Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Teilnahme des Abschlussprüfers an der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 3)

Rz. 73 Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen (Abs. 3). Die Teilnahmepflicht gilt für Pflichtprüfungen und freiwillige Prüfungen (MüKo GmbHG/Fleischer § 42a Rz. 36). Der Zweck des Abs. 3 liegt im Informationsbedürfnis der Gesellschafter zur sachgerechten Feststellung des Jahresa...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen

Rz. 33 Der Gesetzgeber hatte sich schon in der Novelle 1980 dazu entschlossen, die früher unzulässige (gleichwohl durch Strohmann-Gründung häufig umgangene) "Ein-Personen-GmbH" zuzulassen. Die diskutierte Schaffung einer besonderen Gesellschaftsform für die "personalistisch-kapitalistische" Arbeitsweise wurde mit Recht abgelehnt. Die Novellierung hat insofern Auswirkungen au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.4 Die spezifischen Merkmale der verdeckten Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen (Merkmale der betrieblichen Veranlassung)

Tz. 609 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Wie bei anderen Vergütungen (zB Tantiemen) muss auch bei Pensionszusagen zur Vermeidung stlicher Nachteile die "Bemessungsgrundlage" klar und eindeutig festgelegt werden. Das Kriterium der betrieblichen Veranlassung umfasst die Einzelaspekte: Ernsthaftigkeit, s Tz 610ff, Einhalten der Probezeit, s Tz 616ff, Finanzierbarkeit, s Tz 631ff, Erdienbar...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Tz. 363 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Anstellungsverträge können wegen eines Verstoßes gegen ein (vertragliches) Schriftformerfordernis sowie gegen das Verbot des Selbstkontrahierens zivilrechtlich unwirksam sein. Wegen der Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 234ff. Im Übrigen besteht allerdings kein zwingendes Schriftformerfordernis; aus Nachw-Gründen ist Schriftform aber ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ff) Aufdeckung von Inhabilitätsgründen

Rz. 798 § 3 Abs. 6 verpflichtet den Geschäftsführer den Gesellschaftern gegenüber zur unverzüglichen Aufdeckung von Umständen, die zu einem Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer führen können. Die Regelung ist notwendig, weil bei Eintritt eines Inhabilitätsgrundes,[1715] also der rechtskräftigen Verurteilung des Geschäftsführers, automatisch die Organstellung eines bereits be...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Offene Handelsgesellschaft

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105ff HGB) ist eine rechtsfähige Personengesellschaft (> Gesellschafter von Personengesellschaften), zu der sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Eine OHG ist stets Kaufmann iSd HGB (vgl § 6 Abs 1 HGB). Ein > Verwaltungsakt ist unter der Firma der OHG bekan...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte

Kommentierung Rz. 1 [Autor/Stand] In dieser Vorschrift (nicht durch die Reform 2008 geändert, amtliche Überschrift ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008) ist der Fall geregelt, dass auf einen Anteil am bisherigen Nennkapital nur ein Teil eines neuen Anteilsrechts (sog Spitzenbeträge, Noack § 57k Rz. 1) entfällt. Das kann dadurch entstehen, dass bei Verteilung entspr. der prozentu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Voraussetzungen der Anwendbarkeit der §§ 21–23; Rechtsfolgen

Rz. 5 Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreibt, verweist § 28 im Falle verzögerter Einzahlung der geforderten Nachschüsse auf die §§ 21–23. Danach setzt eine Kaduzierung Säumnis des Gesellschafters und erneute Aufforderung zur Einzahlung unter Androhung des Ausschlusses und mit einer Nachfrist von mindestens einem Monat voraus (vgl. § 21 Rz. 3 ff.). Sofern ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Teilnichtigkeit

Rz. 86 Stehen auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung mehrere Beschlussgegenstände an, haben die Gesellschafter bzw. der Versammlungsleiter die Wahl, entweder gemeinsam über alle Tagesordnungspunkte abzustimmen (so dass nur ein Beschluss gefasst wird) oder gesondert über jeden Tagesordnungspunkt abzustimmen und Beschluss zu fassen (jeder Tagesordnungspunkt führt z...mehr

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§ 10 Beendigung und Bestand... / III. Form der Kündigung

