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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit: Rechtliche Grundlagen / 4 Das Arbeitsschutzgesetz

Dr. Constanze Oberkirch
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Das Arbeitsschutzgesetz legt die Rahmenbedingungen für den Arbeitsschutz fest. Das Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.[1] Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

Das Arbeitsschutzgesetz erlegt dem Arbeitgeber bestimmte Pflichten auf und gewährt den Arbeitnehmern Rechte. Im Folgenden werden die einzelnen Rechte und Pflichten gegliedert nach den Gruppen der Beteiligten dargestellt.

[1] § 1 Abs. 1 ArbSchG.

4.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das ArbSchG gilt gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG in allen Tätigkeitsbereichen. Es findet somit auf alle Beschäftigten in privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Ausgenommen sind Hausangestellte in privaten Haushalten; weiter gilt es nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit für diese entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.[1]

Wichtige Begriffsbestimmungen enthält § 2 ArbSchG.

Beschäftigte im Sinne des ArbSchG sind:[2]

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten,
  • die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Beschäftigten.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.[3]

[1] § 1 Abs. 2 ArbSchG.
[2] § 2 Abs. 2 ArbSchG.
[3] § 2 Abs. 1 ArbSchG.

4.2 Verantwortlichkeiten und Beauftragte

§ 13 ArbSchG stellt ausdrücklich klar, wer Verantwortlicher im Sinne des ArbSchG ist, wem also die Einhaltung der Pflichten nach dem ArbSchG obliegt. Vorrangig richten sich die Vorschriften des ArbSchG an den Arbeitgeber.

Neben diesem sind die weiteren im Gesetz genannten Personen verantwortli...

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