Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Arbeitszimmer getrennt vom häuslichen Umfeld

Rz. 17 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Kein Arbeitszimmer iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG sind Räumlichkeiten, die zwar in der Nähe der Wohnung liegen, aber ihrer Lage nach nicht in das häusliche Umfeld eingebunden sind (keine lokale Anbindung: > Rz 16/1) oder nach Ausstattung und Funktion nicht der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art die...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Änderung des § 5 in der Fassung 1980 stellte einen der wichtigsten Punkte der Reform dar (ausf. hierzu vgl. Gehrlein/Born/Simon § 5 Rz. 2 f.; auch Altmeppen § 5 Rz. 1, 2; Lutter/Hommelhoff § 5 Rz. 1 f.; Berge a.a.O.; Karl a.a.O.; Hupka a.a.O.; Peetz a.a.O.; auch früher bereits z.B. Porzelt Die Überbewertung der Sacheinlagen und die Rechtsfolgen für die Gesellschaft...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 lediglich redaktionell geändert (§ 9a Abs. 4: statt Stammeinlagen Geschäftsanteile). Die in § 9a enthaltene Haftung verschärfte bereits 1980 den bisherigen § 9 erheblich und dient dem Gläubigerschutz, Scholz/Veil § 9a Rz. 1. Modifiziert wurde damals auch § 43. Entgegen dem bisherigen Recht sieht das GmbHG seit 1980 nunmehr auc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Wirkungen der Nichtigkeit

Rz. 2 Zum Schutz des Rechtsverkehrs bleiben die Rechtsgeschäfte, die im Namen der Gesellschaft vor Eintragung deren Nichtigkeit mit Dritten vorgenommen wurden, wirksam. Kraft Gesetzes ist von dieser Wirkung kein Dritter ausgenommen. Dies bedeutet, dass die Regelung auch zugunsten bösgläubiger Dritter gilt, § 15 HGB ist nicht anzuwenden. Soweit es zur Befriedigung der Gläubig...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Umwandlung von Rücklagen

Rz. 4 Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nur durch Umwandlung von Rücklagen zulässig (zur Umwandlungsfähigkeit der Rücklagen vgl. § 57d). Damit scheidet die Möglichkeit der Umwandlung von Gewinnen aus, was die Gesellschafter nicht hindert, durch Beschluss einen Gewinn in eine Rücklage einzustellen, Abs. 2 (Ergebnisverwendungsbeschluss). Hierbei ist jedoch der ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Steuerrecht

Rz. 9 Vgl. insofern §§ 1 (neue Anteile keine Einkünfte) und 3 (keine Änderung des Wertansatzes von Anteilen der Gesellschafter in deren Bilanz) KapErhStG; ferner Noack Vorbem. § 57c Rz. 3; auch Altmeppen § 57c Rz. 15, 16 (Einkommenssteuer) sowie BFH v. 9.11.2010 – IX R 24/09 (steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung) sowie FG Köln v. 26.5.2009 –...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Teileingezahlte Geschäftsanteile

Rz. 3 Abs. 2 stellt klar, dass auch nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Auch das ist selbstverständlich, denn die Nichteinzahlung eines Teils seiner Einlage kann nicht zu einer Benachteiligung führen, da die Übernahme einer Einlage die gesamten gesellschaftsrechtlichen Rechte nach sich zieht, grds. gleichgültig, ob voll oder nur tlw. ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / 2. Abschriften

Von dieser Urkunde erhalten jeweils eine beglaubigte Abschrift: der Gesellschafter, die Gesellschaft, das AG [Ort] (Registergericht) in elektronischer Form. Das Original der Handelsregisteranmeldung ist in der Urkundensammlung des beglaubigenden Notars zu verwahren / ist der Gesellschaft auszuhändigen. Um Vollzugsmitteilung an den beglaubigenden Notar wird gebeten. Der Gesellschaf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Regelungsinhalt – Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag

Rz. 1 § 38 Abs. 1, 2 sind seit 1892 unverändert geblieben und regeln den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer. Der (jederzeit) und ohne Begründung zulässige Widerruf (ex nunc) ist eine der Möglichkeiten der Beendigung der Organstellung. Der Widerruf lässt den davon unabhängigen Anstellungsvertrag unberührt. Dieser ist nach den dafür geltenden Regeln zu beenden (vgl. R...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 6 Die Erhöhung des Nennkapitals kann erst beschlossen werden, wenn der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr, das vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufen ist, festgestellt und über die Verteilung des Reingewinns dieses Geschäftsjahres ein Beschluss gefasst worden ist (§ 46 Ziff. 1). Die Formulierung "kann erst" bedeutet, dass die Vorschrift zw...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 85 wurde durch die GmbH-Novelle 1980 eingefügt und schaffte in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 404 AktG einen weiteren Straftatbestand: die Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Sie kann begangen werden durch (einschließlich ausgeschiedener) Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Liquidatoren – aber auch faktische Geschäftsführer (Wicke § 85 Rz. 2; auc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3.5 Wissen und Kenntnisse

Tz. 924 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 "Was weiß eine GmbH?" – Dies ist eine spannende Frage, wenn es um die Zuordnung von Wissen und Kenntnissen geht. Jedenfalls sieht der BFH die Nutzung von Wissen und Kenntnissen der GmbH als Geschäftschance an; dies kann zu einer vGA führen (s Urt des BFH v 11.06.1996, BFH/NV 1997, 30). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.2.2.2 Darlehen an Schwestergesellschaften

Tz. 1056 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Die Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH an ihre sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche SchwGes ist als vGA anzusehen, wenn für die Darlehensgewährung keine Sicherheiten überlassen werden; s Urt des BFH v 08.10.2008 (BStBl II 2011, 62, und s Schr des BMF v 29.03.2011, BStBl I 2011, 277, Rz 31; die in diesem BMF-Schr da...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Folgen unzulässigen Selbstkontrahierens

Rz. 87 Das Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; §§ 177–180 BGB sind anwendbar (vgl. BGH GmbHR 1994, 122). Es wird mit Genehmigung des Vertretenen (der GmbH) wirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Grds. zuständig ist die Gesellschafterversammlung (BGHZ 87, 60; BGH GmbHR 1994, 12); die Genehmigung kann auch durch schlüssige Handlung der Gesellschafter erfolgen (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Abschluss mit Unterbevollmächtigten?

Rz. 96 Bei einem Alleingeschäftsführer erhebt sich die Frage, ob dieser einen Bevollmächtigten mit der Vertretung der Gesellschaft beauftragen kann (z.B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten). Das wird von der Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, dass kein Fall des § 181 BGB vorliege und die Bestimmung auch nicht analog anzuwenden sei (vgl. BGHZ 91, 334; differenz...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Erwerb von Geschäftsanteilen nach Eintragung

Rz. 181 Nach Eintragung der Gesellschaft haften die Erben gem. §§ 1922, 1967 BGB, § 18 Abs. 2 GmbHG solidarisch für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen. Hierunter sind nicht nur die Einzahlung des Stammkapitals, sondern alle Ansprüche der Gesellschaft zu verstehen, die auf der Gesellschaftserstellung beruhen.[286] Solidarisch bedeutet in diesem Zusammenhang...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch die Reform 2008 nicht berührt, die amtliche Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008 ergänzt. Rz. 2 § 57m Abs. 1 und 3 stellen allgemeine Grundsätze der Rechte der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zu Dritten auf. Sie sind § 41 des alten EURBilG nachgebildet. Abs. 2 gibt Erläuterungen der genannten Grundsätze für den besonderen Fall nu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Verstöße gegen § 34

Rz. 17 Bei Verstoß gegen die §§ 30, 19 Abs. 2 ist von Rückzahlungspflichten auszugehen (vgl. zur Nichtigkeit BGH Versäumnisurt. v. 11.7.2023 – II ZR 116/21, Rz. 26; BGH Teilurt. v. 5.4.2011 – II ZR 263/08 – Einziehung I sowie BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11 – Einziehung II (vor Rz. 1); ferner BGH v. 19.6.2000 – II ZR 73/99, NJW 2000, 2819; BGH v. 17.9.2001 – II ZR 245/99, DS...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Wertaufholung