Rz. 18 Seit Inkrafttreten des § 623 BGB zum 1.5.2000 bedarf jede Kündigung der Schriftform. § 623 BGB gilt sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung. Er gilt für alle Kündigungen, somit auch für die außerordentliche Kündigung. Keine Geltung entfaltet § 623 BGB demgegenüber für Teilkündigungen oder Änderungen von Arbeitsbedingungen im Rahmen d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Treuepflichten

Rz. 12 Die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten (aktive Förderpflicht, Unterlassungs- und Loyalitätspflichten) sind von den Gesellschaftern zu beachten ( BGH v. 26.4.2010 – II ZR 69/09 – Rechtsmissbrauch bei actio pro socio – Ausübung der Klagebefugnis unterliegt gesellschafterlichen Treuepflicht; auch BGH v. 1.3.2010 – II ZR 249/08, NZG 2010, 783; BGH v. 27.6.1957 – II ZR...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.6.5 Sonderfragen bei Invaliditätsrenten und bei der Hinterbliebenenversorgung

Tz. 700 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Dem Grunde nach bestehen gegen die Anerkennung von Invaliditätsrenten (= Versorgungszusage für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) bei Ges-GF keine Bedenken. Dies gilt auch für beherrschende Ges-GF. Auf eine klare Vereinbarung ist allerdings zu achten. Die Auszahlung einer Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesellscha...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Bestellung durch das zuständige Organ

Rz. 8 Zuständig sind grds. die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit (vgl. § 46 Nr. 5, näher dort). Die Satzung kann ein anderes Organ (z.B. Beirat, Aufsichtsrat) bestimmen. Rz. 9 Der Gesellschafter, der zum Geschäftsführer bestellt werden soll, ist zwar nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, jedoch unterliegt er den Beschränkungen des § 181 BGB, wenn er von anderen Gesellschafter...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Allgemeines

Tz. 870 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Verstößt ein Ges-GF gegen ein Wettbewerbsverbot, können daraus zivilrechtliche Ansprüche der Kap-Ges gegen ihren Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person) entstehen. Daraus können sich in der Folge vGA ergeben, wenn diese Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Mit den Vorschriften über Wettbewerbsverbote soll...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Geschäftsführerbestellung

Rz. 4 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1). Zu Geschäftsführern können nur natürliche und unbeschränkt Geschäftsfähige bestellt werden (§ 6 Abs. 2). Gesellschafter und/oder Dritte (Fremdgeschäftsführer) können unter dieser Voraussetzung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss (§§ 6 Abs...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Beschluss der Bestellung – Bestellung in der Satzung

Rz. 6 Die Bestellung von Geschäftsführern kann mit einem Beschluss in einfacher Schriftform gefasst werden (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 2 – zur Bestellung vor Eintragung durch einfache Mehrheit BGHZ 80, 212; BGH ZIP 1981, 609; Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 33; Noack § 6 Rz. 47). Die Bestellung des Geschäftsführers wird von den Gesellschaftern – notwendig auch bereits in der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 84 wurde bereits durch die GmbH-Novelle 1980 in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 401 AktG neu gefasst und erweitert. Neben dem schon bisher geltenden Straftatbestand des Unterlassens der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuf man mit § 84 einen neuen Straftatbestand: die Nichtaufklärung der Gesellschafter über bestimmte Verluste der Ges...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Umfang der Vertretungsmacht – Unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht

Rz. 49 Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist grds. unbeschränkt (das folgt daraus, dass es ohne abw. Regelung im Gesellschaftsvertrag kein anderes Vertretungsorgan gibt) und auch nicht beschränkbar. Davon zu unterscheiden sind nur im Innenverhältnis wirksame Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis (§ 37 Abs. 2). Rz. 50 Die Vertretungsmacht für Rechtsgeschäfte, die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Hintergrund der Geschäftschancenlehre

Tz. 900 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Mit seiner Rspr-Änderung im Jahr 1995 (grundlegend s Urt des BFH v 30.08.1995, DStR 1995, 1873) hat der BFH den Fokus weg von den Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot hin zur mehr wirtschaftlich geprägten Prüfung gelenkt, ob der Gesellschafter eine Geschäftschance der Kap-Ges nutzt und dafür kein Entgelt entrichtet, obwohl von einem fremden...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Befugnisse des Versammlungsleiters

