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c) Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
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Rn. 60

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Durch § 242 Abs. 2f. wird die Aufstellung einer GuV von allen buchführungspflichtigen Kaufleuten explizit gefordert. Die Aufstellung einer GuV ergibt sich automatisch aus der Abschlusstechnik der doppelten Buchführung. Im Steuerrecht wird dies auch durch § 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV deutlich. Die formale Gestaltung der GuV bei Kaufleuten, für die keine speziellen Gliederungsvorschriften vorhanden sind, wird durch die §§ 243 Abs. 2 und 246 Abs. 2 Satz 1 (Saldierungsverbot) geregelt (vgl. Förschle/Kropp, DB 1989, S. 1037; IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 41). Zur Orientierung lassen sich bei der Konkretisierung des GoB der Klarheit und Übersichtlichkeit außerdem die für KapG geltenden §§ 275–277 heranziehen.

 

Rn. 61

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Zur Klärung der Frage, welche Anforderungen die GuV aller Kaufleute erfüllen muss, um nicht gegen § 243 Abs. 2 zu verstoßen, sind v.a. folgende Aspekte zu beachten:

(1) Einhaltung des Bruttoprinzips;
(2) Vollständigkeit der Erfolgsaufspaltung;
(3) Wahl des UKV oder GKV;
(4) Art und Tiefe der Aufwandsgliederung;
(5) Ausweis der Ergebnisverwendung.
 

Rn. 62

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Zu (1): Nach § 246 Abs. 2 Satz 1 besteht für alle Kaufleute das Verbot, Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen. Die Einhaltung des dort kodifizierten Bruttoprinzips ist notwendige Voraussetzung für eine klare und aussagefähige Erfolgsrechnung. Eine Ausnahme vom Saldierungsverbot ist in § 246 Abs. 2 Satz 2 kodifiziert (vgl. HdR-E, HGB § 243, Rn. 26). Darüber hinaus sind in zwei weiteren Fällen Durchbrechungen des reinen Bruttoprinzips denkbar: Erstens müssen "technisch erforderliche Aufrechnungen" (ADS (1968), § 157 AktG, Rn. 39; vgl. auch Castan (1990), S. 138) zulässig sein, wie die Berechnung des Netto-Restverkaufserlöses von Anl...

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