Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Stimmrechtsabspaltung

Rz. 10 Unter Stimmrechtsabspaltung ist die von der Mitgliedschaft losgelöste Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten oder einen Mitgesellschafter zu verstehen. Nach allg. Meinung ist sie grds. unzulässig (Abspaltungsverbot, vgl. BGHZ 43, 261; BGH NJW 1987, 780; BayObLG GmbHR 1986, 87; OLG Frankfurt GmbHR 1990, 81; OLG Hamburg GmbHR 1990, 42; OLG Koblenz GmbHR 1992, 464...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3 Verzinsung von Krisendarlehen

Tz. 1124 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Eine Verzinsung ist trotz des Charakters als EK ersetzend bzw nachrangig weiterhin zulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Darlehensrückzahlung am Bil-Stichtag nicht möglich wäre. Nach Ansicht des BFH bietet auch § 42 AO keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Darlehenszinsen stlich als vGA zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / I. Rechtsnatur der Unternehmensverträge

Rz. 60 Die Integration eines Unternehmens in einen Konzern erfolgt häufig durch den Abschluss von Unternehmensverträgen. Die Vertragsteile eines Unternehmens (§§ 291, 292 AktG) sind verbundene Unternehmen (§ 15 AktG). Bei Bestehen eines Unternehmensvertrags werden vielfach auch die Voraussetzungen für ein anderes in § 15 AktG genanntes verbundenes Unternehmen gegeben sein (z...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Architekten

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Zur Einkünfte- bzw Statusqualifikation > Arbeitnehmer Rz 130 Architekt, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 8, > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 11. Als freie Mitarbeiter bei > Rundfunk und > Fernsehen können Architekten > Arbeitnehmer sein. Sie sind aber im Allgemeinen selbständig tätig (vgl § 18 Abs 1 Nr 1...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Strafbare falsche Angaben

Rz. 4 Falsche Angaben müssen betreffen: die Übernahme von Stammeinlagen (§ 5), die Leistung der Einlagen (§§ 7, 8), die Verwendung der eingezahlten Beträge, den Gründungsaufwand, Sacheinlagen oder auch Sicherungen bei nicht volleingezahlten Einlagen. Strafbar sind unrichtige Angaben im Sachgründungsbericht (Gesellschafter) sowie bei Kapitalerhöhungen (Übernahme, Einbringung,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Die Firma der GmbH

Rz. 7 Die GmbH kann nur einen Namen, eine Firma (vgl. § 17 HGB), haben. Sie besteht aus Kern-/Hauptbestandteil sowie zulässigen Zusätzen (§ 18 Abs. 2 HGB). Die Firma kann entspr. § 4 die Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" oder eine allg. verständliche Abkürzung (GmbH) aufweisen. Infolge der Reform 1998 können die Gesellschafter ihre Firma abgesehen von dem obligatorische...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Gewinnausschüttungsverbot

Rz. 3 Vom Verbot erfasst wird nur die Gewinnausschüttung, gleichgültig, woher der Gewinn kommt. Rz. 4 Nicht erfasst werden hingegen Zahlungen an die Gesellschafter zur Erfüllung von Kaufverträgen oder Darlehensrückzahlungen. Rz. 5 Betroffen sind hingegen Gewinnabführungen auf Grund von Unternehmensverträgen (Noack § 58d Rz. 4, auch zur Rückabwicklung von Gesellschafterauszahlu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Anlagen

Ich, der unterzeichnete Geschäftsführer der [Name übertragend] GmbH in [Ort], überreiche:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Suspendierung des Geschäftsführers

Rz. 61 Vorläufige Amtsenthebung (z.B. um eine Klärung erhobener Vorwürfe abwarten zu können) mit der Folge, dass Geschäftsführerbefugnis und Vertretungsmacht zeitweilig ruhen, ist unzulässig (vgl. Rowedder/Pentz/Belz § 38 Rz. 32). Das ergibt sich meines Erachtens schon daraus, dass eine Eintragung in das HR nicht zulässig ist. Zulässig ist die (allerdings die Vertretungsmach...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Anlagen

Die unterzeichnenden Geschäftsführer überreichen:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / XI. Verjährung

