Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 1111
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter diesem Gliederungspunkt sind sowohl die Forderungen aus Umsatzgeschäften als auch sonstige Forderungen auszuweisen, soweit es sich nicht um Finanzanlagen des Anlagevermögens handelt. Die vom Gesetz vorgegebene Gliederung ist etwas missverständlich, weil im ersten Punkt Forderungen aus Umsatzgeschäften und in den Folgepunkten Forderungen gegen nahestehende Unternehmen auszuweisen sind. Gerade Letztere haben eine größere Vielfalt. So sind Forderungen aus Umsatzgeschäften deshalb gesondert auszuweisen, weil es sich um Konzernbeziehungen handelt. Andererseits bringt eine Konzernbeziehung eine Vielzahl anderer Forderungen mit sich, wie z. B. ab- und aufsteigende Darlehen, Einlageansprüche oder Verlustausgleichsansprüche.
Rz. 1112
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Forderungen aus Umsatzgeschäften. In Abgrenzung zum vorigen Posten muss der Gewinn als realisiert angesehen werden können. Das sind bei Kaufverträgen der Gefahrübergang bzw. bei Werkverträgen die Abnahme. Es handelt sich um Umsatzerlöse gem. § 275 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 HGB. Die bloße Stundung für längere Zeit führt noch nicht zur Änderung des Forderungscharakters; für die Zuordnung zum Anlagevermögen bedarf es einer Novation mit Vereinbarungen zur Zins- und Tilgungsbestimmung. Bei echtem Factoring ist die Forderung abgegangen; beim unechten Factoring ist aus pragmatischen Gründen ähnlich zu entscheiden, jedoch muss das Ausfallrisiko gem. §§ 251, 268 Abs. 7 HGB vermerkt werden. Denkbar wäre auch, die Forderung beizubehalten und nach Zufluss der Leistung vom Factor diesem gegenüber eine Verbindlichkeit zu bilanzieren. Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen sind vornehmlich dort auszuweise...