Rz. 16 Der Versammlungsleiter hat nicht nur die Stimmen zu zählen, sondern auch zu prüfen, ob die Stimmabgabe wirksam ist. Er muss z.B. prüfen und entscheiden, ob ein Gesellschafter an der Stimmabgabe nach § 47 Abs. 4 (vgl. dort Rz. 52) gehindert war. Der Einwand, dass damit der Versammlungsleiter überfordert werde (vgl. K. Schmidt GmbHR 1992, 9; Delrichs GmbHR 1995, 863), k...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / X. Beschlussfeststellung – Beschlussfeststellungsklage

Rz. 60 Die Beschlussfeststellung ist die förmliche Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter (OLG München GmbHR 1996, 231). Ihr stehen gleich die Dokumentation des Beschlusses nach § 48 Abs. 3 ( BayObLG GmbHR 2001, 72). Zur Beschlussfeststellung vgl. näher § 48 Rz. 12 ff. Eine Beschlussfeststellung durch notarielle Beurkundung ist zwa...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 24 Vergleiche zum gutgläubigen Erwerb Lutter/Hommelhoff § 16 Rz. 63 ff. m.w.N. sowie Born WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2, Abschnitt E 2. m.w.N. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 ist seit 2008 der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils möglich. Kaum ein anderer Bereich der Reform erhielt in der Literatur so viel Beachtung wie § 16 Abs. 3 (s. hierzu etwa Jeep NJW 2012, 658; Baye...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Grundproblematik im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen

Tz. 1304 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 vGA sind bei einer Betriebsaufspaltung in vielfältiger Form denkbar. Dies ist vor allem darin begründet, dass es bei einer Betriebsaufspaltung oftmals ein umfangreiches Geflecht von Vertragsbeziehungen zwischen der Betriebs-Kap-Ges und ihrem/ihren Ges(n) gibt. Es handelt sich hierbei vor allem um: Miet- und Pachtverträge, Anstellungsverträge ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / VI. Aufhebung des Unternehmensvertrags

Rz. 132 Die Aufhebung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf als bloße Maßnahme der Geschäftsführung bei der AG nach § 296 Abs. 1 AktG nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Es erhebt sich die Frage, ob diese Grundsätze auf die GmbH analog anwendbar sind oder ob die Aufhebung als Satzungsänderung den Bestimmungen der §§ 53, 54 unterliegt. OLG Karlsruhe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Verdeckte Sacheinlage

Rz. 46 Bei der verdeckten Sacheinlage wird unternommen bzw. versucht, die Bestimmung über die Sacheinlage durch die Leistung einer Bareinlage zu unterlaufen bzw. zu umgehen, gleichzeitig die Gesellschaft aber einen Sachwert des Gesellschafters in Höhe der Bareinlage erwirbt. Dadurch fließt die Bareinlage effektiv unmittelbar an den Gesellschafter zurück (Gehrlein/Born/Simon ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaft und Mitunternehmer/Anteilseigner

Tz. 1215 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Für Vorteilsgewährungen der Kö im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen zu MU, die zugleich AE der Kö oder diesen nahe stehende Pers sind, gelten die allg Grundsätze. Für diese Fälle sind die Ausführungen in diesem Abschn grds ohne Bedeutung. Tz. 1216 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Eine vGA führt in diesen Fällen auf AE-Ebene jedoch regelmäßig ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Treuepflicht

Rz. 134 Der Geschäftsführer hat die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was ihr schaden könnte. Der alleinige Gesellschafter unterliegt keiner Treuepflicht; er ist daher nicht schadensersatzpflichtig, wenn er der GmbH Vermögen entzieht und dabei nicht gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstößt (vgl. BGH GmbHR 1993, 427). Die Treuepflicht finde...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 2008 und Stand

Mehrfache Änderungen seit 2008 durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51); durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I 2021, S. 882): durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338); insb. haben sich...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Der Beurkundungsvorgang

Rz. 11 Die Vorschrift ist insofern geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146), in Kraft seit dem 1.8.2023 sowie Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338) und Gesetz zur Modernisierung des ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Nachlassverfahrensrecht

Rz. 237 Aus englischer Sicht richtet sich die Nachlassabwicklung nach dem Belegenheitsprinzip. Für dort belegene Nachlassgegenstände wird englisches Nachlassverfahren angewendet.[386] Letzteres richtet sich für Geschäftsanteile an einer Limited nach dem Ort, an dem wirksam über den Anteil verfügt werden kann. Ob bei Eintragung der Limited in das deutsche Handelsregister auch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Schriftliche Abgabe der Stimmen