Rz. 63 Die Vorschrift des Abs. 6 wurde 2004 eingeführt, um die als unangemessen angesehene kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB (drei Jahre seit Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002) zu ersetzen (Scholz/Veil § 19 Rz. 194). Ansprüche der GmbH gegen den einlagepflichtigen Gesellschafter nach § 19 Abs. 4 verjähren in zehn Jahren. Maßgeblich für den Lauf der Frist ist der Zeit...mehr

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§ 7 Ausgleichung / XIV. Gesellschaftsrechtliche Sondererbfolge und Ausgleichung

Rz. 67 Bei der Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist die sog. Sondererbfolge zu beachten. War der verstorbene Gesellschafter Kommanditist, geht sein Anteil nach § 177 HGB im Wege der Sondererbfolge auf seine Erben über.[126] Gleiches gilt bei der Beteiligung eines Komplementärs an einer OHG oder BGB-Gesellschaft, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Vollstreckung – Zwangsgeldverfahren

Rz. 33 Die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft findet nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 51b S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 4 S. 2 AktG). Das in Haft umgewandelte Zwangsgeld richtet sich hingegen gegen den Geschäftsführer (München GmbHR 2008, 209). Materielle Einwendungen sind unzulässig; sie sind im Klageverfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen (z.B. der Einwand, dass ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Erlass

Rz. 14 § 31 Abs. 4 verbietet einen Erlass der Rückerstattungs- und Ausfallansprüche, so dass ein solcher, unabhängig von der rechtlichen Gestaltung (bspw. Erlassvereinbarung oder negatives Schuldanerkenntnis) stets nichtig ist (Noack § 31 Rz. 26). Stundung, Annahme an Erfüllungs statt sowie Aufrechnungen durch die Gesellschafter seit MoMiG 2008 entgegen älterer Rspr. nun woh...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / II. Kapitalgesellschaften

Rz. 43 War der Erblasser an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 15 Abs. 1 GmbHG) oder Aktiengesellschaft beteiligt, fallen diese Anteile als vererbliche Rechte in den Nachlass.[56] Rz. 44 Der Nachlassverwalter ist zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gem. Satzung berechtigt.[57] Gleiches gilt daher für den Nachlassinsolvenzverwalter, nachdem ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Umwandlung erfolgt

Rz. 335 Stimmen die übrigen Gesellschafter dem Antrag zu, haftet der Erbe gem. § 724 Abs. 4 Alt. 2 BGB n.F. für Alt- und die in der Schwebezeit entstehenden Zwischenneuschulden der Gesellschaft (§ 721a BGB n.F.) beschränkbar. Die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass muss der Erbe dann mit den allgemeinen Mitteln (§§ 1975 ff. BGB) besorgen. Daneben haftet der Erbe für ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Anwendung des deutschen materiellen Erbrechts auf die Limited

Rz. 235 Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge im IPR nach Art. 25 EGBGB. Rz. 236 In Großbritannien ist das IPR nicht gesetzlich geregelt. Es folgt dem Prinzip der territorialen Nachlassspaltung.[382] Die Erbfolge in den beweglichen Nachlass folgt dem Recht des letzten "Domizils" des Erblassers, soweit der Erblasser seiner Verfügung nicht ausdrücklich oder sonst eindeu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der bilanziellen Rückwirkung

Rz. 5 Zwingende Voraussetzung für die rückwirkende Gestaltung ist nach Abs. 1 S. 2, dass der Jahresabschluss durch Beschluss der Gesellschafter festgestellt wird. Rz. 6 Weist im Einzelfall der Gesellschaftsvertrag die Abschlussfeststellung einem anderen Organ zu, muss die Gesellschafterversammlung den Vertrag ändern oder durchbrechen (Noack § 58e Rz. 5). Rz. 7 Berücksichtigt w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Haftungsbefreiung

Rz. 14 § 9a Abs. 3 (sowie Abs. 4 S. 2) sieht eine Exkulpationsmöglichkeit für Gesellschafter, Geschäftsführer und Hintermänner vor, deren Voraussetzung die betroffenen Personen zu beweisen haben (vgl. Rz. 9). Bewiesen werden muss allerdings die Unkenntnis der entscheidenden Tatsachen (z.B. unrichtige Angaben etc.) und/oder, dass sich der Betreffende wie ein ordentlicher Gesc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (2) Haftung gem. § 173 HGB

