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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit: Rechtliche Grundlagen / 4.10 Arbeitsschutzbehörde und Arbeitsschutzkontrolle

Dr. Constanze Oberkirch
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Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung des ArbSchG und der aufgrund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten[1]

Die Einrichtung entsprechender Behörden wird von den Bundesländern vorgenommen. Manche Bundesländer haben staatliche Ämter für Arbeitsschutz, bei manchen Bundesländern werden die Aufgaben von den Gewerbeaufsichtsämtern wahrgenommen.

 
Wichtig

Änderungen durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz

Nachdem während der Corona-Pandemie bedeutsame Missstände in der Fleischindustrie offensichtlich wurden, wurde das Arbeitsschutzkontrollgesetz erlassen.[2] Hierdurch wurde § 21 ArbSchG erweitert. Die Änderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten.

§ 21 Abs. 1 ArbSchG wurde ein zweiter Satz beigefügt. Hiernach haben die zuständigen Behörden bei der Überwachung bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen. Nach der Zielsetzung sollen Betriebe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial also vorrangig vor Betrieben mit niedrigem Gefährdungspotenzial geprüft werden.

Erstmalig eingeführt wurde mit dem neuen Absatz 1a auch eine Mindestbesichtigungsquote. Bislang gab es im ArbSchG keine konkreten Vorgaben, wie häufig und welche Anzahl von Betrieben überprüft werden soll. Nach der Neuregelung haben die zuständigen Landesbehörden sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde d...

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