig und gedanklich zu trennen ist. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Zustandekommen und Wirksamkeit die allg Regeln (§§ 104 ff) gelten. Sehr str ist, ob die Zustimmung zu einer Verfügung (§ 185 Rn 2)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweiskraft.

Rn 2 Voraussetzung für die Beweiskraft privater elektronischer Dokumente ist gem § 371a I 1, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sind. Das hierzu erlassene SigG ist mit Wirkung vom 29.07.17 aufgehoben worden (Art. 12 I 2 des Gesetzes vom 18.7.17, BGBl. 2017 I, 2745). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 371a richtet sich nunmehr nach d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweislastsonderregeln.

Rn 65 Außer durch den Wortlaut und den Satzbau einer Norm kann der Gesetzgeber Abweichungen von der Grundregel auch durch ausdrückliche gesetzliche Beweislastnormen regeln. Solche Anordnungen finden sich vielfach im BGB (etwa §§ 179, 280 I 2, 327b VI, 345, 363, 543 IV 2, 619a, 630h, 2336 III), aber auch in anderen Gesetzen (§ 22 AGG, § 1 IV ProdHaftG, § 6 UmweltHG). Die Vert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, nicht aber im Rangklarstellungsverfahren nach den §§ 90 ff GBO, für das § 105 Abs 1 GBO eine den § 18 verdrängende Sonderregelung enthält. In Ehe- und Familienstreitsachen gelten gem § 113 Abs 1 S 1 die Vorschriften der §§ 233 ff ZPO. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehung, Ausübung, Änderung und Ende des Fürsorgeverhältnisses (I).

Rn 28 Anknüpfungspunkt für Entstehung, Ausübung, Änderung u Ende eines Fürsorgeverhältnisses (dazu Rn 3) ist grds der gewöhnliche Aufenthalt (dazu näher Art 5 Rn 29) des Fürsorgebedürftigen (Abs 1). Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Einklang mit den Maßstäben der Brüssel IIb-VO zu bestimmen (zu Kindern s Art 21 Rn 10; Art 5 KSÜ Rn 1 IPR-Anh 9). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rang des Rechts.

Rn 21 Das Recht, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, erhält mit seiner Eintragung kraft Gesetzes den Rang der Vormerkung, als ob es sofort eingetragen worden wäre (Soergel/Stürner Rz 38). Dabei ist verfahrensrechtlich zwischen Eigentum und sonstigen Grundstücksrechten zu differenzieren (vgl BRHP/Kössinger Rz 63 ff). Sichert die Vormerkung einen Anspruch auf Eig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl I, 2429) mit Wirkung zum 22.7.17 eingefügte Vorschrift (vgl. BTDrs 18/12086, 26) beinhaltet die Geltung des für Kindschaftssachen vorgesehenen besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebots (§ 155 Abs 1) auch für Verfahren zur Aufhebung von Ehen, die unter Verstoß gegen die Vorschrift zur Ehemündigkeit (§ 1303...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sonstige Fälle.

Rn 31 Die Vorschrift gilt entspr, wenn die zwangsweise Anspruchsdurchsetzung einen Gesetzes- oder Grundrechtsverstoß darstellen würde. Daher ist etwa die Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages wegen § 2302 BGB ebenso wenig vollstreckbar (Frankf Rpfleger 80, 117, 118) wie die Verpflichtung zur Teilnahme an einer kultisch-religiösen Handlung (Köln MDR 73, 768, 769). Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gleiche Vorschriften.

Rn 27 Sie finden sich ähnl wie bei § 843 (vgl § 843 Rn 17) in fast allen Gesetzen über eine Gefährdungshaftung, etwa in § 10 StVG, § 5 HaftpflG, § 35 LuftVG, § 7 ProdHaftG und anderen (zu Abs 3 vgl auch Rn 20. Sie gehen dann als Spezialgesetze dem § 844 vor, was aber beim Fehlen von Abweichungen keine Bedeutung hat. Wo Spezialvorschriften fehlen, kommt § 844 für nichtdelikti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Auskunftsbefugnis der Listenbezieher (Abs 5 S 4).