Rz. 37 Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es ferner nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 2. Alt.). Die Zustimmung aller Gesellschafter bezieht (im Gegensatz zur 1. Alt.) sich nur auf das schriftliche Verfahren; in der Sache ist Einstimmigkeit nicht erforderlich. Der Gesellscha...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Das Recht zur Kaduzierung

Rz. 2 Das Recht zur Kaduzierung steht der GmbH zu. Sie "kann" davon Gebrauch machen, muss es jedoch nicht (vgl. Wicke § 21 Rz. 1; Noack § 21 Rz. 6; Lutter/Hommelhoff § 21 Rz. 6). Ein Verzicht ist ausgeschlossen. Ebenso entspr. Vereinbarungen in der Satzung (Lutter/Hommelhoff § 21 Rz. 1). Sind mehrere Gesellschafter säumig, so kann unterschiedlich vorgegangen werden, sofern h...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Fortsetzungsklausel

Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Gesc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Stammkapital und Anmeldungsvoraussetzungen

Rz. 15 Voraussetzung der Eintragung ist die Erfüllung der Einlagepflichten vor der Anmeldung. Bei der "Bargründung" sieht die 1980 novellierte Fassung des § 7 Abs. 2 vor, dass mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR – somit 12.500 EUR – vor Anmeldung und Eintragung geleistet wird. Es spielt hierbei keine Rolle, wie hoch das Stammkapital ist. Es kann höhe...mehr

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§ 23 Steuerrecht / bb) Auflösungsklausel

Rz. 74 Verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung zur nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft (siehe § 18 Rdn 5), wird die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Für den Erblasser und die verbleibenden Gesellschafter ergibt sich eine gem. §§ 16, 34 EStG begünstigte Betriebsaufgabe.[89]mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 32. Beschluss der Gesellschafterversammlung über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile – vgl. §§ 57c–o GmbHG)

Nr. ___ des Urkundenverzeichnisses für [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Name] mit dem Amtssitz in [Ort] erschienen: 1. [Name], [Ort], [Anschrift], 2. [Name], [Ort], [Anschrift], 3. [Name], [Ort], [Anschrift], 4. [Name], [Ort], [Anschrift]. Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt. Die Erschienenen erklärten sodann: Wir sind die allei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.2.3 Behandlung der Zinsen

Tz. 1131 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein führt dazu, dass die Darlehensverbindlichkeit bei der GmbH (erfolgswirksam: Ertrag) auszubuchen ist. Die Fremdverbindlichkeit wird sowohl zivilrechtlich als auch stlich zu EK. Es liegt zwar eine verdeckte Einlage vor, diese ist jedoch mit dem Tw zu bewerten, der in einer Krisensituation häufig ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Ausweismodalitäten

Rz. 25 Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten des Ausweises vor: (1) I.d.R. gesonderter Ausweis, (2) Ausweis im Anh. und (3) Ausweis unter anderen Posten mit Kenntlichmachung der Beträge, die einer Beziehung zu einem Gesellschafter zuzuordnen sind. In welchem Umfange ein Wahlrecht der Gesellschaft besteht, ist umstr. Zutreffend ist wohl ein freies Wahlrecht nach (1) und (2) (so ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 40 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Gem BT-Drs 16/4841, 62 ist § 34a EStG als Tarifvorschrift ausgestaltet worden, welche als Ausgangspunkt für die Berechnung der Thesaurierungsbegünstigung auf das zvE (§ 2 Abs 5 EStG) abstellt. Gem BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 1 bleiben die Regelungen der Einkommensermittlung durch § 34a EStG unberührt, sodass insb die Regelungen üb...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Vermehrung der Gesellschafterleistungen

Rz. 13 Sie kommt grds. in Betracht, sofern nur alle betroffenen Gesellschafter zustimmen. Nicht erforderlich ist die Zustimmung der Nichtbetroffenen. Eine Herabsetzung von Leistungen kommt in Betracht, solange i.Ü. die Grundsätze der Kapitalerhaltung gewahrt bleiben. Der diesbezügliche Beschluss kann in diesem Fall mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Typische "Vermehrunge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Inhalt der Gesellschaftsverträge/der Satzung

Rz. 30 GmbH-Gesellschaftsverträge sollten nur die notwendigsten Bestimmungen enthalten. Das ist bei Gründung mit einem Musterprotokoll unproblematisch, da der Inhalt vorgegeben ist. Wenn allerdings einzelfallgerecht maßgeschneiderte Satzungsbestimmungen erforderlich sind, ist diese Art der Gründung nicht möglich. Es ist i.Ü. zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag zu denj...mehr