Rz. 89 Tritt der Gesellschafter-Erbe durch erfolgreichen Antrag gem. § 131 HGB n.F. als Kommanditist in die OHG ein, wird diese automatisch in eine KG umgewandelt.[119] Auf diesen Eintritt ist nach h.M. § 173 Abs. 1 HGB anzuwenden, der nicht erbrechtlich beschränkbar ist, da es sich nicht um eine Haftung aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern aus dem Eintrittsvorgang hand...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Unterlassene Anmeldungen – Zurückweisung

Rz. 8 Die Anmeldung ist Eintragungserfordernis (hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rz. 1). Sie bedarf der notariellen Beglaubigung (vgl. § 12 Abs. 1 HGB, § 40 BeurkG). Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, schadet aber nicht (Scholz/Veil § 7 Rz. 13). Sie ist elektronisch, in öffentlich beglaubigter Form (§ 39a BeurkG) einzureichen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB; auch etwa Scholz/V...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Die Ausschlusserklärung

Rz. 18 Die Ausschlusserklärung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss nach Ablauf der Frist den Ausschluss nicht in jedem Fall erklären. Denkbar ist daneben auch noch z.B. Klagerhebung (Noack § 21 Rz. 10; vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1962, 158). Ob ein Ausschluss erfolgt, steht daher auch hier im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 21 Mit der Änderung des § 16 Abs. 2 (früher § 16 Abs. 3 a.F.) haften Veräußerer und Erwerber für alle Rückstände ("Einlageverpflichtungen") als Gesamtschuldner. Im neu gefassten § 16 Abs. 2 wird die bisherige Regelung in § 16 Abs. 3 aufgegriffen. Für die bisherige Regelung in § 16 Abs. 2 bestand nach dem Gesetzgeber kein gesondertes Regelungsbedürfnis, da sich die dort g...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / III. Wirksamkeitsvoraussetzungen des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 105 Auf den Gewinnabführungsvertrag finden grds. die Vorschriften über den Beherrschungsvertrag Anwendung (vgl. Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 286). Der Gewinnabführungsvertrag kann zusammen mit einem Beherrschungsvertrag, aber auch isoliert – und dies v.a. aus steuerlichen Gründen, vgl. § 14 KStG – vorkommen (vgl. Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 285). Bei Zusammentreffen v...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Kombination aus Einziehungs- und Abtretungsklausel

Rz. 248 Beide Klauseln haben Vor- und Nachteile. Bei der Einziehungsklausel wird der Gesellschafterbestand reduziert und die verbleibenden Gesellschafter erwerben, möglicherweise unerwünscht, mehr Rechte und Pflichten. Die Abtretungsklausel hält den Gesellschafterbestand gleich, ist aber möglicherweise nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar, da der Erwerber an der Abtretung mit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Einbehaltung

Rn. 58 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Im Steuerentstehungszeitpunkt (s Rn 57) hat der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs 5 S 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Der Vergütungsschuldner muss somit bereits im Zeitpunkt des Abflusses der Vergütung diese entsprechend kürzen. Rn. 59 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Vergütungsschuldner...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / 9

Auf einen Blick Bei Erbfällen mit deutsch-malaysischem Bezug hat sich gezeigt, dass es in rechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des deutschen oder malaysischen Kollisionsrechts häufig in der Rechtsanwendung zu einer Nachlassspaltung kommen wird. Den damit einhergehenden Schwierigkeiten und der insofern zu erwartenden längeren Verfahrensdauer kann mit einer vorausschauenden Nachl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist seit 1892 unverändert und weder durch die Novelle 1980 noch durch die Reform 2008 betroffen. Sie behandelt die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH, die beschränkte Haftung und das Wesen der GmbH als Handelsgesellschaft. Vgl. hierzu die umfangreiche Lit. bei Gehrlein/Born/Simon vor § 13 Rz. 1; Scholz/Bitter § 13 nach Rz. 2; auch Parmentier ZIP 2001, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 19. Ausschlusserklärung (Kaduzierung)

Einschreiben [Name] [Anschrift] Wir haben Sie durch unsere Schreiben vom [Datum] und [Datum], im letzten Schreiben unter Fristsetzung von einem Monat und unter Androhung des Ausschlusses aufgefordert, den Restbetrag auf die von Ihnen übernommene Stammeinlagen einzuzahlen. Da wir innerhalb der Frist eine Einzahlung nicht feststellen konnten, erklären wir Sie hiermit Ihrer Geschäf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Strohmänner und Treuhänder

