Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 164
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Sacheinlage nur unter Einschluss des wesentlichen Sonder-BV
Bei der Umw von Pers-Ges oder einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich in stlicher Hinsicht Probleme bei der Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wenn wes Betriebsgrundlagen enthaltenes Sonder-BV vorhanden ist. Die St-Vergünstigung des § 20 UmwStG erfordert, dass auch die wes WG des Sonder-BV auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (s Tz 124). Dies wird durch eine hr-liche Umw allein nicht erreicht. Der Grund ist darin zu sehen, dass stlich WG, die vermögensmäßig dem Gesellschafter zuzurechnen sind, gleichwohl zum mitunternehmerischen (Sonder-)BV der Pers-Ges gehören. Insoweit ist also der stliche Begriff des mitunternehmerischen BV weiter als der des Gesellschaftsvermögens der Pers-Ges. Der Vermögensübergang nach dem UmwG erfasst nur die Vermögensgegenstände des übertragenden Rechtsträgers, dh das Gesellschaftsvermögen der übertragenden Pers-Ges bzw die Gesamthandsberechtigung am Gesellschaftsvermögen des Gesellschafters/MU. Das Vermögen des Gesellschafters (stlich: Sonder-BV) bleibt unberührt.
Gehört zu einem MU-Anteil Sonder-BV mit wes Betriebsgrundlagen und geht der Gesellschaftsanteil, der Betrieb der Pers-Ges oder ein Teilbetrieb im Wege der hr-lichen Umw (Verschmelzung oder Spaltung) oder durch erweiterte Anwachsung auf die Übernehmerin über, muss das Sonder-BV für Zwecke des § 20 Abs 1 UmwStG zusätzlich zur Umw durch Einzelrechtsnachfolge durch den MU auf die Kap-Ges übertragen werden (zust s Neufang, StB 2024, 296 unter III.; zum MU-Anteil s Tz 124; zum Betrieb s Tz 40; zum Teilbetrieb s Tz 109). Dies gilt auch beim Formwechsel einer Pers-Ges mit wes Sonder-BV (s Beschl des BFH v 08.06.2011, BFH/NV 2011, 1748). Die Notwendigkeit der Einzelübertragung von Son...