Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterdarlehen

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Lagebericht als Marketingin... / 5.5 Finanzierung in der Krisensituation

Die Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft auch während einer Krise ist eine wichtige Aufgabe und gehört auf jeden Fall in den Lagebericht. Werden keine Probleme erwartet, sollte dies kurz dargestellt werden. Andernfalls müssen die Maßnahmen beschrieben werden, mit denen die Finanzierung sichergestellt wird. Dazu gehört z. B. die Planung von Gesellschafterdarlehen oder ...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage FE-K / 2.3 Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft und Gewinnminderungen mit Bezug zu Anteilen an einer Körperschaft

Vor Zeilen 21–23 In Zeilen 21–23 sind nur Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz einzutragen. Zu Ergänzungs- und Sonderbilanzen vgl. Zeilen 331 ff. Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören ...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage FE-K / 5 Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft und Gewinnminderungen mit Bezug zu Anteilen an einer Körperschaft

Vor Zeilen 321–343 Diese Zeilen nehmen Besteuerungsgrundlagen auf, die den in Zeilen 21–23 entsprechen. Während jedoch die Zeilen 21–23 nur die Werte der Gesamthandsbilanz berücksichtigen, werden in den Zeilen 321ff. auch die Besteuerungsgrundlagen der Ergänzungs- und Sonderbilanzen der jeweiligen an der Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligten Körperschaft einbezog...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage OT / 3 Einkommenszurechnung

Vor Zeilen 13–25 Die Zeilen 13–25 enthalten die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft. Das eigene Einkommen des Organträgers muss um die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bereinigt sein. Das ist in Zeilen 270 ff. der Anlage GK des Organträgers geschehen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.3 Rückwirkung aus steuerlichen Gründen

Rz. 101 Weitere Fälle, in denen der Eintritt eines Tatbestandsmerkmals Rückwirkung entfaltet, ergeben sich aus steuerrechtlichen Vorschriften (steuerliche Rückwirkung). Diese Rückwirkung tritt ein, wenn ein späteres Ereignis nach dem jeweiligen steuerlichen Tatbestand materielle Wirkung auf den Zeitpunkt der steuerlichen Tatbestandverwirklichung entfaltet. Bei diesen Fällen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Gschwendtner, DStR 1999 Beihefter zu Heft 32; Katterbe, Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Sanierungsmaßnahmen eines privat beteiligten GmbH-Gesellschafters, DB 2001, 2671 (Zusammenfassung der nachstehend skizzierten BFH-Rspr); Dorn, Wertverluste aus Gesellschafterdarlehen des PV, NWB 2015, 2150; Dorn, Nachträgliche AK iSd § 17 EStG durch Bürgschaftsinanspruchnahme?, NWB...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kirchhoff/Fischer, Kompaktkommentar § 6 EStG Rz 165 ff; Müller, Die steuerliche Bewertung von Sacheinlagen, StuB 2002, 163; Reiss, Einbringung von WG des PV in das BV einer Mitunternehmerschaft, DB 2005, 358; Adam, Einlage, Tausch und tauschähnlicher Vorgang im Zivilrecht und im Steuerrecht, 2005; Levedag, Anmerkung zum Urteil des BFH v 29.07.2015, IV R 15/14 – Zur Frage der Ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Sonderfall: Teilwertabschreibung auf Forderungen im Gesellschaftsverhältnis (ua verbundene Unternehmen, Betriebsaufspaltung)

Rn. 906 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Im Grundsatz sind auch Forderungen einer Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern nach den allg Grundsätzen zu bewerten. Dies bedeutet ua, dass auch das Ausfallwagnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Kleinle/Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 562 (April 2018), so aber FinVerw, BP-Kartei NRW Teil I Konto: Delkredere, A II a),...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Beteiligung iSd § 17 EStG

Rn. 1174 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Eine weitere Bewertungsbegrenzung (auf die AK/HK) gilt für Beteiligungen iSd § 17 EStG (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG). Voraussetzung ist, dass der Einlegende an der KapGes wesentlich iSd § 17 Abs 1 o 6 EStG beteiligt ist. Diese Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der eingelegte Anteil selbst keine Beteiligung iSd § 17 EStG dar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dga) Einperiodische Sicht

Rn. 725 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Zunächst zu den Besteuerungsfolgen bei Planung der Insolvenz. Hier ist die Besteuerungsebene der Gesellschaft ohne Relevanz, weil der dortige Verlustvortrag verlorengeht. Für den (bilanzierenden) Gesellschafter sind die Belastungseffekte der Insolvenz in Schema 1 und 2 dargestellt. Schema 1: Insolvenz der Tochter-KapGes in einem körperschafts...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dg) Praxishinweise zur Steuergestaltung und -abwehr

