Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / I. Antragspflicht

Rz. 1 Wie jedes Insolvenzverfahren wird auch das Nachlassinsolvenzverfahren nur auf Antrag eingeleitet. Obwohl nach dem Eintritt materieller Insolvenzreife ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Einleitung des Insolvenzverfahrens besteht, ist dem deutschen Insolvenzrecht eine amtswegige Einleitung des Insolvenzverfahrens fremd. Besonders groß ist besagtes öffentliche...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Amtliche Überschrift ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008. Die Vorschrift stellt klar, zu welchem Zweck die aus der Auflösung der Rücklagen und der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge zu verwenden sind. Die Vorschrift verbietet zwar nicht ausdrücklich eine Zahlung an die Gesellschafter wie die entspr. Bestimmung im Aktienrecht (vgl. § 230 AktG), durch die zwingenden Ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Anstellungsvertrag mit Dritten

Rz. 124 Der Anstellungsvertrag wird i.d.R. mit der Gesellschaft abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann es anders ein. Zu nennen sind hier die Anstellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH in der GmbH & Co KG mit der KG (vgl. Noack § 6 Rz. 66 f.) oder bei einer konzernangehörigen GmbH mit der Obergesellschaft (vgl. BAG GmbHR 1994, 547; BAG GmbHR 1997, 837; BAG GmbHR 20...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Forderungen der Gläubiger

Rz. 3 Die Forderung eines Gläubigers wird ihm nicht dadurch entzogen, dass er sich nicht meldet, denn eine Ausschlussfrist zur Meldung besteht nicht (RGZ 109, 392). Ist ordnungsgemäß verteilt, so kann er seine Forderung nicht mehr realisieren. Die Gesellschafter haften ihm nicht, denn sie sind nicht unmittelbar aus seinem Vermögen bereichert (Noack § 73 Rz. 9). Er kann nur d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 47. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Sitzverlegung (§ 13h HGB, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4a, 53 ff. GmbHG)

UVZ-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt in [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] [Name] mit dem Amtssitz in [Ort], erschienen heute, von Person bekannt: und erklärten: Wir sind sämtliche Gesellschafter der [Name] GmbH mit Sitz in [Ort] (HRB [Nummer]). Unter Verzicht auf alle Formen und Friste...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 57o Anschaffungskosten

Kommentierung Rz. 1 [Autor/Stand] Eine Änderung ist durch die Reform 2008 nicht erfolgt, amtliche Überschrift eingefügt durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 [Autor/Stand] Geschäftsanteile, die zum Betriebsvermögen eines Kaufmanns gehören, müssen in der Bilanz erscheinen und dürfen dort höchstens mit den Anschaffungskosten eingesetzt werden. Da dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / III. Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 78 Eine Besonderheit besteht bei der Vererbung von Anteilen an rechtsfähigen Personengesellschaften. Nach der Rechtsprechung des BGH galt schon bisher für werbend tätige Personengesellschaften eine Sondererbfolge, wonach die Anteile nicht auf die Erbgengemeinschaft, sondern auf die einzelnen nachfolgeberechtigten Miterben im Wege einer dinglich wirkenden Teilungsanordnun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Beizufügende Unterlagen

Rz. 9 Der Anmeldung sind beizufügen: Erhöhungsbeschluss (elektronische beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Erhöhungsbeschlusses); Übernahmeerklärung (elektronisch beglaubigte Abschrift der Übernahmeerklärungen Ausnahme: bereits in der notariellen Urkunde neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss enthalten); eine Gesellschafterliste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / III. Gesellschaftsvertrag

Wir stellen folgenden Gesellschaftsvertrag fest: § 1 Die Firma der Gesellschaft lautet: "[Name] Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Der Sitz ist [Ort]. § 2 Gegenstand des Unternehmens ist [Bezeichnung Geschäftszweck]. § 3 Das Stammkapital beträgt EUR [Betrag]. Davon übernehmen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.10 Zusatzvergütungen für hohen Arbeitseinsatz

