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SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz / § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs

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(1) 1Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und

 

1.

es gesetzlich zugelassen ist oder

 

2.

der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.

2Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen.[2] [Bis 24.05.2018: 2Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.] 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

 

(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 25.05.2018.

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1. Allgemeines [1] Die Vorschrift regelt, soweit keine nach § 37 SGB I vorrangig geltenden Spezialvorschriften zu beachten sind, öffentlich-rechtliche Auskunftspflichten von Ärzten oder Angehörigen anderer Heilberufe. [2] Für den Bereich der gesetzlichen ...

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