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Kapitel 3: Besondere Anforderungen für Kapitalgesellschaften / 4.1.2.1 § 264c Abs. 1 HGB

Dr. Falk Mylich, Dr. Mathias Link
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Rz. 129

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Wie § 42 Abs. 3 GmbHG verlangt § 264c Abs. 1 HGB, dass Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen.[1] Die Verhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sollen transparenter gemacht werden.[2] Insbesondere für Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Gesellschafterdarlehen) kommt der Regelung eine erhebliche Bedeutung zu. Gesellschafterdarlehen sind zwar bei der Ermittlung der zur Insolvenz führenden Überschuldung zu berücksichtigen; bei der Masseverteilung sind sie nur nachrangig gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu befriedigen. Ebenso kann aus dem Vergleich zweier Jahresabschlüsse die Befriedigung des Gesellschafters durch Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen herausgelesen werden.

 

Rz. 130

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Beziehung zu jedem ihrer Gesellschafter unterfällt bei der Personengesellschaft § 264c HGB. Das sind bei der KG sowohl die Kommanditisten als auch die Komplementäre. Selbst wenn bei einer GmbH & Co. KG die einzige Aufgabe der GmbH ohne Kapital- und Stimmanteil die Übernahme der persönlich unbeschränkten Haftung ist, gilt § 264c HGB.[3] Mit Blick auf die verschiedenen Konten des Personengesellschafters (insbesondere des Kommanditisten) sind dessen Forderungskonten zu erfassen; die Einlagekonten sind hingegen als Eigenkapital zu verbuchen (vgl. Tz.143 ff.).[4] Nach dem gesetzlichen Leitbild wäre das zweite Konto des Kommanditisten unter § 264c Abs. 1 HGB als Verbindlichkeit der Gesellschaft zu erfassen. Im modifizierten Zweikontenmodell sind wegen der Verlustteilnahme auch des zweiten Kontos beide Konten als Eigenkapital zu erfassen. Im Dreikontenmodell unterfällt das Darlehenskonto als Forderungskonto § 264c Abs. 1 HGB; im Vierkontenmodell unterfällt nur das Darleh...

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