Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Beschränkung der Abberufbarkeit auf wichtige Gründe durch die Satzung – Vorliegen wichtiger Gründe

Rz. 34 Abs. 1 enthält keine zwingende Regelung. Die Satzung kann jede Einschränkung festlegen, ausgenommen die Abberufung aus wichtigem Grund (vgl. BGH NJW 1969, 1483). Zwischen der freien Abberufung nach Abs. 1 und der Beschränkung auf wichtige Gründe (Abs. 2) bleibt Raum für gesellschaftsvertragliche Regelungen, z.B. Beschränkung auf sachliche Gründe, die sich (noch) nicht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1 Die Begriffe und ihr Zusammenhang

Tz. 850 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 VGA wg eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot und aufgrund der sog Geschäftschancenlehre stehen in einem engen Zusammenhang. Dies zeigt sich sowohl inhaltlich als auch in der Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte. Bei beiden Themenkreisen geht es um die Frage, ob ein Ges-GF einer Kap-Ges außerhalb "seiner" Kap-Ges auf eigene Rechnung ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Folgen des unzulässigen Zwecks

Rz. 23 In § 61 Abs. 1 ist die Auflösung u.a. bei Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks (gleichbedeutend mit Unzulässigkeit) vorgesehen; § 75 Abs. 1 betrifft den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag kein Unternehmensgegenstand enthalten oder diese Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nichtig sind. Insofern kann Nichtigkeitsklage erhoben werden (hierzu Lutter/Homm...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Proportionale Beteiligung

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die Reform 2008 nicht geändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008 ergänzt. Rz. 2 Die für die Kapitalerhöhung notwendigen Beträge befinden sich im Besitz der Gesellschaft, so dass wirtschaftlich gesehen die Gesellschafter schon an ihr beteiligt sind. Bei der Umwandlung in Stammkapital sind deshalb alle Gesellschafter gleich zu ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / II. Vorrang von Sondererbfolgen

Rz. 116 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Bei einer Mehrheit von Erben bedeutet dies, dass mit dem Erbfall – ohne weiteres Zutun – der Gesamtnachlass auf alle Miterben übergeht.[255] Diese sind zur gesamten Hand berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei hervorzuhebende Ausnahmen: zum einen der gesellschafts...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 151 Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung von einer Mehrzahl von Erben nicht alle in die Mitgliedschaft des Erblassers einrücken sollen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich anerkannt. Sie wurde durch den BGH zunächst in der Weise umgesetzt, dass der eintretende Erbe einen seinem Erbteil entsprechen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 2008 – Hinweise

Rz. 1 Die Bestimmung wurde nicht durch die Novelle von 1980 geändert, jedoch wesentlich durch die Reform 2008. Seitdem besteht diese Vorschrift unverändert fort. Zutreffend wird in der Literatur auf drei Aspekte hingewiesen, nämlich zum einen auf die Ablösung des Anmeldetatbestands durch die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste nach § 16 ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Geschäftsführerhaftung

Rz. 16 Die Geschäftsführer haften gegenüber der GmbH gesamtschuldnerisch gem. § 43 Abs. 1, 3 nach allg. kaufmännischen Sorgfaltsmaßstäben (Scholz/Verse § 31 Rz. 82, 84; Meister Die Sicherheitsleistung der GmbH für Gesellschafterverbindlichkeiten, WPM 1980, 390, 398). Geschäftsführergesellschafter haften auch nach § 31 Abs. 3 (Scholz/Verse § 31 Rz. 84; Noack § 31 Rz. 29). Rz....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Zulässigkeit der Stimmrechtsbindung

Rz. 19 Vereinbarungen über die Ausübung des Stimmrechts (Stimmrechtsbindungsverträge) zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sowie zwischen Gesellschaftern und Dritten (z.B. Geschäftsführern) sind zulässig ( BGH v. 12.4.2016 – II ZR 275/14 – Treuepflicht; BGHZ 48, 163; OLG Köln GmbHR 1989, 113; Lutter/Hommelhoff § 47 Rz. 19; Noack § 47 Rz. 111,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Die Ein-Personen-Vor-GmbH

