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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3.1 Rechtsentwicklung

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 206

Bis zum MoMiG v. 23.10.2008: Mit § 17 Abs. 2a S. 3 EStG überschreibt der Gesetzgeber zum Teil die aktuelle Rspr. des BFH zur steuermindernden Berücksichtigung von ausgefallenen Gesellschafter-Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 und 5 EStG. In der Vergangenheit hat der BFH den Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG weit ausgelegt und darunter neben offenen und verdeckten Einlagen auch sonstige nachträgliche Aufwendungen auf Anteile an einer Kapitalgesellschaft gefasst, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften i. S. d. § 20 EStG noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten bei den Einkünften i. S. d. § 17 EStG waren.[1] Auf dieser Basis hat der BFH nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG u. a. beim Ausfall eines Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens[2] oder bei der Zahlung eines Gesellschafters auf eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Rückgriffsanspruchs angenommen[3], wenn die Gewährung des Darlehens oder die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entsprechendes galt für den Ausfall anderer Finanzierungshilfen. Für die Frage, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzenden Charakter i. S. d. §§ 32a, 32b GmbHG a. F. hatte, es sich aus der Sicht des Zivilrechts also um funktionales Eigenkapital handelte.[4] Dies hat der BFH angenommen, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft in einer Krise, in der ihr die Gesellschaft als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten, stattdessen ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft übern...

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