Rn 14 Abs 5 S 4 erlaubt Listenempfängern, daraus Einzelauskünfte zu erteilen. So ist zB ein RA – als Kammermitglied – berechtigt, einen Mandanten, der eine Klage auf Geldzahlung erheben will, auf die Eintragung des Gegners im Schuldnerverzeichnis hinzuweisen (BTDrs 12/193, 12). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Listenbezieher kraft Gesetzes oder Vertrags die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis.

Rn 4 Wesentliches Merkmal des Vertrags ist der Wille der Parteien, sich rechtlich zu binden (MüKo/Armbrüster Vor § 116 Rz 23). Fehlt er auf einer Seite, so liegt schon keine wirksame Willenserklärung vor (s § 145 Rn 5; NK-BGB/Feuerborn Vor §§ 116–144 Rz 9). Die Verbindung ist dann nicht als Vertrag, sondern als Gefälligkeitsverhältnis oder als sog Gentlemen's Agreement (Nürn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 574 regelt in den Abs 1–3 die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und in Abs 4 die Anschlussrechtsbeschwerde. Wie die Neuregelung des Beschwerderechts allgemein gelten die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nur für die Beschwerden, die dem Recht der ZPO unterliegen (BTDrs 14/4722, 68), also im Rechtsbeschwerdeverfahren der ZPO sowie derjenigen Gesetze, welche auf di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bedeutung.

Rn 6 Zurzeit gibt es in Deutschland 25 anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen, darunter zwei allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen (Stand 9.7.18). Die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl wurde im April 2016 als erste anerkannt. Die Tätigkeitsberichte aller 25 Stellen zeigen, dass es im Jahr 2016 insgesamt 61.694 Schlichtungsanträge gegeben hat (Althammer/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verweisung von Amts wegen (Abs 2).

Rn 3 Die Verweisung vAw setzt zunächst voraus, dass eine Sache vor die KfH gebracht wurde, die keine Handelssache ist. Diese Möglichkeit kommt vornehmlich in Betracht, wenn der Beklagte die Frist zum Antrag auf Verweisung (§ 101 I) hat verstreichen lassen oder sogar mit einer Behandlung durch die KfH einverstanden ist; §§ 38–40 ZPO finden keine Anwendung (§ 94 Rn 2a). Es bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG § 22 LPartG – Abgabe von Vorgängen.

Gesetzestext 1Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landesrecht für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre. 2Sind danach mehr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) Verbraucher i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen (Staud/Thiele Rz 5). Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gewinnermittlungsart

Tz. 13 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für gemeinnützige BgA gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung nach anderen Gesetzen, z. B. HGB, Bücher zu führen, es sei denn, dies ergibt sich aus Einzelgesetzen. Der BgA kann aber nach steuerlichen Vorschriften genauso zur Buchführung verpflichtet werden, falls die in § 141 AO (s. Anhang 1b) genannten Grenzen überschritten sind. Die dabei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundstücke (Abs 3).

Rn 4 Bei Grundstücken oder Räumen darf der Besitzer sich sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder der Sache bemächtigen. Dabei ist wiederum nicht von Bedeutung, ob anderweitige Hilfe rechtzeitig zu erlangen ist oder ob sonst die Vereitelung oder Erschwerung des Anspruchs droht (aA Frankf NJW 94, 946 [OLG Frankfurt am Main 01.10.1993 - 10 U 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt, auf welche Angelegenheiten das FamFG anwendbar ist. Das sind die im FamFG geregelten Familiensachen, ferner die durch Bundesgesetz bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht allg definiert werden können (dazu Einleitung Rn 3 ff) und daher dem FamFG kraft Gesetzes einzeln unterstellt werden mussten (Begr zu § 1 RegE in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das ZwVollStrÄndG v 29.7.09 (BGBl I S 2258) neu gefasst worden und zum 1.1.13 in Kraft getreten. Inhaltlich fasst sie §§ 754, 755 aF nunmehr in Abs 1 und 2 zusammen. In Abs 1 nimmt die Regelung das Verhältnis von Gläubiger und GV außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens in den Blick. Nach § 754 obliegt dem GV im Rahmen seiner Amtsbefu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweiterwerb.

Rn 12 Auch ein gutgläubiger Zweiterwerb, etwa bei mangelhafter Bewilligung oder bei einem wegen Bösgläubigkeit des Erwerbers gescheiterten gutgläubigen Ersterwerbs ist möglich (hM MüKo/Lettmaier § 883 Rz 75 mwN; wobei dies nach BGHZ 25, 23 f auf den zweiten Fall beschränkt sein soll; abl Grüneberg/Herrler Rz 19, str). Dies gilt insb, obwohl der Übergang der Vormerkung bei Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wechsel der Vertragspartei auf Vermieterseite.