Rz. 26 Die GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden (§ 1). Anders als bei der UG gibt es für die Einpersonen-Gründung keine Sonderbestimmungen. Strittige Fragen hat die Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1043: kein Übergang von Verbindlichkeiten begründet vor Errichtung der Vor-GmbH auf diese bzw. die GmbH; BGH NZG 1999, 960 – Erlösch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.8 Darlehensverhältnisse uä im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Tz. 1376 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Oftmals werden iR einer Betriebsaufspaltung Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der Betriebs-GmbH getroffen. Für die Prüfung einer vGA in diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze; s Tz 1040ff. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Darlehensforderung im (Sonder-)BV des Besitzunternehmens oder im PV der Gesel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Grundsätze

Tz. 360 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Tätigkeit des GF einer Kap-Ges wird häufig iRe Anstellungsverhältnisses ausgeübt. Zivilrechtlich liegt zwar idR kein Arbeitsvertrag, sondern ein (freier) Dienstvertrag vor; s zB Urt des BAG 11.06.2020 (GmbHR 2020, 1070). Dies ändert aber nichts daran, dass auch Ges-GF stlich idR als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für die Beurteilung diese...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 147 Durch die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger in der Gesellschaft. Bei mehreren Erben sind alle Erben des Gesellschafters im Rahmen der Sondererbfolge zu Nachfolgern berufen. Die Formulierung einer solchen Klausel könnte wie folgt lauten: Formulierungsbeispiel Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeines

Tz. 1200 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Pers-Ges können zwar selbst nicht Leistende einer vGA sein; unentgeltliche oder verbilligte Leistungen einer Pers-Ges an ihre Gesellschafter (im Bereich der Gewinneink: "Mitunternehmer") stellen vielmehr Entnahmen dar (§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG). Grds zur Abgrenzung zwischen vGA und Entnahmen s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 604ff. VGA können allerding...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Ort und Versammlungslokal der Gesellschafterversammlung

Rz. 26 Der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung abzuhalten ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Enthält auch die Satzung keine Regelung, bestimmt der Einberufende den Ort. Grundsätzlich soll der Sitz der Gesellschaft (§ 3 Nr. 1) als Ort der Gesellschafterversammlung (Geschäftslokal) bestimmt werden (OLG Naumburg NZG 2000, 45; OLG Düsseldorf NZG 2003, 975; Scholz/Seibt § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Einzelheiten

Rz. 13 Die Rechtsnatur der Gründungsgesellschaft, der sog. "Vor-GmbH", ist heute mehrheitlich dahingehend beantwortet, dass die genannte Gesellschaft als Gebilde eigener Art zu qualifizieren ist, die dem GmbHG als Sonderrecht unterliegt, soweit sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt, dass bestimmte Vorschriften die Eintragung voraussetzen (vgl. auch Rz. 10). Der BGH sieht i...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Einziehung von Forderungen

Rz. 4 Die Liquidatoren haben die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Es sind daher alle Ansprüche gegen Dritte zu realisieren, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Die Liquidatoren können Forderungen auch anderweitig verwerten, z.B. sie abtreten oder mit ihnen aufrechnen (Noack § 70 Rz. 7). Zu den Forderungen zählen nicht nur diejenigen, die gegen Dri...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / VII. Hinweise

Der Notar hat die heutige Handelsregisteranmeldung mit dem Geschäftsführer [Name] ausführlich besprochen. Der Notar hat den Geschäftsführer insbesondere auch auf folgendes hingewiesen: a) Bar- und Sacheinlagen: (Wird die Gesellschaft als Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG gegründet – Unterschreitung des Mindestkapitals von EUR 25.000,00 – sind Sacheinlagen unzulässig un...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Kommentierung Rz. 1 [Autor/Stand] § 76 sieht zunächst nur die Heilung vor, wenn es sich um den fehlenden Unternehmensgegenstand sowie die Nichtigkeit der entspr. Satzungsregelung über den Gegenstand handelt. Nicht unter die Bestimmung fallen nach dem Wortlaut die anderen in § 75 Abs. 1 genannten Nichtigkeitsgründe (fehlende Bestimmung über Höhe des Stammkapitals bzw. den Gege...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Rz. 90 § 181 BGB greift nicht ein, wenn dem Vertreter das Selbstkontrahieren vom Vertretenen gestattet ist. Rechtlich handelt es sich um die Erklärung der Ermächtigung des Vertretenen zur Vornahme von Rechtsgeschäften. Die Einwilligung kann sich auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränken, aber auch ganz allg. gelten. Die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Art und Weise der Vorlage