Rz. 14 Abs. 4 gewährt ein Wahlrecht, etwaige Wertaufholungen (§ 253 Abs. 5 HGB) in spezielle Gewinnrücklagen ("Wertaufholungsrücklagen") einzustellen. Wertaufholungen auf Gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens korrigieren Wertabschreibungen früherer Rechnungsperioden und erhöhen rechnerisch den verteilungsfähigen Jahresüberschuss. Abschreibungen und Wertaufholungen sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.7 Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzung einer Geschäftschance

Tz. 947 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Die vGA wegen Nutzung einer Geschäftschance ist mit dem Entgelt zu bewerten, das ein fremder Dritter für die Übertragung der Geschäftschance gezahlt hätte (bzw das man von einem fremden Dritten verlangt hätte). Insoweit liegt eine verhinderte Vermögensmehrung vor. Dieses Entgelt wird idR niedriger sein als der durch den Gesellschafter aus de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2 Prüfungsreihenfolge

Tz. 957 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Die Geschäftschancenlehre hat nach den dargestellten Grundsätzen zwischenzeitlich eine weit größere Bedeutung als die Prüfung einer vGA wg Verletzung eines Wettbewerbsverbots. Da nach der Rspr des BFH ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot nur dann entstehen kann, wenn der Gesellschafter in diesem Zusamm...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Gemische Sacheinlage

Rz. 45 Eine "gemischte Einlage" liegt vor, wenn der Gesellschafter einen, den Betrag seiner Einlageverpflichtung übersteigenden Sachwert teils gegen Gewährung von Geschäftsanteilen, teils gegen ein sonstiges Entgelt auf die Gesellschaft überträgt (Gehrlein/Born/Simon § 5 Rz. 69; Altmeppen § 5 Rz. 18; 41; Lutter/Hommelhoff § 5 Rz. 41; vgl. BGH v. 6.12.2011 – II ZR 149/10 – Di...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie v. 30.7.2009 mit Wirkung v. 1.9.2009, amtliche Überschrift ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Die Vorschrift ist durch die Reform 2008 nicht geändert. Grds. nehmen die neuen Anteilsrechte am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Kapitalerhöhung beschlossen wird. Die Jahresbilanz für d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 UmwStG idF des StSenkG

Tz. 93 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wurde auch das UmwStG geändert. Die bedeutsamsten Änderungen ergaben sich für den in den §§ 3–10 UmwStG behandelten Vermögensübergang durch Verschmelzung von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers. Da diese Bestimmungen des UmwStG aF die Übernahmegewinn-(bzw -verlust-)E...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Andere Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen (unentgeltliche Verfügung)

Rz. 194 Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann auch bei anderen Stimmrechtsausübungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen beschränkt sein. Gemäß § 2205 S. 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur eingeschränkt berechtigt. Eine unentgeltliche Verfügung kann aber bereits in der Veränderung der Mitgliedschaftsrechte der Erbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.2.1 Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Tz. 1803 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Für die Frage, ob eine vGA der OG an den OT vorliegt, kommt es wie auch in anderen Fällen der vGA darauf an, dass die Kap-Ges ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil, der sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG auswirkt, zuwendet, den sie unter sonst gleic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der Verteilung

Rz. 2 Die Voraussetzungen der Verteilung sind a) Tilgung oder Sicherstellung der Gesellschaftsschuld und b) Ablauf des Sperrjahres, d.h. eines Jahres seit dem Tag der Aufforderung an die Gläubiger gem. § 65 Abs. 2. Die Befriedigung der Gesellschaftsschulden durch Tilgung oder Sicherstellung ist sofort vorzunehmen, wenn sich ein Gläubiger meldet sowie seine Forderungen begrün...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Anwendung der Grundsätze des § 8 Abs 7 KStG auf Personengesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten

Tz. 73 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Dauerdefizitäre Tätigkeiten können nicht nur von jur Pers d öff Rechts unmittelbar (in der "Rechtsform" eines BgA) oder von öff-rechtlich beherrschten Kap-Ges ausgeübt werden, sondern auch von MU-Schaften bzw Pers-Ges, an denen die jur Pers d öff Rechts unmittelbar oder mittelbar (zB über eine Kap-Ges) beteiligt sind. Zur stlichen Beurteilung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / 2.1 Abstrakte Vertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann jedem Gesc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Empfehlenswerte Maßnahmen bei Satzungsänderungen

Rz. 19 Bei Änderungen der Satzung, v.a. bei Gegenstand, Firma, Sitz sowie auch nicht täglich vorkommender Gestaltungen, ist empfehlenswert, sich durch eine Voranfrage bei dem Registergericht, der IHK sowie der HWK abzusichern. Desgleichen sollte man in der notariellen Urkunde eine Änderungsvollmacht sowie eine Anmeldungsvollmacht – soweit zulässig – aufnehmen, damit die Gese...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Zwangsgelder

Rz. 1 Das Registergericht soll Anmeldepflichtige zur Befolgung ihrer Verpflichtung durch Zwangsgelder anhalten. § 14 HGB lautet: "Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld da...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 62. Gesellschafterversammlung der OHG

UVZ-Nr. [Nummer/20XX] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar [Name] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] mit Amtssitz in [Ort], erschienen heute, von Person bekannt: beide wohnhaft [Anschrift]. Die Erschienenen erklärten: Wir sind die alleinigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma [Name] OHG in [Ort], eingetr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Feststellungsfristen

Rz. 35 Die Gesellschafter haben die Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb der in Abs. 2 S. 2 bestimmten Frist zu treffen. Die Frist beträgt grds. 8 Monate und verlängert sich für kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) auf 11 Monate, jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres. Rz. 36 Die Frist ist zwingend und kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht verlängert werden (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.2.3 Kapitalherabsetzung und eigene Anteile

Tz. 1472 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Beschließt eine Kap-Ges, die eigene Anteile an sich selbst hält, eine Kap-Herabsetzung sowie die Rückgewähr des durch die Herabsetzung frei gewordenen Kap an die "übrigen" Gesellschafter, so erzielen diese einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG aus ihrer Beteiligung an der GmbH, soweit die Kap-Rückzahlung auf die von der GmbH gehal...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Beteiligungen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 14 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine ertragsteuerliche Auswirkung wegen der Beteiligung an der Personengesellschaft ergibt sich immer dann, wenn die Beteiligung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist. Unterhält die Personengesellschaft (GbR) einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb, so unterliegt sie der Gewerbesteuer (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 Gew...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.5.1 Personengesellschaft veräußert Wirtschaftsgut an die Körperschaft

Tz. 1245 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Veräußert die Pers-Ges der beteiligten Kö ein WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis, ist die Zahlung der Kö in angemessene AK für das angeschaffte WG und eine Bareinlage iHd unangemessenen Teils des Kaufpreises aufzuteilen. Die Kö wendet für den Erwerb des WG nur den angemessenen Kaufpreis auf, den überhöhten Kaufpreisanteil legt sie in...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 8. Schiedsverfahren

Rz. 154 Beschlussmängelstreitigkeiten sind nicht schiedsfähig (BGH GmbHR 1996, 439; a.A. OLG Karlsruhe GmbHR 1995, 455; s. auch Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 95). Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG auf Entscheidungen privater Schiedsgerichte nicht entspr. anwendbar seien. Die Erstreckung der Rechtskraft für und geg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Folgen der Einberufung durch einen Unbefugten

Rz. 17 Die in einer solchen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter erschienen sind (s. hier den Wortlaut zu § 53 Abs. 3 sowie BGHZ 87, 2; OLG Hamm GmbHR 1993, 743; BayObLG GmbHR 1999, 985; OLG München GmbHR 2000, 486; OLG Saarbrücken GmbHR 2006, 989; weitgehend Zustimmung im Schrifttum)....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 9 Überbewertung der Sacheinlagen

Rz. 1 Literatur: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-)GmbH, GmbHR 2018, 663; Verse Aufsteigende Sicherheite...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Gründung

