Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterdarlehen

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.1 Haftung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung

Eine GmbH muss mindestens ein Stammkapital von 25.000 EUR aufweisen. Diese Summe wird in den meisten Fällen viel zu gering sein, um einen Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen. So lassen sich z. B. weder eine Fluggesellschaft noch etwa ein Produktionsbetrieb mit einem Kapital von 25.000 EUR betreiben. Die Gesellschafter werden daher i. d. R. ein höheres Stammkapital festsetzen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Leistungen

Rz. 27 Durch den mit MoMiG 2008 eingefügten Abs. 1 S. 3 findet das Auszahlungsverbot des Abs. 1 S. 1 auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, keine Anwendung. Dadurch wird die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens aufgegeben und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Schäfer, Soll- oder Habenzinsen bei Geldhingabe zwischen verbundenen Unternehmen?, StBp 1986, 211; Maenner, Soll- oder Habenzins bei Geldhingabe zwischen verbundenen Unternehmen? Stellungnahme zu dem Aufsatz von Schäfer, StBp 1987, 38; Richter, Stliche Folgen der Haftungsinanspruchnahme bei einem (ehemaligen) GmbH-GF, FR 1988, 350; Hill/Klein, Angemessenheit der Zinsen für die ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 30 Kapitalerhaltung

Literatur und Rechtsprechung: Blöse Insolvenz, Liquidation und Wandel vom Eigenkapitalersatz zum Recht der Gesellschaftereigenleistungen, in Römermann/Wachter/Bormann/Ulrichs, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, Sonderheft GmbHR 2008, S. 71 ff.; Bormann/Ulrichs Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung nach dem MoMiG, in Römermann/Wachter/Bormann/Ulrichs, GmbH-Beratung nach dem MoMiG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.1 Rangrücktritt

Tz. 1125 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Durch einen Rangrücktritt können Gesellschafterdarlehen im Krisenfall der Gesellschaft im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleiben (§ 19 Abs 2 InsO). Dadurch lässt sich uU eine Überschuldung und somit ein Insolvenzantrag vermeiden. Stlich bleibt ein Gesellschafterdarlehen trotz eines ausgesprochenen Rangrücktritts grds weiterhin FK; es...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Reform 2008

Rz. 3 Mit der Reform 2018 sollte das GmbHG grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden (vgl. Begründung aus dem RegE der Bundesregierung); insb. sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform "GmbH" gestärkt und der Missbrauch im Vorfeld der Insolvenz einer GmbH bekämpft werden. Im Einzelnen betrifft das Folgendes: Für Gesellschaften mit höchstens ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 30, 31 normieren den Grundsatz der Kapitalerhaltung für die GmbH. Gesellschaftsvertragliche Regelung zur Abbedingung oder Abschwächung des Kapitalschutzes ist wegen des Gläubigerschutzes unzulässig, Abs. 1 S. 1, insoweit zwingendes Recht (Wicke § 30 Rz. 1, Scholz/Verse § 30 Rz. 6). Daher auch weite Auslegung (Altmeppen § 30 Rz. 3). Ausnahme gem. Abs. 1 S. 2 Alt....mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Überschuldung

Rz. 15 Die Überschuldung ist ebenfalls im Nachlassinsolvenzverfahren regelmäßiger Eröffnungsgrund. Eine Überschuldung liegt allgemein im Unternehmensrecht danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zu betrachten sind hier alle...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Jahresüberschuss, Ergebnisverwendung und Gewinnbezugsrecht

Rz. 5 Nach Abs. 1 S. 1 haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Im Falle des S. 2 haben die Gesellschafter Anspruch auf den "Bilanzgewinn". Der Jahresüberschuss ist das positive Ergebnis (sonst: Jahresfehlbetrag) der nach § 275 aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 275 Abs. 2...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 1. Anfechtungstatbestände

Rz. 36 Liegen die Grundvoraussetzungen des § 129 InsO vor, kann dann eine der Folgenormen ab § 130 ff. InsO als "Aufbautatbestand" hinzugezogen werden. Dabei bilden die Bestimmungen §§ 130–134 InsO die "wichtigsten Normen" der Anfechtung bei Privatpersonen und Regelinsolvenzen. Die Normen ab §§ 135 f. InsO beziehen sich hingehen auf Gesellschaften. Im Folgenden werden nicht "...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.11.3 Verschmelzung nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Tz. 1179 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Nach dem Urt des BFH v 21.02.2018 (DStR 2018, 1284) kann eine vGA vorliegen, wenn eine vermögenslose und inaktive Kap-Ges, deren Gesellschafter ihr ggü auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schw-Kap-Ges mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederau...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Befriedigung der Gläubiger