Rn. 722 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die eher verwirrende, unter s Rn 695 aufgegliederte BFH-Rspr zur Bilanzsanierung von Tochter-KapGes erleichtert die Steuerplanung nicht gerade. Hinzu kommt das Erfordernis, immer beide Besteuerungsebenen in das Kalkül einzubeziehen. Andererseits hat das StEntlG 1999/2000/2002 eine weitgehend korrespondierende Bilanzierung bei Mutter und Toc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hoffmann, SteuersenkungsG: Die Bilanzierung von Beteiligungen an KapGes, DB 2000, 1931. Rn. 720 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Frage ist nunmehr, wie sich die ab s Rn 693 dargestellte Rechtslage im Halb- bzw Teileinkünfteverfahren niederschlägt (ab 2002, für Auslandsgesellschaften ab 2001 bei kalendergleichem Wj). Die Unternehmenssteuerreform hat bezüglich der Bilanzierung von...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hoffmann, Die Einlagen an KapGes als Bilanzierungsproblem beim Einlegenden, Beil 16 BB 1996; Weber-Grellet, AK und Beteiligungskosten iRd § 17 EStG, DStR 1998, 1617; Krink/Maertins, Gesellschafterdarlehen im Handels- und Steuerrecht, DB 1998, 833; Buciek, Das kapitalersetzende Darlehen im Steuerrecht, Stbg 2000, 109; Hoffmann, Die Beteiligung an KapGes als WG sui generis, in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dd) Korrespondierende Bilanzierung

Rn. 716 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 § 6 Abs 6 S 2 EStG betrifft die Besteuerungsebene des Gesellschafters im BV, die Entscheidung des GrS BFH BStBl II 1998, 307 befasst sich mit der Gesellschaftsebene. Daraus kann man uU die Intention des Gesetzgebers (den Materialien lässt sich das nicht entnehmen) zur Erreichung einer korrespondierenden Bilanzierung zwischen Gesellschafter ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hauber/Kiesel, Abzinsungsgebot nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG: Auswirkungen auf Verbindlichkeiten aus unverzinslichen Gesellschafterdarlehen, BB 2000, 1511; Hoffmann, Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Konzernverbund, GmbHR 2005, 972; Rau, Kompensatorische Bewertung von Finanzinstrumenten (Bewertungseinheiten) in der StB, (zugleich Anmerkung zu BFH v 02.12.2015, I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dgb) Mehrperiodische Betrachtung

Rn. 726 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Ausgehend von dem Bilanzbeispiel in s Rn 724 ist in den folgenden beiden Schemata der Fall einer gelungenen Sanierung der Tochter-KapGes – deshalb mehrperiodische Betrachtung – dargestellt. Schema 3: Zwischenperiodischer Vergleich bei Anteilen im körperschaftsteuerlichen BVmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Sonderfall: Teilwertabschreibung festverzinsliche Wertpapiere

Rn. 916 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Für festverzinsliche Wertpapiere des AV und UV ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Da diese Wertpapiere eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbriefen, fehlt es idR an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Daher ist eine Teilwertabschreibung nur dann zulässig...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hoffmann, Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Konzernverbund, GmbHR 2005, 972. Verwaltungsanweisungen: BMF v 09.12.1999, BStBl I 1999, 1127 (Abzinsungszeiträume bei Rückstellungen für "bergrechtliche" Verpflichtungen); BMF v 26.05.2005, BStBl I 2005, 699 (Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs 1 Nr ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) WG iSd § 20 Abs 2 EStG

Rn. 1187 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst c EStG regelt die Bewertung der Einlage von WG iSd § 20 Abs 2 EStG. Zu diesen gehören zB Anteile an KapGes, die nicht die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllen und deren Einlage damit nicht unter § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG fällt, sowie Darlehensforderungen, insb auch Gesellschafterdarlehen, deren Ausfall na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Definition

Rn. 150 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Das EStG kennt zwar AK als Bewertungsmaßstab (§ 6 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG), liefert jedoch keine eigenständige Definition. Von jeher wird deshalb für die StB (vgl auch H 6.2 EStH 2017) ohne Einschränkung die Definitionsnorm des § 255 Abs 1 HGB bemüht. Diese lautet: Zitat "AK sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstan...mehr

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Ausfall eines Gesellschafterdarlehens als Verlust aus Kapitalvermögen