Tz. 513 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Zusatzvergütungen für erhöhten Arbeitseinsatz des Ges-GF sind grundsätzlich möglich. Ihre Höhe darf sich jedoch nicht am Beteiligungsverhältnis der einzelnen Ges-GF orientieren; s Urt des BFH v 30.07.1997 (BStBl II 1998, 402). Dazu auch Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 1151). Beispiel: An der M-GmbH sind M mit 50 %, N mit 30 % und O m...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Geltendmachung der Nichtigkeit

Rz. 53 Die Nichtigkeit wirkt allgemein. Sie kann von jedermann geltend gemacht werden (vgl. § 47 Rz. 73), auch von dem Gesellschafter, der dem Feststellungsbeschluss zugestimmt hat (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 84; Noack § 42a Rz. 25). Rz. 54 Die Nichtigkeit wird geheilt innerhalb bestimmter Fristen nach näherer Maßgabe des § 256 Abs. 6 AktG, der analog gilt (Noack § 42a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3.7 Vorteilsausgleich

Tz. 1070 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Ein Abweichen von marktüblichen Zinssätzen kommt dann in Betracht, wenn die Gesellschaft selbst ein erhebliches Interesse an der Darlehensgewährung hat. Bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen ist denkbar, dass auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Darlehensnehmer Zinsbedingungen unter dem marktüblichen Niveau eing...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / III. Befreiung vom Konzernabschluss – Teilkonzernabschluss

Rz. 192 Eine Gesellschaft kann zugleich Mutterunternehmen und Tochterunternehmen sein. In diesem Falle ist sie als Mutterunternehmen vom Konzernabschluss befreit, wenn sie mit allen ihren Tochterunternehmen in den Konzernabschluss ihres Mutterunternehmens einbezogen ist (§ 291 Abs. 1 S. 1 HGB). Rz. 193 Die Befreiung vom Konzernabschluss kann nach Maßgabe des § 291 Abs. 3 HGB ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / IV. Schlussbestimmungen

Die Kosten der Urkunde und Anmeldung trägt die Gesellschaft. Von dieser Urkunde erhalten jeweils beglaubigte Abschriften: die Gesellschafter, die Gesellschaft, das Amtsgericht [Name] (Registergericht), das Finanzamt [Name] – Körperschaftssteuerstelle – als Anzeige gemäß § 54 EstDV Daraufhin wurde die Gesellschafterversammlung geschlossen.  mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Abgabe von Versicherungen

Rz. 3 In der Anmeldung haben die Liquidatoren eine Versicherung abzugeben, dass sie die persönlichen Eigenschaften, dieses Amt zu übernehmen, besitzen, § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 (s. dazu: OLG Schleswig NJW-RR 2015, 96), und dass sie belehrt worden sind, § 8 Abs. 3 S. 1. Die Belehrung kann auch durch einen Notar vorgenommen werden, Abs. 3 S. 2 Hs. 2 (vgl. i.Ü. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 50. Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden GmbH

UVZ-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar [Name] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] mit dem Amtssitz in [Anschrift] erschienen heute von Person bekannt: Die Erschienenen erklärten: Wir sind die alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts [Ort] – H...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Personengesellschaft und die Universalsukzession

Rz. 27 Durch die Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB gehen das Vermögen sowie die Erblasserschulden auf den Erben über. Grundsätzlich haftet der Erbe gem. § 1967 Abs. 1 BGB unbeschränkt für etwaige Nachlassverbindlichkeiten und muss deswegen häufig sein eigenes Vermögen zur Verbindlichkeitsbegleichung einsetzen. Fraglich ist hierbei, wie das Prozedere bei einer vollen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Zulässigkeit eines gleichzeitigen Beschlusses über eine Kapitalerhöhung

Rz. 7 Mit der Kapitalherabsetzung kann zugleich eine Kapitalerhöhung beschlossen werden, z.B. um die Gesellschaft zu sanieren. Die Beschlüsse sind einheitlich zu fassen, jedoch können beide nicht vor Ablauf des Sperrjahres (§ 58 Abs. 1 Nr. 3) eingetragen werden. Die vorherige Eintragung nur der Kapitalerhöhung würde nicht den Willen des Sanierungsbeschlusses wiedergeben (KG ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Zeitpunkt