Rz. 8 Jahresabschluss und Lagebericht sind dem für die Feststellung zuständigen Organ "vorzulegen". Das wird so verstanden, dass jedes Organmitglied die Möglichkeit hat, von den Vorlagen so Kenntnis zu nehmen, dass er darauf seine Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung stützen kann (vgl. Noack § 42a Rz. 8). Dieses Informationsrech...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB a.F.

Rz. 123 Ob bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister noch eine vollständige Haftung der Gesellschafter-Erben für die Schulden zwischen Erbfall und Eintragung gem. § 176 Abs. 2 HGB besteht, war bereits zur Fassung des Gesetzes vor Einführung des MoPeG geklärt. Sowohl der BGH als auch die überwiegende Lehre nahmen an, dass für die in die Gesellschaft eintretenden ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / e) Nichtigkeitsklage

Rz. 94 Der Nichtigkeitsantrag schließt den Anfechtungsantrag ein (BGHZ 134, 366; BGH NJW 2004, 3562; OLG Düsseldorf GmbHR 2005, 1353), da beide dasselbe materielle Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses, verfolgen. Für die Nichtigkeitsklage gilt § 249 AktG analog (a.M., vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 444; für Organe der Gesellschaft unt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.3 Veränderungen in der Beherrschungssituation

Tz. 1526 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Durch eine Umwandlung können sich die Beteiligungsverhältnisse verändern, so dass aus einem bisher nicht beherrschenden ein beherrschender Gesellschafter werden kann oder umgekehrt. Somit kann durch die Umwandlung das sog Rückwirkungsverbot zur Anwendung kommen. Grds zur Frage der Anwendung des Rückwirkungsverbots bei Veränderungen der Bet...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 30 Kapitalerhaltung

Literatur und Rechtsprechung: Blöse Insolvenz, Liquidation und Wandel vom Eigenkapitalersatz zum Recht der Gesellschaftereigenleistungen, in Römermann/Wachter/Bormann/Ulrichs, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, Sonderheft GmbHR 2008, S. 71 ff.; Bormann/Ulrichs Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung nach dem MoMiG, in Römermann/Wachter/Bormann/Ulrichs, GmbH-Beratung nach dem MoMiG...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 4. Beendigung fehlerhafter Unternehmensverträge

Rz. 149 Ein in Vollzug gesetzter Unternehmensvertrag (z.B. Ergebnisabführungsvertrag) wird als wirksam angesehen, solange die Beteiligten diesen durchführen (z.B. Gewinnabfuhren oder Verlustübernahmen, vgl. BGH BGHZ 103, 1; BGHZ 116, 37). Rz. 150 Die Beendigung kann von jedem Vertragsteil jederzeit vorgenommen werden (vgl. BGH GmbHR 2002, 62; Noack Anh. C. II. 3. Rz. 115; Lut...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Einberufung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Rz. 11 Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen (und durchzuführen), wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (Abs. 3). Maßgebend sind die Wertansätze in der Bilanz (Stichwort "going-concern-Werte"), nicht die einer Vermögensbilanz; stille Reserven...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.2.1 Allgemeines

Tz. 1469 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Beschließen die Gesellschafter, den durch die Kap-Herabsetzung frei gewordenen Betrag ganz oder tw auszuzahlen, so ist insoweit auch eine Minderung des Vermögens eingetreten. Dieser Vorgang berührt jedoch grds nur die Gesellschafterebene, weil es sich idR um die Rückzahlung urspr Einlagen handelt. Eine Einkommensminderung tritt dadurch nich...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / 8. Hinweise

Der Notar hat die heutige Handelsregisteranmeldung mit dem Geschäftsführer ausführlich besprochen. Der Notar hat den Geschäftsführer insbesondere auch auf Folgendes hingewiesen: a) Bar- und Sacheinlagen: Bareinlagen können grundsätzlich nur durch Einzahlung von Geld erfüllt werden, nicht auch durch Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft. Forderunge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.3.2 VGA an Personen außerhalb des Organkreises