Rz. 25 Vgl. auch oben § 1 Rz. 35. Die Zulässigkeit der "Einpersonen-GmbH" dürfte "Strohmann-Gründungen" zurückgedrängt haben. Diese Form der Gründung wird im Allgemeinen als zulässig angesehen, sofern nicht ausgesprochene Ausnahmetatbestände vorliegen (vgl. oben § 1 Rz. 32 f.; i.Ü. BGHZ 31, 258, 271; Scholz/Cramer § 2 Rz. 56 m.w.N. – Scheingeschäft/Umgehung). Auch die Untern...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Umwandlungsfähige Rücklagen

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die Reform 2008 nicht verändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008 ergänzt. Die Bestimmung verlangt zugunsten der Gläubiger, dass das Vermögen der GmbH ausreichend vorhanden ist. Rücklagen, die in Kapital umgewandelt werden sollen, müssen in der Bilanz als solche bezeichnet sein. Sie müssen unter "Rücklagen" – "Kapitalrücklag...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3.10 Folgen aus der Abschreibung der Darlehensforderung

Tz. 1073 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Vornahme einer Tw-Abschr auf Ebene des Gläubigers (TG) hindert die Notwendigkeit der Verzinsung eines Darlehens nicht. Nach Auff des BFH (s Urt v 11.11.2015, BStBl II 2016, 491) sind Darlehens- und Zinsforderung nämlich getrennt zu beurteilen. Zinsansprüche laufen also trotz Abschr der Darlehensforderung weiter auf; die spätere Abschr ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung v. 1.11.2008. Rz. 2 Die Änderung des Abs. 1 bezieht sich auf § 5 Abs. 4 sowie die in § 19 Abs. 2 S. 2 enthaltene Regelung zur Aufrechnung durch den Gesellschafter sowie die Rechtsfolgen bei verdeckten Sacheinlagen (§ 19 Abs. 4). Ferner h...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.2.2.3 Ausweis in der Handelsbilanz

Tz. 1057 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 UU sind derartige Darlehensgewährungen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, auch hr-lich nicht als FK, sondern als Ergebnisverwendung anzusehen (ausführlich s Neumann, GmbHR 1996, 424, mwHinw). Damit darf auch in der H-Bil ein entspr Anspruch nicht aktiviert werden.mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB

Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.[190] Rz. 122 Die K...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Wirkung anfechtbarer Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 106 Gesellschafterbeschlüsse, die Mängel aufweisen, die nicht zur Nichtigkeit führen, sind vorläufig wirksam, aber anfechtbar, wenn ein Ergebnis festgestellt worden ist (BayObLG GmbHR 1992, 41; Wolf ZGR 1998, 96; Noack Anh. § 47 Rz. 118; Lutter/Hommelhoff Anh. zu § 47 Rz. 38). Das gilt nicht für die aus wichtigem Grund erfolgte Abberufung des Geschäftsführers, an der zwe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 1980

Rz. 1 Durch die Reform 1980 wurde die Vorschrift ebenso wenig wie durch die Reform 2008 berührt. Die amtliche Überschrift wurde aufgrund MoMiG ergänzt. § 18 für die GmbH und § 69 AktG für die AG betreffen, mit entspr. Abweichungen, beide das Verhältnis mehrerer Gesellschafter bzw. Aktionäre zur entspr. Gesellschaft (zur AG: HK-Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2017, § 69 Rz. 1; z...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Anmeldung

Als einzelvertretungsberechtigter Liquidator der [Name] GmbH – HRB [Nummer] – melde ich zur Eintragung an:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Anh... / b) Kausalität: der Eingriff muss kausal für den Eintritt der Insolvenz bzw. der Insolvenzreife sein

Rz. 23 Kausal ist ein Verhalten, wenn darauf abgezielt wird, der GmbH Vermögenswerte zu entziehen (Heeg/Manthey GmbHR 2008, 800). Eine tatsächlich erfolgende Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens auf Grund eines Gesamtplans kann einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen (Heeg/Manthey GmbHR 2008, 800). Merkmal eines Gesamtplans ist das Vorliegen eines in sich geschlosse...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Wertnachweis – Leistungszeitpunkt – Sachgründungsbericht