Rz. 8 Der Zeitpunkt ist in § 24 nicht ausdrücklich bestimmt. Zutreffend kommt es hier auf die Gesellschafterstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlageschuld an, nicht jedoch auf den der Fälligkeit der Ausfallhaftung unter den Voraussetzungen des § 24 (str. wie hier Noack § 24 Rz. 6; Lutter/Hommelhoff § 24 Rz. 6; OLG Köln ZIP 1993, 1389; ferner LG Aachen GmbHR 1992, 751...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 2. Begriff des Unternehmens

Rz. 19 Die Rechtsform des Unternehmens spielt keine Rolle. Als Unternehmen kommen in Betracht: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften (jeder Art), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Gebietskörperschaften und v.a. auch natürliche Personen (vgl. Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 19; vgl. auch BGHZ 95, 337; OLG Köln GmbHR 1990, 456). Die natürliche Person muss nicht gewe...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Begrenzung der Tantiemehöhe

Rz. 1447 Eine Höchstgrenze für Tantiemezahlungen besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht. Bei Vorständen von Aktiengesellschaften darf die Tantieme gem. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG jedoch nicht dazu führen, dass die Vergütung insgesamt als unangemessen hoch anzusehen ist. Rz. 1448 Bei Angestellten oder Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter des Unterne...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Schriftformerfordernis

Rz. 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 623 BGB), soweit es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das beendet werden soll. Die Einhaltung der Schriftform ist zwingend erforderlich. Sie kann weder konkludent noch mündlich oder durch Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedungen werden. Zur Wahrung der Schriftform muss das Kündigungsschreib...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / IV. Vertretungsbefugnis

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Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Österreich

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Republik Österreich (Hauptstadt: Wien; Amtssprache: Deutsch) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat. Österreich grenzt im Norden an Deutschland und > Tschechien, im Osten an die > Slowakei und > Ungarn, im Süden an > Slowenien und > Italien sowie im Westen an die > Schweiz und > Liechtenstein. Österreich ist Mitglied der > Europäische Unio...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 58d wurde durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG), in Kraft getreten am 1.8.2023, geändert (BGBl. I 2023, S. 1146). Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) v. 10.11.2006 mit Wirkung v. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Verjährung

Rz. 15 Ansprüche der Gesellschaft aus § 31 Abs. 1 und 2 verjähren in zehn Jahren – Ansprüche nach § 31 Abs. 3 verjähren in fünf Jahren (hierzu Wicke § 31 Rz. 8; Noack § 31 Rz. 27; vgl. zur früheren Rechtslage OLG Köln v. 29.6.2000 – 18 U 31/00, GmbHR 2001, 73 = NZG 2000, 1137, Auszahlung einer Abfindung an langjährige Lebensgefährtin, Verjährung vertraglicher Ansprüche nach ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Mindestens ein Geschäftsführer

Rz. 5 Gem. § 6 Abs. 1 muss die Gesellschaft zumindest einen Geschäftsführer haben. Für die GmbH können mehrere Geschäftsführer bestellt werden (vgl. § 6 Abs. 3). Das gilt grundsätzlich auch schon für die VorGmbH. Andernfalls kann eine Anmeldung nicht wirksam erfolgen (Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 1 m. Hinw. auf BGHZ 80, 212). Bei der UG-Gründung mit Musterprotokoll darf nur e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2 Vor- und Nachteile einer GmbH & Still

Tz. 1268 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Mögliche Vorteile einer GmbH & Still: Verluste des Betriebs können zumindest tw auf den/die Gesellschafter verlagert werden. Dies gilt sowohl für eine typisch als auch für eine atypisch stille Gesellschaft. Allerdings ist auch für diese beiden Gesellschaftsformen § 15a EStG zu beachten. Stfreie Einnahmen (vor allem ausl Eink) können bei eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.3.5 Auswirkungen der vGA auf die Anerkennung der Organschaft?