Tz. 1821 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Eine vorweggenommene Gewinnabführung liegt auch dann vor, wenn bei einer Kap-Ges als OT Gewinn von der OG verdeckt an einen Gesellschafter des OT oder eine einem Gesellschafter des OT nahe stehende Person ausgeschüttet wird oder wenn bei natürlichen Personen oder einer Pers-Ges als OT an eine dem OT bzw einem Gesellschafter des OT nahe steh...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 784 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1b.55: Geschäftsführervertragmehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Geschäftsunfähige und Betreute

Rz. 21 Die Qualifikation ist geregelt in dem jetzigen § 6 Abs. 2, der 2008 erheblich ergänzt worden ist. Nach wie vor können Gesellschafter auch Geschäftsführer sein. Auch Fremdgeschäftsführer können bestellt werden. Für die Ein-Personen-GmbH und die UG gilt nichts Abweichendes (Besonderheiten des Musterprotokolls sind zu beachten). Bereits nach früherem Recht war der Ein-Pe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Einstimmige Beschlussfassung

Rz. 33 Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind (Abs. 2 1. Alt.; Thür. OLG GmbHR 206, 986). Gesellschafter sind alle an der Gesellschafterversammlung teilnahmeberechtigten Gesellschafter, also auch diejenigen, die kein Stimmrecht haben (Lutter...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Automatischer Anteilserwerb

Rz. 3 Mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erwirbt der Gesellschafter automatisch die neuen Anteilsrechte (§ 57i Rz. 10). Ein besonderer Erwerbsakt ist nicht erforderlich. Auch der Gesellschafter erwirbt, der gegen die Erhöhung gestimmt hat. Der automatische Erwerb tritt auch bei Teilrechten (§ 57k) ein. Rz. 4 Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung können die...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Betroffene Kreditnehmer

Rz. 3 Kredite dürfen nicht an Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtige (§ 54 HGB) gegeben werden. Zu den "anderen gesetzlichen Vertretern" gehören z.B. die Liquidatoren. Die Aufzählung der Personen, an die Kredite nicht ausgereicht werden dürfen, ist abschließend. Eine Ausdehnung z.B. au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3.6 Einmalchancen

Tz. 926 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Ergibt sich für eine Kap-Ges eine Geschäftschance außerhalb ihres eigentlichen Tätigkeitsbereichs, muss sie diese nicht in jedem Fall nutzen (s Urt des BFH v 12.06.1997, DB 1997, 1798). Sie kann sie also uU auch ihrem Gesellschafter überlassen. Die Nutzung durch die Kap-Ges ist nur dann zwingend, wenn die Einmalchance (zB bei einem Grundstüc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt den Gewinnanspruch der Gesellschafter (Abs. 1, 3), den Ergebnisverwendungsbeschluss (Abs. 2), den Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung entsprechend den Anteilen (Abs. 3) sowie die Rücklagenbildung bei Wertaufholungen (Abs. 4). Die Bestimmung ist, was Gewinnbezug, Gewinnverwendung und Gewinnverteilung betrifft, dispositiv (Noack § 29 Rz. 3). N...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 40. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Protokoll der Beschlüsse der Gesellschafter der [Name] GmbH vom [Datum]. Zu der auf den heutigen Tag einberufenen Gesellschafterversammlung sind sämtliche Gesellschafter erschienen: Es wurde festgestellt, dass sämtliche Gesellschafter durch eingeschriebenen, am [...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 38 Widerruf der Bestellung

Literatur: Blöse Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund, GmbH-Stpr 2024, 39; Buchner/Schlobach Die Auswirkungen der Umwandlung von Gesellschaften auf die Rechtsstellung ihrer Organe, GmbHR 2004, 1; Dahlbender Freistellung und Suspendierung des GmbH-Geschäftsführers, GmbH-StB 2006, 147; ders. Abberufung und Kündigung von Gesellschafter-Geschäftsführern, G...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Der "Verkauf"