Rz. 6 Die Liquidatoren haben die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Reichen die Mittel der Gesellschaft hierzu nicht aus, müssen sie notfalls das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragen (vgl. oben Rz. 1). Die Reihenfolge der Befriedigung steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (z.B. nach den Fälligkeitsdaten der Forderungen oder der Meldung der Gläubiger), eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / VII. Hinweise

Der Notar hat die heutige Handelsregisteranmeldung mit dem Geschäftsführer [Name] ausführlich besprochen. Der Notar hat den Geschäftsführer insbesondere auch auf folgendes hingewiesen: a) Bar- und Sacheinlagen: (Wird die Gesellschaft als Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG gegründet – Unterschreitung des Mindestkapitals von EUR 25.000,00 – sind Sacheinlagen unzulässig un...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Vorspann und Hinweise

Nr. [Nummer] des Urkundenverzeichnisses für das Jahr 20XX Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu [Ort] mit dem Amtssitz in [Ort] [Name Notar] erschienen heute, von Person bekannt: Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sin...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / 8. Hinweise

Der Notar hat die heutige Handelsregisteranmeldung mit dem Geschäftsführer ausführlich besprochen. Der Notar hat den Geschäftsführer insbesondere auch auf Folgendes hingewiesen: a) Bar- und Sacheinlagen: Bareinlagen können grundsätzlich nur durch Einzahlung von Geld erfüllt werden, nicht auch durch Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft. Forderunge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.2 Angemessenheit der Verzinsung

Tz. 1116 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Bei Darlehensgewährungen an die Gesellschaft führt ein zu hoher Zinssatz zu einer vGA. Zu niedrige Zinsen sind dagegen im Inl-Fall unproblematisch; eine verdeckte Einlage liegt in diesem Fall nicht vor; (s H 8.9 "Nutzungsvorteile" KStH 2022; insoweit ist auch kein Anwendungsfall von § 42 AO gegeben; dazu s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / a) Musterprotokoll für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) – Einpersonengesellschaft

UVZ -Nr. [...]/[Jahr] Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft Heute, den [Datum] erschien vor mir, [Name], Notar/in mit dem Amtssitz in [Ort] [Name] geboren am [Datum] in [Ort], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch deutschen Personalausweis/durch Pass [Land]/von Person bekannt.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Zulassung

Rz. 22 Zur Übernahme können die bisherigen Gesellschafter sowie Dritte zugelassen werden (über die Zulassung kann mehrheitlich beschlossen werden, OLG Frankfurt BB 1981, 1360). Bisherige Gesellschafter haben nach h.M. ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital entspr. ihrem Anteil (BGH NZG 2005, 552; Noack § 55 Rz. 20; Wicke § 55 Rz. 11). Der erforderliche Zul...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Gegenstand des gesonderten Ausweises

Rz. 17 Abs. 3 fordert den gesonderten Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern oder die Angabe im Anhang (Hs. 1); werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, muss diese Eigenschaft vermerkt werden (Hs. 2). Rz. 18 Dem Begriff der Ausleihung ist eine gewisse Dauer eigen (Noack § 42 Rz. 12). Auf eine bestimmte Laufzeit kommt es indes nich...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Stammkapital

Rz. 2 Das Stammkapital einschließlich der damit übereinstimmenden Summe der Anteile kann von den Gesellschaftern frei festgelegt werden. Die Untergrenze beträgt mindestens 25.000 EUR (UG 1 EUR vgl. § 5a). Eine Obergrenze existiert nicht. Dies gilt nicht nur für die Gründung bis zur Eintragung der GmbH (Altmeppen § 5 Rz. 6; auch Gehrlein/Born/Simon § 5 Rz. 5, 6, 11 [kleiner a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.2 Veränderungen in der Werthaltigkeit von Gesellschafterforderungen

Tz. 1521 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Im Zusammenhang mit einer Umwandlung können auch bisher wertlose Gesellschafterforderungen wieder werthaltig werden. Ein solcher Vorgang kann dann zu einer vGA führen, wenn sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eines übernehmenden Rechtsträgers auf die Übernahme einer Verpflichtung, die beim übertragenden Rechtsträger ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 6. Gründung einer Mehrpersonengesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) – nach Musterprotokoll

UVZ -Nr. [...]/[Jahr] Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft Heute, den [Datum] – erschienen vor mir, [Name], Notar mit dem Amtssitz in [Ort], [Name], geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift]. Legitimation: deutscher Personalausweis [Name], geboren am [Datum] in [Ort], wohnhaft in [Anschrift], Legitimation: deutscher Bundespersonalausweis, [Name], gebore...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Aufrechnung

Rz. 21 Die Fälle der Aufrechnung durch den Gesellschafter und durch die GmbH sind zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa Scholz/Veil § 19 Rz. 73 ff. für die GmbH einerseits und Rz. 83 ff. für die Gesellschafter andererseits; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 19 Rz. 24 ff. – Gesellschafter bzw. Rz. 27 ff. – GmbH; Noack § 19 Rz. 30 ff. bzw. Rz. 33 ff.; auch Gehrlein/Witt/Volmer Kap. ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Nachrangige Insolvenzforderungen