Tz. 1830 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Eine vGA im Rahmen eines Organkreises führt idR nicht dazu, dass die Organschaft nicht anerkannt werden könnte. Sie stellt lediglich eine vorweggenommene Gewinnabführung dar. Die tats Durchführung des GAV wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies sieht auch die Fin-Verw so (s R 14.6 Abs 4 S 1 KStR 2015); ebenso s Schiffers (in E & Y, vGA/v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Neue Anteile

Rz. 25 Die neuen Anteile behalten ihre Selbstständigkeit, § 55 Abs. 3, neben z.B. bereits gehaltenen weiteren Anteilen. Das ist seit der Reform 2008 unproblematisch, da jeder Gesellschafter mehrere Anteile erwerben kann. Unter den Voraussetzungen des § 15 (vgl. oben § 15 Rz. 3) ist freilich im Ergebnis eine Stammkapitalerhöhung auch in der Weise vollziehbar, dass der Nennbet...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 7. Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen die ablehnende Entscheidung des Registergerichts ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die einfache Beschwerde gegeben (BayObLG GmbHR 1999, 1293). Rechtsmittelberechtigt sind auch die Gläubiger der Gesellschaft (OLG Hamm GmbHR 1996, 210). Rz. 43 Gegen die Bestellung zum Notgeschäftsführer sind beschwerdeberechtigt: (1) die Gesellschaft, (2) die Geschä...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Vertretung bei Empfang von Willenserklärungen

Rz. 61 Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers (GmbH) gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so genügt es, wenn die Erklärung ggü. einem Geschäftsführer abgegeben wird (Abs. 2 S. 3). Es kommt dabei nicht darauf a...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 2. ABC der Nachlassgegenstände

Rz. 50 Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 14. Beschluss des Aufsichtsrats über die Bestellung von Geschäftsführern

Protokoll Wir, die unterzeichnenden Mitglieder des Aufsichtsrats der [Name] GmbH in [Ort], sind heute zur ersten Aufsichtsratssitzung zusammengetreten. Wir beschließen einstimmig:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Urteilswirkung

Rz. 7 Das Urteil wirkt für und gegen alle Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder (vgl. Noack § 75 Rz. 29). Die von Dritten mit der Gesellschaft getätigten Rechtsgeschäfte werden von dem Urteil nicht berührt, § 77 Abs. 2 – Wirkung nur unter den Beteiligten (vgl. Wicke § 75 Rz. 6). Rz. 8 Das Urteil ist mit Rechtskraftzeugnis unverzüglich zum Handelsregister...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 2. Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Rz. 63 Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Den Erben verbleibt nur ein Abfindungsanspruch.[79] Dieser ist im Fall der Nachlassinsolvenz durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen.[80] Diese gesetzliche Folge ist gesellschaftsvertraglich durch Nachfolgeklauseln abdingbar. Rz. 64 Sofern die Gesellschaft mit dem Er...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft

Rz. 46 Die Gesellschaft ist als solche nicht handlungsfähig. Sie wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es handelt sich um eine sog. Organschaftliche, nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Auf die Bestellung von Geschäftsführern kann deshalb nicht verzichtet werden. Es ist unzulässig, einem sog. Generalbevollmächtigten neben ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Gesamtvertretung als gesetzliche Regelung

Rz. 63 Soweit nicht eine abw. Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, muss die Willenserklärung und Zeichnung durch sämtliche Gesellschafter erfolgen (Gesamtvertretung, Abs. 2 S. 1, vgl. BGH v. 24.3.2016 – IX ZB 32/15 Rz. 12). Daran ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht (vgl. BGH v. 24.3.2016 – IX ZB 32/15 Rz. 13). Zu den notwendigen Geschäftsfüh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.4 Eingegangene Risiken

Tz. 1276 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Das Verlustrisiko umfasst das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kap (Kap-Verlustrisiko) und das Risiko, keinen Gewinnanteil zu erhalten (Ertragsausfallrisiko). IdR ist dieses Risiko auf die Kap-Ges und den stillen Gesellschafter gleichmäßig (also im Beteiligungsverhältnis) verteilt. Die Rspr verlangt deshalb keine Vorabzuweisungen bei ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 5 Grundsätzlich sind Anteile an einer nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft nicht vererblich, denn die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters gem. § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 727 Abs. 1 BGB a.F.) aufgelöst. Rz. 6 Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. § 740c Abs. 1 BGB n.F. eine Fortsetzung bei Eintritt ein...mehr

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§ 23 Steuerrecht / cc) Eintrittsklausel