Leitsatz Auch ein Darlehen eines Gesellschafters an eine GmbH stellt eine sonstige Kapitalforderung dar, sodass ein endgültiger Darlehensausfall ein Verlust sein kann, der einer Veräußerung der Kapitalforderung gleichzustellen ist. Sachverhalt Streitig ist die versagte Anerkennung von Verlusten aus der Auflösung einer GmbH. Der Kläger war an einer GmbH zuletzt mit 80 % beteil...mehr

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Anlagespiegel / Anlagegitter / 3.3.1 Beteiligungen

Rz. 53 Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften sind grundsätzlich zu den Anschaffungskosten zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die vertraglich vereinbarte Einlage bei einer Neugründung oder bei einer Kapitalerhöhung noch nicht in voller Höhe geleistet wurde; in diesem Fall gehen die Anschaffungskosten in voller Höhe in den Anlagespiegel ein, in Höhe des noch...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 12): Grunde... / IV. Fazit

GrESt ist und bleibt in Teilen Spezialmaterie, die aber jedem steuerlichen Berater, der mit der Betreuung von Transaktionen und Gestaltung befasst ist, in den Grundzügen vertraut sein muss. Nur so können Haftungsrisiken vermieden werden. In dem nächsten Beitrag der Kompakt-Aufsatzreihe "GmbH 2 Go" werden wir uns mit Gesellschafterdarlehen und deren etwaiger steuerlicher Berüc...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Bankenprivileg nach § 19 GewStDV

Der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktivposten aus Bankgeschäften i.S.d. § 19 Abs. 2 GewStDV steht es auch bei Fehlen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung entgegen, wenn Zins- und Tilgungsleistungen nur dann erfolgen müssen, wenn der Schuldner zuvor die Forderungen eines anderen Gläubigers vollständig befriedigt hat. Denn dies ist ein zukünftiges ungewi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Beteiligung des Erblassers/Schenkers

Rz. 114 Eine Qualifikation von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser/Schenker am Nennkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 % (unmittelbar) beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligung).[312] Auf diese Weise versucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass der Erblasser bz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebegriff und Bewertung

Rz. 286 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[681] Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Jahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 103 § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich einer disquotalen Kapit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.3 Nachträgliche Gewinneinkünfte

Rz. 63 Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit sind im Bereich der Gewinneinkünfte nur von untergeordneter Bedeutung. Denn bei der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder der selbstständigen Arbeit bzw. der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu er...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / IV. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Teilwertabschreibung / 4.3.3 Unverzinslich Forderungen

Eine Wertminderung einer Geldforderung kann sich auch aus ihrer Unverzinslichkeit oder aus einer nur niedrigen Verzinsung ergeben. Denn ein Erwerber einer unverzinslichen oder niedrigverzinslichen Forderung würde diese Forderung nicht zum Nennwert, sondern nur zu einem geringeren Wert erwerben. Hinweis Unverzinsliche Forderungen Es ist anerkannt, dass die Unverzinslichkeit ein...mehr

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Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

Leitsatz 1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet. 2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon...mehr

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Bilanzgestaltung: Eine Aufg... / 6 Eigenkapital als ausschlaggebende Größe

Das Eigenkapital des Unternehmens ist für viele Finanzkennziffern eine ausschlaggebende Größe. Um zumindest einen gewissen Einfluss auf die Kennzahlen zu haben, muss bereits im Laufe des Jahres eine Planung der Entwicklung des Eigenkapitals erfolgen. In der Regel müssen Veränderungen am Kapital durch Gesellschafterversammlungen beschlossen werden. Diese haben einem Reglement...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / III. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 2 Anwendungsbereich der Rechtsnormen

Rz. 4 Die §§ 5 und 6 GrEStG enthalten Steuerbefreiungen für Rechtsvorgänge, die auf den Übergang eines Grundstücks zwischen einer Gesamthand und den an der Gesamthand beteiligten Personen gerichtet sind. Für Erwerbsvorgänge von oder durch juristische Personen sind die Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG nicht anwendbar (BFH v. 15.12019, II R 39/16 BFH/PR 2019, 195, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 5.3.3.2 Hingabe von Darlehen

Rz. 287 Gesellschafterdarlehen werden nach Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Option von Sondervergütungen in Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. bei einer Veräußerung der Kapitalforderung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG umqualifiziert. Diese Einkünfte unterliegen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig nicht der KESt. Wenn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 2Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen od...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 43 Baumert, Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Wenn Strafrecht und Insolvenzrecht aufeinandertreffen, NJW 2019, 1486 ff.; Brünkmans/Clev, Grundsätze für die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit und Besonderheiten bei konzernverbundenen Unternehmen – zugleich Anmerkung zu BGH Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21, ZInsO 2022, 2272 ff.; Burger/Schellberg, Die Auslösetatbeständ...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / III. Grundsätze der Beweiswürdigung