Rz. 120 Die nachrangigen Forderungen sind in § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO geregelt. Sie nehmen am Insolvenzverfahren nur dann teil, wenn das Gericht sie zur Teilnahme zulässt,[144] also i.d.R. erst dann, wenn die vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig bedient werden können. Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in Rangklassen eingeteilt. Nachrangige Insolvenzforderung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Beschluss

Rz. 5 Im Beschluss über die Kapitalerhöhung (vgl. §§ 55, 55a – Ermächtigungsbeschluss) und in der Übernahmeerklärung sind der Gegenstand der Sacheinlage, ihr Wert sowie der ziffernmäßige Nennbetrag des Anteils unmissverständlich und eindeutig anzugeben (hierzu im Einzelnen § 5 Rz. 35). Anstelle eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit Festsetzung reicht eine gleichzeitig beschl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.11.2 Einkunftsverlagerung durch Einlage von zinslosen Darlehen

Tz. 1178 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Eine Verlagerung von Zinseinkünften durch die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens ist nach der Rspr selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch der Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs erreicht werden soll (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 240).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Das Auszahlungsverbot

Rz. 4 Von der Systematik dienen die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 u. 3, 8 Abs. 2, 9, 9a, 9b und 19 der Sicherstellung des aufzubringenden Kapitals, die §§ 30, 31, 32, 33 und 43a der Erhaltung des Stammkapitals sowie die früheren, nunmehr in die InsO verlagerten §§ 32a, b der Absicherung im Fall des Eigenkapitalersatzes (vgl. Scholz/Verse § 30 Rz. 1; BT-Drucks. 16/6140 S. 42). Neben ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1 Angemessenheit des Kaufpreises

Tz. 980 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Bei Grundstücksveräußerungen zwischen einer Kap-Ges und ihrem Gesellschafter kann es vor allem dann zu einer vGA kommen, wenn der Kaufpreis für ein von der Gesellschaft an den Gesellschafter veräußertes Grundstück zu niedrig ist oder der Kaufpreis für ein vom Gesellschafter an die Gesellschaft veräußertes Grundstück zu hoch ist. Als angemessene...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.1 Zivilrechtliche Entwicklung

Tz. 1122 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 In § 32a GmbHG aF (aufgehoben im Jahr 2008) war früher geregelt, dass ein Gesellschafter einer GmbH den Anspruch auf Rückgewähr eines Darlehens im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen kann, wenn er der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt ein Darlehen gewährt, in dem ihr di...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / II. Anfechtungsansprüche gem. §§ 130, 131 InsO

Rz. 38 Die §§ 130, 131 InsO lauten: § 130 InsO Kongruente Deckung (1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / XII. Cash-Pooling

Rz. 66 Cash-Pooling dient dem Liquiditätsmanagement und der Finanzierung in Konzernen, indem teilnehmende Mutter- und Tochtergesellschaften ihre Liquidität zusammenführen (poolen) und eine zentrale Kreditaufnahme betreiben. Grundlage bilden meist ein sog. Cash-Management-Vertrag mit einer oder mehreren Banken, die die zahlungsverkehrstechnische Abwicklung übernehmen, sowie e...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften

Leitsatz Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die ­Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung steuerrechtlich zuzurechnen ist. Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 6 [Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeilen 80–95]

Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Anteile), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt war (§ 17 EStG; ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.17 [Schuldzinsen → Zeilen 55 und 56]

Überblick Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein. Tragen Sie in Zeile 55 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.). Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Leitsatz 1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.10.2017 ‐ VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34). 2. Die Anschaffungskosten der Darlehensforder...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rn. 60 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Durch § 242 Abs. 2f. wird die Aufstellung einer GuV von allen buchführungspflichtigen Kaufleuten explizit gefordert. Die Aufstellung einer GuV ergibt sich automatisch aus der Abschlusstechnik der doppelten Buchführung. Im Steuerrecht wird dies auch durch § 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV deutlich. Die formale Gestaltung der GuV bei Kaufleuten, für die...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Passivierungsfähigkeit ohne Vorliegen einer Schuld

Rn. 22 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Von der Regelung, dass auf der Passivseite nur Schulden ausgewiesen werden, gibt es mehrere Ausnahmen. Dazu gehört die Passivierung sog. Aufwandsrückstellungen, latenter Steuern, der RAP und des EK. Rn. 23 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Nach der aufgezeigten Auslegung für das Vorliegen einer Schuld, aus der auch hervorgeht, dass eine Verpflichtung ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG

