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Jansen, SGB X § 85a Bußgeldvorschriften / 2.2.2 Anwendung der Gesetze über Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren

Britta Berg
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Rz. 13

§ 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG erklärt die Anwendbarkeit des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren (vgl. Rz. 12).

Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 OWiG bestimmt. Eine Ordnungswidrigkeit ist danach eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Die Tat muss rechtswidrig sein. Das OWiG schließt die Rechtswidrigkeit aus bei Notwehr und zu rechtfertigendem Notstand (§§ 15, 16 OWiG).

Die Grundlagen der Ahndung als Ordnungswidrigkeit finden sich in den §§ 8 bis 16 OWiG.

 

Rz. 14

Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 OWiG finden nach § 41 Abs. 2 Satz 2 BDSG keine Anwendung. Die Verwarnung nach §§ 56 bis 58 OWiG ist bereits in Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO geregelt ist. Indem die §§ 87, 88, 99, 100 für nicht anwendbar erklärt werden, ist die Anwendung einzelner Vorschriften zu Geldbußen gegen eine juristische Person und zu Nebenfolgen sowie zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen ausgeschlossen (BT-Drs. 18/325).

§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG findet nach § 41 Abs. 2 Satz 3 BDSG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

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