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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3.2 Gesellschaftereinlagen (Nr. 1)

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 208

Nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG gehören insbesondere offene und verdeckte Einlagen zu den nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 2 EStG. Es handelt sich um eine klarstellende Regelung, da offene und verdeckte Einlagen seit jeher – auch auf Basis der BFH-Rspr.[1] – zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.[2] Von einer Einlage ist auszugehen, wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat.[3] Im Fall einer offenen Einlage werden dem Gesellschafter im Gegenzug für die Zuwendung Gesellschafterrechte gewährt. Bei einer verdeckten Einlage fehlt es an einer Gegenleistung.[4] Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht gewährt hätte. Erforderlich ist damit ein Fremdvergleich.[5] Als (verdeckte) Einlage i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG gelten insbesondere Nachschüsse i. S. d. §§ 26ff. GmbHG.[6] Im Fall von Nachschüssen müssen die Gesellschafter über die Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile hinaus zusätzliche Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen leisten, wobei zwischen beschränkter und unbeschränkter Nachschusspflicht zu unterscheiden ist. Nachschüsse führen zu nachträglichen Anschaffungskosten. Weiterhin fallen unter die (verdeckte) Einlagen i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG sonstige Zuzahlungen i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die die Gesellschafter in das Kapital der Gesellschaft leisten.[7] Als sonstige Zuzahlungen sind vor allem die freiwillig und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Gesellschaft erbrachten Einzahlungen eines Gesellschafters in die...

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