Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 879
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Verbundene Unternehmen sind in § 271 Abs. 2 HGB definiert. Dabei handelt es sich um einen gesonderten bilanzrechtlichen Tatbestand der verbundenen Unternehmen, der einige Unterschiede zu § 15 AktG aufweist. Wegen des Rückgriffs auf § 290 HGB ist es notwendig, dass das herrschende Unternehmen bei Erreichen der Schwellengrenzen des § 293 Abs. 1 HGB konzernrechnungslegungspflichtig wäre. Verbundene Unternehmen im Bilanzrecht liegen daher nur vor, wenn beide Rechtsträger Kapitalgesellschaften gem. § 264 HGB oder Kapitalgesellschaften & Co. gem. § 264a HGB sind.
Rz. 880
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Anteile sind Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Gesellschaft. Dazu gehören Aktien, GmbH-Anteile, OHG-Anteile, KG-Anteile und Genossenschaftsanteile. Stille Beteiligungen führen zu einem verbundenen Unternehmen, soweit sie atypisch sind, d. h. durch erhöhte Vermögens- und Kontrollrechte quasi mitgliedschaftlichen Einfluss gewähren, am Verlust, aber auch am Liquidationserlös teilhaben und langfristig gegeben worden sind. Atypisch stille Beteiligungen gewähren Anteile an verbundenen Unternehmen in drei Konstellationen:
- Bereits die Aktien-, GmbH-Anteile oder Kommanditanteile führen zur Einordnung als verbundenes Unternehmen und die atypisch stille Beteiligung tritt daneben.
- Die mitgliedschaftlichen Rechte führen noch nicht zu einem verbundenen Unternehmen, jedoch liegt ein verbundenes Unternehmen bei Hinzurechnung der atypisch stillen Beteiligung vor.
- Allein die atypisch stille Beteiligung führt zu einem verbundenen Unternehmen (z. B. wenn der atypisch still Beteiligte hinsichtlich jeder Entscheidung in der Gesellschafterversammlung ein – natürlich nur intern wirkendes – Widerspruchsrecht hat).
Rz. 881
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Anteile an einer he...