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Sauer, SGB III § 29 Beratungsangebot / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift enthält das Beratungsangebot der Agenturen für Arbeit an (zukünftige) Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Angebot zur Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber schließt jeweils die Beratung über berufliche Weiterbildung ein. Für Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber dabei den Begriff der Weiterbildungsberatung in das Gesetz eingefügt, für Arbeitgeber den Begriff der Qualifizierungsberatung. Aktuelle Relevanz kommt dem Beratungsangebot nach dem Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz, dem Teilhabechancengesetz, dem Qualifizierungschancengesetz und dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nunmehr Mitte 2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung zu. Die Weiterbildungsförderung steht auch hier wieder im Mittelpunkt der Beratungsaufgaben. Als weiteres wegweisendes Gesetz kann das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung angesehen werden, dass neben einer Ausbildungsgarantie u. a. auch ein Qualifizierungsgeld als neue Leistung zur Förderung beschäftigter Arbeitnehmer enthält.

Arbeitnehmer erhalten nach Bedarf des jeweiligen Ratsuchenden Berufsberatung, die in den §§ 30 bis 33 näher aufgeschlüsselt wird: Definition und Inhalte der Berufsberatung in § 30, Grundsätze der Berufsberatung in § 31, den Auftrag zur Feststellung der berufsbezogenen Eignung an die Agenturen für Arbeit in § 32 und die Verpflichtung der Agenturen für Arbeit zur Durchführung von Berufsorientierung in § 33.

 

Rz. 2a

Abs. 1 formuliert die Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung als Pflichtleistung der Agenturen für Arbeit und siedelt diese Aufgabe damit von vornherein auf der operativen Ebene der Bundesagentur für Arbeit an. Das Berufsberatungsangebot richtet sich an junge Menschen und Erwachsene, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen. Es muss sich bei einem Ratsuchenden nicht um einen erwiesenen Arbeitnehmer handeln. Das resultiert aus dem Umstand, dass den Agenturen für Arbeit auch die Vermittlung in eine selbstständige Tätigkeit nicht ausdrücklich verwehrt ist (vgl. die Formulierung in § 36 Abs. 4). Darauf kommt es aber im Rahmen des Abs. 1 noch nicht entscheidend an, denn es genügt, wenn ein Ratsuchender noch nicht am Arbeitsleben teilnimmt, aber an diesem teilnehmen will, in welcher Form auch immer. Die Berufsberatung bereitet das Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit nach § 36 vor; sie schließt kraft ausdrücklichem Auftrag des Gesetzeswortlautes seit dem 1.1.2019 auch die Weiterbildungsberatung ein; in förderungsrechtlicher Hinsicht betrifft dies auch die §§ 81 und 82.

Das Beratungsangebot für Arbeitgeber bezeichnet der Gesetzgeber als Arbeitsmarktberatung zur Unterstützung des Arbeitgebers bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen. Die nähere Ausgestaltung der Arbeitsmarktberatung enthält § 34. Ausdrücklich in die Arbeitsmarktberatung eingeschlossen wird seit dem 1.1.2019 die Qualifizierungsberatung. Diese betrifft die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Deckung von Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten.

 

Rz. 2b

Berufsberatung ist damit zu einem Sammelbegriff für umfassende Beratung durch die Arbeitgeber geworden, die sich durch das gesamte Erwerbsleben ziehen soll und nicht mehr nur Rat und Auskunft vor dem Beginn des Berufslebens darstellt, um Fehlentscheidungen bei der Berufswahl zu vermeiden.

Arbeitsmarktberatung unterstützt Arbeitgeber insbesondere auch bei der Bewältigung von Umbrüchen und Strukturwandlungen am Arbeitsmarkt, aktuell z. B. aufgrund der sich rasant fortsetzenden Digitalisierung. § 34 Abs. 1 Satz 2 enthält eine umfassende Auftragsliste für die Agenturen für Arbeit. Die Beratungsfachkräfte haben stets dabei darauf zu achten, Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer zu erschließen und insbesondere auch dauerhafte Stellenbesetzungen zu erreichen, z. B. aus Arbeitnehmerüberlassung heraus.

 

Rz. 2c

Abs. 2 legt fest, dass sich Art und Umfang der Beratung nach dem Beratungsbedarf zu richten haben. Damit wird klar, dass die Beratung nicht auf bestimmte Inhalte oder Dauern festzulegen ist, sondern umfassend nach dem Inhalt der §§ 30 und 34, soweit er für den Ratsuchenden relevant ist. Der Auftrag, geschlechtersensibel zu beraten, bezieht sich insbesondere auf den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt in Bezug auf physische Fähigkeiten, aber eben gerade nicht auf eine Eingrenzung auf typische Frauen- oder Männerberufe. In Abs. 2 Satz 2 steckt auch der Auftrag an die Agenturen für Arbeit, für spezifische Beratungsanliegen ggf. speziell ausgebildete Beratungsfachkräfte eines spezifischen Geschlechts vorzuhalten. Ein Beratungsersuchen kann erst als erledigt angesehen werden, wenn es dem Ersuchen des Ratsuchenden gerecht geworden ist. Hierfür kommt es insbesondere auf den Ratsuchenden, nicht die Entscheidung der Beratungsfachkraft an. Die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer ...

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