Auf die Sachverhaltsaufklärung folgt die Beweiswürdigung, also die Wertung der durch die Sachverhaltsermittlung gewonnenen Erkenntnisse. Hier gilt § 96 Abs. 1 FGO – für das gerichtliche Verfahren unmittelbar und für das behördliche Verfahren entsprechend –, wonach die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Üb...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 3.3 Betriebsausgaben im Einzelnen

Rz. 1083 [Waren, Roh- und Hilfsstoffe → Zeile 26] Die Kosten für Waren, Roh- und Hilfsstoffe (einschließlich Nebenkosten) sind Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung. Davon ausgenommen sind die AK oder HK für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere u. Ä., für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens. Diese sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses od...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens

Streitig ist, mit welchem Wertansatz nachträgliche Anschaffungskosten (AK) beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen sind. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen AK aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen i.R.d. § 17 EStG sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Darlehen eines Gesellschafter-GF: Verzicht gegen Besserungsschein

Streitig ist, wie der Verzicht auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen, das der Gesellschafter-GF „seiner GmbH” gewährt hatte und Zinsen für ein diesbezügliches Refinanzierungsdarlehen bei den Einkünften des Gesellschafter-GF zu berücksichtigen sind. Veranlassungszusammenhang: Auch wenn ein Darlehen des Gesellschafter-GF der GmbH aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 1a Preisanpassungsklausel

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Dipl.-Kfm., Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier Prof. Dr. Xaver Ditz, Bonn M.Sc., Steuerberater Dr. Daniel Licht, Bonn Hinweis: Die Gesetzesmaterialien und Verwaltungsanweisungen zu § 1a AStG sind aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs insgesamt bei § 1 AStG abgedruckt. Literaturverzeichnis: Andresen/Schoppe, Kei...mehr

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Verbundene Unternehmen – AB... / 2.4 Geschäftsleitung, Kontrolle, Kapital

Die Definition der Kriterien für eine Verbundbeziehung im OECD-MA ist vage.[1] Die Begriffe "Geschäftsleitung", "Kontrolle", "Kapital", "gesellschaftsrechtliche Verflechtung" und "Einflussnahme" werden ebenso wenig definiert wie die Möglichkeiten der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung. Die OECD vertrat in ihren Verrechnungspreis-Richtlinien die Auffassung, dass eine s...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Entwicklung der aktienrechtlichen Vorschriften

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Im Hinblick auf die Zwecksetzung dieses Kommentars, die RL-relevanten und prüfungsrechtlichen Vorschriften des HGB und anderer Gesetze – hier insbesondere des AktG – zu erläutern, wird auf die Entwicklung der ursprünglichen aktienrechtlichen Regelungen bis zum AktG in der aktuellen Fassung lediglich in aller Kürze eingegangen. Zur Vertiefung w...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / III. Darlehensverluste

Verluste aus Gesellschafterdarlehen sind zu berücksichtigen, wenn die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Beachten Sie: Dies ist unabhängig davon, ob die Darlehensverluste unter das Kleinanlegerprivileg (§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 5 InsO) fallen oder das Darlehen als Sanierungsdarlehen (Sanierungsprivileg) einzustufe...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / 2. Rangrücktritt

Wurde das Gesellschafterdarlehen mit einem Rangrücktritt versehen und unterfällt dieser den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG, führt dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu, dass der Rangrücktritt wie ein Darlehensverzicht zu behandeln ist und zu nachträglichen AK führt. Beraterhinweis Die entsprechenden Formulierungen in Tz. 6 des BMF-Schreibens zeigen, wie wicht...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zu §... / I. Erstes BMF-Schreiben zum Nichtanwendungsgesetz

Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG (= Nichtanwendungsgesetz) ...: Das BMF-Schreiben v. 7.6.2022[1] erläutert in insgesamt 35 Randnummern aus Sicht der Finanzverwaltung die mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] eingeführte Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG. ... als Reaktion auf BFH v. 11.7....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das neue BMF-Schreiben zu §... / 1. Darlehensverzicht

Nur werthaltiger Teil des Darlehens führt zu nachträglichen AK: Zu den Einlagen gehört der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen in Höhe des werthaltigen Teils. Keine Rolle spielt dabei, ob das Darlehen unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart war oder gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Im Fall des Darlehensverzichts führt daher nur der in Zeitpunkt des Eintritts der...mehr