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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2 Systematische Einordnung der Einlagen im Ertragsteuerrecht

Friedbert Lang
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Tz. 3

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Wie bei Pers-Unternehmen (s § 4 Abs 1 S 1 EStG) sollen Einlagen auch bei Kö das Einkommen nicht erhöhen (zur grds Begr, warum Entnahmen und Einlagen beim BV-Vergleich zu korrigieren sind, s Loschelder, in Schmidt, EStG, § 4 Rn 220). Dies basiert auf dem Grundprinzip, dass betriebsfremde Vorgänge bei allen Kaufleuten keine Auswirkung auf das Einkommen haben sollen; s Gosch (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 88). Somit müssen auch bei Kö gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge neutralisiert werden. Es soll nur die betriebliche Leistungsfähigkeit besteuert werden; s Gosch (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 15, 82). Die Vermögenssphäre des Gesellschafters und der Gesellschaft müssen also voneinander getrennt werden, um den stlichen Gewinn zutr auszuweisen.

Wie bei vGA (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 9ff) ist auch bei Einlagen das Prinzip der zweistufigen Gewinnermittlung zu beachten. Kap-Ges haben keine Privatsphäre; in der ersten Stufe der Gewinnermittlung einer Kap-Ges sind deshalb alle Vorgänge betrieblich veranlasst; s Urt des BFH v 04.12.1996 (DB 1997, 707). Auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung ("bilanziell"; also in der Buchführung) kommt es (noch) nicht darauf an, ob ein Vorgang seine Wurzeln in der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit dem AE hat. Offene Einlagen werden in der Buchführung regelmäßig erfolgsneutral (nämlich als Zugang zur Kap-Rücklage iSv § 272 Abs 2 Nr 4 HGB) verbucht. Einer (außerbilanziellen) Korrektur auf der 2. Stufe der Gewinnermittlung bedarf es in diesem Fall nicht. Verdeckte Einlagen führen hr-lich demggü regelmäßig zu einem Ertrag, der dann nach § 8 Abs 3 S 3 KStG außerbilanziell korrigiert werden muss.

 

Tz. 4

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Für offene Einlagen bedarf es keiner Regelung im KStG, da diese –...

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