Rz. 4 Der "Verkauf" des Geschäftsanteils im Namen der Gesellschaft erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung (vgl. §§ 383 Abs. 3, 156 BGB). Der Ausgeschlossene kann mitbieten, auch die Mitgesellschafter, jedoch nicht die GmbH selbst (vgl. § 33 Abs. 1; i.Ü. Noack § 23 Rz. 4 m.w.N.; Lutter/Hommelhoff § 23 Rz. 4 m.w.N.). Die Versteigerung ist öffentlich und folglich be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3.3 Auswirkung des sog Konzernrückhalts für die Angemessenheitsprüfung

Tz. 1067d Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Von einem bestehenden Rückhalt im Konzern ist (nur) auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit einer TG (Darlehensnehmer) ggü fremden Dritten (im Außenverhältnis) tats sicherstellt bzw solange die TG ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt. Solange der Rückhalt im Konzern insofern tats besteht, war ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlung in eine Personengesellschaft

Rz. 281 Auch die Umwandlung in eine Personengesellschaft ist für Gesellschaftsanteile denkbar, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies gilt z.B. für GmbH-Anteile oder Aktien. Sei es durch Formwechsel in eine Personengesellschaft oder durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine Personengesellschaft. Rz. 282 Gänzlich ausgeschlossen dürfte es in einem solchen Fall sein, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags – vollwertige Deckung

Rz. 23 Nach dem durch MoMiG 2008 eingefügten S. 2 gilt Auszahlungsverbot des S. 1 nicht für Leistungen, die im Rahmen eines bestehenden Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den betreffenden Gesellschafter gedeckt sind. Die Ergänzung erfolgte vor dem Hintergrund der Unsic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Zu beurkundende Erklärungen

Die Erschienenen gaben sodann vor dem Notar die nachfolgenden Erklärungen ab, die der Notar wie folgt beurkundet: Wir errichten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bestimmen den Gesellschaftsvertrag wie folgt: Gesellschaftsvertrag der [Name] GmbH § 1 Firma Die Firma der Gesellschaft lautet: [Name] GmbH § 2 Sitz Der Sitz der Gesellschaft ist [Ort]. § 3 Gegenstand Gegenstand d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Nachreichen von Gründen im Prozess – Aufrechterhaltung als Abberufung ohne wichtigen Grund

Rz. 39 Hat die Gesellschaft die Abberufung auf bestimmte wichtige Gründe beschränkt, so kann sie weitere Gründe später nachschieben (z.B. wenn zu erkennen ist, dass die bisher angeführten Gründe die Abberufung nicht tragen). Voraussetzung hierfür ist ein zusätzlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn das im Prozess handelnde Organ nicht das ist, das über die Abbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Stammkapital

Rz. 16 Hinsichtlich des Stammkapitals (und der Nennbeträge) gelten die §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie §§ 5, 5a Abs. 2 (Lutter/Hommelhoff § 5a Rz. 17; Gehrlein/Born/Simon § 5a Rz. 10; Altmeppen § 5a Rz. 10. Das Stammkapital der UG beträgt mindestens 1 und höchstens 24.999 EUR). Wird der Höchstwert überschritten, ist die Gründung einer UG unzulässig. Das Stammkapital ist in Zif...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Übersicht über die Haftung und Kapitalerhaltung im GmbH-Recht

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Täter

Rz. 3 Als Täter kommen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Geschäftsführer oder Gesellschafter oder Geschäftsleiter ausländischer juristischer Personen in Betracht. Dies gilt auch für stellvertretende Geschäftsführer. Auch der faktische Geschäftsführer ist als Täter geeignet (BGHSt 46, 62 = NJW 2000, 2285 = ZIP 2000, 1390; krit. Jordan JZ 2001, 310). Die Gesellschafter wirken dabei meist ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Verpflichtung der Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung – Folgen der Unterlassung

Rz. 9 Erfüllt der Antrag der Gesellschafter die Voraussetzungen des Abs. 1 (s. zu den Voraussetzungen BGH v. 8.11.2016 – II ZR 304/15), haben die Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen (zur Wirksamkeit der Einberufung durch einen vorläufig abberufenen, noch nicht aus dem HR ausgetragenen Geschäftsführer: BGH v. 8.11.2016 – II ZR 304/15). Komm...mehr