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Verstoßfolgen

Rz. 7 Die Vorschriften der Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 sind zwingend. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss nichtig. § 241 Nr. 3 AktG ist entspr. anzuwenden (Wicke § 57h Rz. 4 – dort auch zu den Folgen der Eintragung: Eingreifen der Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft). Die übrigen Bestimmungen liegen nur im Interesse der betroffenen Gesellschafter. Ein unter Verstoß di...mehr

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§ 23 Steuerrecht / dd) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 77 Zur zivilrechtlichen Definition der einfachen Nachfolgeklausel wird auf das Kapitel zum Gesellschaftsrecht verwiesen (siehe § 18 Rdn 147). Die Finanzverwaltung folgt der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Nachfolge in den Geschäftsanteil einer Personengesellschaft nicht, denn die Geschäftsanteile werden steuerlich so behandelt, als stünden sie, wie die übrigen Nachlass...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Beendigung der Liquidation

Rz. 2 Die Anwendung des § 74 setzt die Beendigung der Liquidation voraus. Sie tritt ein, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist und das gesamte Gesellschaftsvermögen verteilt ist (vgl. Wicke § 74 Rz. 2). Ob eine Beendigung vorliegt, ist objektiv zu beurteilen: Es reicht nicht aus, wenn dies die Liquidatoren lediglich erklären. Das Sperrjahr muss verstrichen sein, vgl. § 73; es dü...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 55 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG), in Kraft getreten am 1.8.2023, geändert. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung zum 1.11.2008. Rz. 2 Wie bei der Gründung der G...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / IV. Bestellung des ersten Geschäftsführers

Zum ersten Geschäftsführer bestellen wir [Name], geboren am [Datum], wohnhaft in [Ort]. Er hat stets Einzelvertretungsrecht. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Notar wies die Erschienenen darauf hin, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist und erst mit der Eintragung entsteht. Weiter wies der No...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Anfechtbarer Feststellungsbeschluss

Rz. 55 Soweit bei Verstößen der Jahresabschluss nicht nichtig ist, kann Anfechtbarkeit gegeben sein. § 257 Abs. 1 S. 2 AktG ist im GmbH-Recht nicht anwendbar (BGH GmbHR 1998, 326). Beispiele: Verstöße gegen Gliederungsvorschriften ohne wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit; Unterbewertung ohne Vorsatz i.S.d. § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG; Rücklagenbildung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Strafandrohung als Garantie für die Befolgung der Vorschriften

Rz. 2 § 82 garantiert durch Strafandrohung die Befolgung von Vorschriften, welche bei Gründung einer GmbH und Kapitalerhöhung das Vorhandensein des Stammkapitals verbürgen; aber ebenso bei Kapitalherabsetzung die Erhaltung des notwendigen Stammkapitals. Damit stellt § 82 generell eine Täuschung über die Vermögenslage unter Strafe. § 82 ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BG...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Form des Einberufungsverlangens

Rz. 7 Das Einberufungsverlangen kann formlos gestellt werden, also auch mündlich. Es ist an einen Geschäftsführer oder an ihre Gesamtheit oder an einen sonstigen Einberufungsberechtigten (vgl. § 49 Rz. 6 sowie Noack § 50 Rz. 5) zu richten. Rz. 8 Der Antrag bedarf der Begründung (Nachweis der 10 v.-Hundert-Beteiligung; Gegenstand der Beschlussfassung und Begründung der Eilbedü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.3 Einbeziehung von Beteiligungserträgen und weiterer Sonderfaktoren in die Tantiemeberechnung

Tz. 456 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 In die Tantiemeberechnung können auch Beteiligungserträge einbezogen werden (sowohl bei Beteiligungen an Kap- als auch an Pers-Ges). Dies gilt unabhängig davon, dass der Ges-GF mit seiner GF-Leistung oftmals nicht unmittelbar zum wirtsch Erfolg der Beteiligungsgesellschaft beigetragen haben wird. Eine Korrektur der BMG ist insoweit nicht zw...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Änderung der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2002, S. 1146), in Kraft getreten am 1.8.2022. Abs. 1 wurde aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vors...mehr