Rn. 304 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Neben der handelsrechtlichen Ausschüttungssperre existiert im Gesellschaftsrecht eine weitere unmittelbare Ausschüttungssperre in § 30 GmbHG. Diese Vorschrift stellt die zentrale Gläubigerschutzbestimmung zur Erhaltung des Stammkap. im GmbH-Recht dar und "ist als wichtigste Grundlage der Kapitalerhaltung wesentlich für den das ganze GmbH-Rec...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.4 Vermögensbeteiligung

Das Vermögen ist nach den Vorschriften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts in Verbindung mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2–16 BewG anzusetzen. Auf den Tag der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs ist eine besondere Vermögensaufstellung zu machen. Die stillen Reserven sind aufzulösen.[1] Anteil am Vermögen ist die prozentuale Beteiligung.[2] Kapitalan...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 3. Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag (oder danach) anfechtbar, die zur Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (oder gleichgestellter Forderung) geführt hat. Beachten Sie: Das Erfordernis einer Gesellschaftskrise besteht dabei nicht. Damit kann grds. jede Rückzahlung eines Gesellschafterd...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 1. Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)

§ 133 InsO ermöglicht eine Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb von 10 Jahren vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft bzw. deren Vertreter vorsätzlich zum Nachteil der Gläubiger gehandelt hat und dem Anfechtungsgegner (also dem Begünstigten der Rechtshandlung) dies bekannt war. Das Gesetz vermutet dabei die Kenntnis des Gläubig...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 6: Ansatz, Bewertun... / 2.3.1.2.2.3.9.4 Gesellschafterdarlehen

Rz. 248 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Bei Gesellschafterdarlehen handelt es sich immer um Fremdkapital.[1] Die durch Rechtsprechung geschaffene Differenzierung zwischen "gewöhnlichen" Gesellschafterdarlehen und Krisendarlehen hat sich durch das MoMiG mit dem 01.11.2008 erledigt.[2] Nunmehr werden alle Gesellschafterdarlehen gleichbehandelt. Ihre Rückzahlung ist in keinem Fall an...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 6.3.1 HGB

Rz. 1111 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Unter diesem Gliederungspunkt sind sowohl die Forderungen aus Umsatzgeschäften als auch sonstige Forderungen auszuweisen, soweit es sich nicht um Finanzanlagen des Anlagevermögens handelt. Die vom Gesetz vorgegebene Gliederung ist etwas missverständlich, weil im ersten Punkt Forderungen aus Umsatzgeschäften und in den Folgepunkten Forderung...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 4.3.1 HGB

Rz. 879 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Verbundene Unternehmen sind in § 271 Abs. 2 HGB definiert. Dabei handelt es sich um einen gesonderten bilanzrechtlichen Tatbestand der verbundenen Unternehmen, der einige Unterschiede zu § 15 AktG aufweist. Wegen des Rückgriffs auf § 290 HGB ist es notwendig, dass das herrschende Unternehmen bei Erreichen der Schwellengrenzen des § 293 Abs. ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 6: Ansatz, Bewertun... / 4.3.1 HGB

Rz. 583 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Sind künftige Aufwendungen hinsichtlich der Existenz und der Höhe gewiss, sind sie als Verbindlichkeiten zu passivieren. Wann eine Verbindlichkeit auszuweisen ist, ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Kleine Kapitalgesellschaften können gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB auf den aufgegliederten Ausweis der Verbindlichkeiten verzichten. Abgese...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 3: Besondere Anford... / 4.1.2.1 § 264c Abs. 1 HGB

Rz. 129 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Wie § 42 Abs. 3 GmbHG verlangt § 264c Abs. 1 HGB, dass Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen.[1] Die Verhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sollen transparenter gemacht werden.[2] Insbesondere für Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Gesellschafterdarlehen) kom...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 6: Ansatz, Bewertun... / 2.1.2.3.3.5.3 Identische Ausstattungsmerkmale

Rz. 76 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 IAS 32.16A(c) verlangt, dass die kündbaren Instrumente identische Ausstattungsmerkmale (identical features) aufweisen. Allerdings nennt der Standard selbst hierfür lediglich beispielhaft deren Kündbarkeit und dass die Formel oder Methode zur Ermittlung des Rückkauf- oder Rücknahmepreises für alle Instrumente in dieser Klasse von Instrumenten ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 6: Ansatz, Bewertun... / 2.3.1.2.2.5.4 Auf die Beteiligung entfallender Teil des Jahresüberschusses

Rz. 284 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Auf die Beteiligung entfallen grundsätzlich die in der Vorschrift genannten Dividenden oder Gewinnanteile, wozu auch der gem. § 301 AktG abzuführende Jahresgewinn beim Gewinnabführungsvertrag zählt.[1] Eine Vorabausschüttung im GmbH-Recht kann nach den Darlegungen zur Vorabausschüttung bzw. Abschlagszahlung unproblematisch als Beteiligungser...mehr