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§ 23 Steuerrecht / ee) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 79 Die qualifizierte Nachfolgeklausel wird aus zivilrechtlicher Sicht im Kapitel zum Gesellschaftsrecht dargestellt (siehe § 18 Rdn 151). Aufgrund der auf den qualifizierten Erben beschränkten Sondererbfolge an dem Gesellschaftsanteil werden die übrigen Erben nicht Mitunternehmer. Die qualifizierte Nachfolgeklausel ist als eine mit dem Erbfall vollzogene Teilungsanordnung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Die Haftung der Handelnden

Rz. 29 Die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 greift im Zeitraum der Gründung der GmbH bis zu ihrer Eintragung ein, also für die Lebenszeit der Vor-GmbH (Scholz/Schmidt § 11 Rz. 107), Auf die Vorgründungsgesellschaft ist sie nicht anzuwenden (Scholz/Schmidt § 11 Rz. 24; Lutter/Hommelhoff § 11 Rz. 2 m.w.N.). Mit Errichtung der Vor-GmbH wird sie durch die sog. "Binnenhaftung" ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Bilanzierung von Nachschüssen (Abs. 2)

Rz. 10 Als Nachschüsse i.S.d. Vorschrift sind nur Nachschüsse auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags anzusehen, nicht hingegen freiwillige Zuschüsse der Gesellschafter (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42 Rz. 13). Rz. 11 Nachschüsse sind unter einer doppelten Voraussetzung zu aktivieren: Die Einziehung von Nachschüssen ist beschlossen und den Gesellschaftern steht (bei unbeschr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 2. Gesellschafterliste

Liste der Gesellschafter der [Name] GmbH mit dem Sitz in [Ort] mit den Nennbeträgen der übernommenen Geschäftsanteile nach § 40 Abs. 1 GmbHG:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Anmeldepflichtige Personen – Einreichungsberechtigte

Rz. 10 Die Anmeldung erfolgt durch alle Geschäftsführer persönlich (vgl. BGH NJW 1992, 1824 f.). Vertretung ist im Hinblick auf § 8 Abs. 2 nicht zulässig (h.M. BayObLG NJW 1987, 135; Wicke § 7 Rz. 2; Lutter/Hommelhof § 7 Rz. 2; Noack § 7 Rz. 2; Gustavus GmbHR 1978, 224; vgl. allerdings § 12 Abs. 1 S. 2 HGB; hierzu allerdings a.A. Krafka Rz. 942 (nur die Versicherungen müssen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / X. Kombinierte Beschlussfassung

Rz. 46 Unter einer kombinierten Beschlussfassung ist eine Beschlussfassung zu verstehen, die tlw. in der Gesellschafterversammlung, tlw. schriftlich erfolgt (s. hierzu auch Noack § 48 Rz. 27). Eine kombinierte Beschlussfassung war, bis zur Einfügung des § 48 Abs. 1 S. 2 durch DiREG, nur zulässig, wenn eine solche Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen war. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 12. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 220 Das Dienstverhältnis mit dem Geschäftsführer wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt; es besteht (was an sich selbstverständlich ist) nach ausdrücklicher Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 1 InsO fort. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht begründet (BAG NJW 1969, 524). Ein aus anderen Gründen be...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Nichtigkeitsgründe – Wirkung der Nichtigkeit

Rz. 72 Für die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen gilt das Enumerationsprinzip: nur die im Gesetz – § 241 AktG gilt analog für die GmbH – aufgezählten Gründe führen die Nichtigkeit herbei (BGHZ 51, 210; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 10; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 63; vgl. auch BGHZ 105, 373). Besondere Fälle der Nichtigkeit enthalten §§ 57j S. 2; § 57n Abs....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Fälle der Nichtzurechnung

Rz. 42 Auch hier finden sich einige Beispiele in der Literatur (Frage der "Zurechnungsfähigkeit" bei Minderjährigen bzw. Geschäftsunfähigen, unwiderstehliche Gewalt- oder Zwangslage, übliche zeitliche registerrechtliche Verzögerungen, nicht mehrmonatige Verzögerungen – Pflicht zur Nachfrage? etc. – Scholz/Seibt § 16 Rz. 105; auch Noack § 16 Rz. 35). Nicht zuzurechnen sind de...mehr