Rn 1 Der in § 566 normierte Grundsatz ›Kauf bricht nicht Miete‹ übernimmt unter dieser ungenauen vom Gesetzgeber als sprichwörtlich bezeichneten Überschrift (richtig: Veräußerung bricht nicht den Mietvertrag) mit geringfügigen sprachlichen Änderungen die bisherige Regelung des § 571 aF. Es handelt sich hier um eine typische Mieterschutzbestimmung. Der Mieter soll nicht den M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Umwandlung.

Rn 6 Ein rechtskräftiger Titel über die Arrestforderung hat nicht zur Folge, dass aus der Arresthypothek kraft Gesetzes eine Zwangshypothek wird. In der Regel kann der Arrestgläubiger, nachdem er einen Titel über die gesicherte Forderung erwirkt hat, seine Arresthypothek in eine Zwangshypothek – mit dem Rang der Arresthypothek – umwandeln lassen, und zwar entweder durch Eini...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. 3Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten. Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften gefassten Genehmigungser...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatsachen und Beweismittel.

Rn 6 Zur Begründung des Musterverfahrensantrags sind nicht nur die angeblich fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu nennen (Abs 2), sondern auch die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Fehler ergibt, einschließlich der zugehörigen Beweismittel (Abs 3). Der im alten Recht umstrittene Begriff der ›Streitpunkte‹ ist abgeschafft. Die Neufassung des Gesetzes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesetzliche Vorschriften.

Rn 38 Spezielle gesetzliche Vorschriften für Arbeitsverhältnisse finden sich namentlich (1.) im AGG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, BDSG, BetrVG, BEEG, BUrlG, EFZG, FPfZG, GenDG, GewO, HAG, KSchG, MiLoG, MuSchG, NachwG, TVG, TzBfG; (2.) innerhalb des BGB in §§ 612 III, 612a, 613a, 619a, 622, 623. Daneben gelten (3.) die (allgemeinen) Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611–630), d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antragserfordernis und -berechtigung.

Rn 19 Die ZPO kennt weder eine Ausschließung von SV kraft Gesetzes, also keine Berücksichtigung vAw, noch kann das Gericht den SV oder der SV sich selbst ablehnen. Das Gericht kann aber grds ohne Angabe von Gründen einen SV entlassen und einen neuen ernennen, §§ 404 I 3, 360; 408 I 2, zum Gutachtenverweigerungsrecht des SV s § 408. Sowohl Ausschließungsgründe als auch die Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 6 Liegen die Voraussetzungen des § 39 S 1 vor, tritt die Zuständigkeitsfolge von Gesetzes wegen unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien ein (vgl BayObLG NJW-RR 21, 1000 [BayObLG 09.06.2021 - 101 AR 46/21]; Zö/Schultzky Rz 11), auch wenn die Parteien eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben (BGHZ 134, 127, 136 f; Zö/Schultzky Rz 11; Musielak...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

Rn 1 § 933 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 930. Sie regelt daher die Frage, ob und unter welchen Umständen im Falle der Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt. Die Formulierung des Gesetzes hält gutgläubigen Erwerb für möglich. Dabei wird allerdings zusätzlich die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber verlangt,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 Die Voraussetzungen für die in § 389 geregelte Aufrechnungswirkung bestehen in einer Aufrechnungslage gem § 387 und dem Vorliegen einer Aufrechnungserklärung nach § 388. Da die Aufrechnung nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern einer rechtsgestaltenden Erklärung bedarf, muss die Aufrechnungslage grds bis zur Aufrechnungserklärung fortbestehen. Dieses Prinzip wird allerd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbezogenheit der Amtspflicht.

Rn 27 Ein Schaden, der kausal auf die Handlung eines Beamten zurückzuführen ist, begründet eine Staatshaftung nur dann, wenn die sog Drittwirkung vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich aus der Natur der Amtspflicht oder der sie begründenden und sie umreißenden Bestimmungen ergibt, dass dadurch die Belange des Geschädigten nicht unbedingt allein aber auch geschützt und geförde...mehr