Rz. 48 Die Bewertung erfolgt nach objektiven Kriterien. Maßgeblich ist der objektive Zeitwert. Ein Beurteilungsspielraum für die Gesellschafter scheidet grds. aus. Damit wird im Regelfall der Marktpreis maßgeblich sein. Denkbar ist auch die Anknüpfung an den Preis, den die Gesellschaft bei eigener Beschaffung aufzuwenden hätte. In beiden Fällen handelt es sich letztlich um e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Betroffene Kapitalerträge

Rn. 102 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Die Möglichkeiten der Abstandnahme sind ab dem 01.01.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 2013, 1809) erheblich ausgeweitet worden. Gegenüber den abgelösten Detailregelungen in Abs 7 S 2 aF zu Namensaktien und Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften hat die Neuregelung die Vorschrift übersichtlicher gemacht und das Verfahren ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.4 Modalitäten der Zinszahlung

Tz. 1061 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Bei der Vereinbarung der Zinszahlungsmodalitäten besteht für die Vertragsparteien eine recht große Freiheit. Eine unbedingte Verpflichtung zur Festlegung einer monatlichen Zinszahlung besteht uE nicht. Anders als zB bei Gehaltszahlungen sind im Darlehensbereich auch unter fremden Dritten längere Zahlungsintervalle (vierteljährlich, halbjähr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 73 enthält Gläubigerschutzvorschriften, ohne deren Einhaltung nicht, auch nicht tlw., mit der Vermögensverteilung begonnen werden darf – "absolute Ausschüttungssperre" (zwingendes Recht – OLG Rostock GmbHR 1996, 621; Wicke § 73 Rz. 1; Noack § 73 Rz. 2a). Ausgenommen ist der – praktisch kaum denkbare – Fall, dass alle Gläubiger dem zustimmen, sowie Einzelfälle, in den...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 7 Anders als bei der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft und anders als nach bisheriger Rechtslage gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. scheidet der verstorbene Gesellschafter bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. aus der Gesellschaft aus. Den Erben steht gem. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. eine Abfindung zu. Rz. 8 Auch bei der rechtsfähigen BGB-Gesel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Drittbeziehungen

Rz. 8 Dass die nominelle Kapitalerhöhung das Verhältnis der Rechte der Gesellschafter untereinander unberührt lässt, wird durch Abs. 3 auch auf das Verhältnis zu Dritten erweitert, soweit der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen zu Dritten von einer Gewinnausschüttung, dem Nennbetrag oder Wert der Anteile oder des Nennkapitals der Gesellschaft oder in sonstiger W...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.2.2 Rückzahlung vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

Tz. 1471 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Diese Grundsätze sind jedoch uU dann nicht anzuwenden, wenn die Rückzahlung bereits vor dem hr-lichen Wirksamwerden der beschlossenen Kap-Herabsetzung erfolgt. Eine derartige Rückzahlung ist beim Gesellschafter als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und bei der Kap-Ges als Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu behandeln, wenn die Beteiligten i...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Beispiele zur Durchführung von Sport- und Kirmesveranstaltungen

Tz. 24 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Beispiel 1: Zusammenschluss zur Durchführung von Sportveranstaltungen Sportvereine schließen sich zur Durchführung von Sportveranstaltungen (Spielgemeinschaft) zusammen (Fall des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b). Die Sportvereine A, B und C haben im Jahre 03 eine gemeinsame sportliche Veranstaltung durchgeführt. An der Veranstaltung haben nur unbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6 Gehaltserhöhungen/-herabsetzungen

Tz. 431 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Dauernde und starke Schwankungen des GF-Gehalts können ein Indiz dafür sein, dass das GF-Gehalt der jeweiligen Gewinnsituation der GmbH angepasst wird, was eindeutig für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Gehaltszahlung spricht ("Gewinnabsaugung"); ebenso s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 825); aA s Kohlhepp (in S/F, 2. Aufl, § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Prüfung und Bestätigungsvermerk

Rz. 4 Die Zwischenbilanz muss geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk des Prüfers versehen sein ( OLG Hamm ZIP 2010, 2347). Die Prüfung und die Erteilung des Bestätigungsvermerks kann, wie nach § 57e, durch einen vereidigten Buchprüfer erfolgen. Für die Wahl der Prüfer ist § 57 Abs. 3 maßgeblich (Wahl durch Gesellschafter – Prüfer des letzten Jahresabschlusses gelten als ge...mehr