Rz. 75 Auch hinsichtlich der Eintrittsklausel wird zunächst auf das Kapitel zum Gesellschaftsrecht verwiesen (siehe § 18 Rdn 157). Wesen der Eintrittsklausel ist der fehlende Automatismus des Erwerbs des Gesellschaftsanteils durch den Erben. Steuerlich wird dieser Sachverhalt nachvollzogen. Der Geschäftsanteil, der erst aufgrund Eintrittsklausel auf die Erben übergeht, bewirkt...mehr

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§ 23 Steuerrecht / aa) Fortsetzungsklausel

Rz. 73 Wie im Kapitel zum Gesellschaftsrecht beschrieben, wird die Personengesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (siehe § 18 Rdn 64) oder im Falle der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft aufgelöst (siehe § 18 Rdn 5). Soweit die Fortsetzung sich nicht bereits aus der gesetzlichen Regelung ergibt, kann sie d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Annahme der Bestellung

Rz. 15 Die Bestellung muss vom Bestellten angenommen werden (formfrei, konkludent, auch von Gesellschaftergeschäftsführer durch Unterzeichnung der Satzung mit seiner Bestellung –Lutter/Hommelhoff § 6 Rz. 42; Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 34m. Hinw. auf BGH v. 17.1.2023 – II ZB 6/22, NJW 2023, 1350 – Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH – Zugan...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / H. Muster Untererbbaurechtsvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.3: Formulierungsvorschlag Untererbbaurechtsvertrag „UVZ-Nr. _________________________ / _________________________ BESTELLUNG EINES UNTERERBBAURECHTS Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind gleichzeitig vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _...mehr

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§ 13 Begründung von Wohnung... / VIII. Muster Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurecht durch Vorratsteilung nach §§ 30 Abs. 2, 8 WEG; Muster Erbbaurechtsbegründung und Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurecht in einer Urkunde

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.1: Formulierungsvorschlag Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten, §§ 30 Abs. 2, 8 WEG UVZ-Nr. _________________________ / _________________________ AUFTEILUNG EINES ERBBAURECHTS IN WOHNUNGS- UND TEILERBBAURECHTE GEM. §§ 30 ABS. 2, 8 WEG Heute, den _________________________ – _________________________ 20_...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.2 Korrektur der Bemessungsgrundlage um Sonder-AfA uä

Tz. 454 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 UE ist es zulässig, die BMG von Gewinntantiemen um den Aufwand aus Sonderabschr und sonstigen bilanziellen Gewinnauswirkungen zu korrigieren, die ihre Begr vornehmlich im stlichen Bereich haben. Nach dem s Urt des FG SnA v 13.07.2006 (EFG 2006, 1931) sei eine solche Korrektur sogar zwingend, weil die BMG einer Tantieme fremdüblicherweise gg...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VI. Exkurs: Nachfolgeklauseln bei Kapitalgesellschaften

Rz. 243 Vor Darstellung einzelner Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften ist zunächst zu klären, warum für diese Gesellschaften überhaupt solche Regelungen erforderlich sind. Da die Gesellschaftsanteile grundsätzlich vererblich sind, bedarf es eigentlich keiner Regelung über die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag. Sollen allerdings nicht alle Erb...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / 4. Versicherung des Geschäftsführers zur Kapitalaufbringung

Ich, [Name], versichere als Geschäftsführer der Gesellschaft, dass auf die Geschäftsanteile Nr. [Nummer] bis Nr. [Nummer] des Gesellschafters [Name] EUR [Betrag] und auf die Geschäftsanteile Nr. [Nummer] bis [Nummer] des Gesellschafters [Name] EUR [Betrag] – damit insgesamt EUR [Betrag] eingezahlt worden sind – und dass sich diese Beträge uneingeschränkt und endgültig in mein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Folgen der Eintragung in die Liste und der Aufnahme in das elektronische Register

Rz. 19 Mit Aufnahme in die Gesellschafterliste stehen dem Übernehmer des Anteils alle Rechte und Pflichten als Mitglied zu (Gesellschafterversammlungen, Stimm-, Auskunfts- und Anfechtungsrecht, Gewinnansprüche etc., aber auch die Pflicht zur Leistung der Einlage etc. – zwingend, vgl. oben Rz. 11; auch Wicke § 16 Rz. 3: unwiderlegliche Vermutung der materiellen Berechtigung g...mehr