Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Ermächtigung und Inhalt

Rz. 4 Die Ermächtigung nach Abs. 1 S. 2 kann in der Gründungssatzung (Lutter/Hommelhoff § 55a Rz. 5; Gehrlein/Born/Simon § 55a Rz. 11) oder der nachträglich geänderten Satzung (Lutter/Hommelhoff § 55a Rz. 6; Gehrlein/Born/Simon § 55a Rz. 11) enthalten sein. Für die Satzungsänderung sind die §§ 53 ff. zu beachten (Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung). Da die Ermächtig...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 65. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

UVZ-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar [Name] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] mit Amtssitz in [Ort], erschien heute, von Person bekannt: [Name], geboren [Datum], wohnhaft [Anschrift]. Der Erschienene erklärte: Ich handele nachfolgend nicht für mich persönlich, sondernmehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Die Besonderheiten der GmbH & Co KG

Rz. 20 Die Komplementär-GmbH sowie die am selben Ort einzutragende KG dürfen nicht verwechslungsfähig i.S.d. § 30 HGB sein (hierzu Gehrlein/Born/Simon § 4 Rz. 21 [UG], 79; vgl. BGH ZIP 2009, 168 – HM & A). KG und GmbH müssen sich "deutlich" unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB – hierzu Lutter/Hommelhoff § 4 Rz. 20 f.; auch Gehrlein/Born/Simon § 4 Rz. 79, nicht ausreichend untersch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / XII. Cash-Pooling

Rz. 66 Cash-Pooling dient dem Liquiditätsmanagement und der Finanzierung in Konzernen, indem teilnehmende Mutter- und Tochtergesellschaften ihre Liquidität zusammenführen (poolen) und eine zentrale Kreditaufnahme betreiben. Grundlage bilden meist ein sog. Cash-Management-Vertrag mit einer oder mehreren Banken, die die zahlungsverkehrstechnische Abwicklung übernehmen, sowie e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.11 Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Besitzunternehmen

Tz. 1383 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die Anteile an der Betriebs-Gesellschaft stellen bei einer Betriebsaufspaltung insoweit notwendiges (Sonder-)BV beim Besitzunternehmen dar, als die Gesellschafter der Betriebs-Gesellschaft auch am Besitzunternehmen beteiligt sind. Daraus folgt zwingend, dass Ausschüttungen der Betriebs-GmbH insoweit auch zu (Sonder-)BE beim Besitzunternehme...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.2.2 Eintritt des Besserungsfalles

Tz. 1130 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Tritt der in der Besserungsvereinbarung definierte Besserungsfall ein, ist die urspr ausgebuchte Verbindlichkeit iHd Rückzahlungsbetrags (wieder) als Verbindlichkeit vermögensmindernd einzubuchen (über Aufwand). Besonderheiten gelten, soweit die urspr Ausbuchung nach den Grundsätzen des Beschl des GrS ganz oder tw als (werthaltige) Einlage ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Allgemeines

Tz. 59 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft liegt nur vor, wenn nachweislich ausschl solche Gesellschafter, die jur Pers d öff Rechts sind, die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Dritte, die keine jur Pers d öff Rechts sind, nicht von der Anwendung des § 8 Abs 7 KStG profitieren (s Frotscher, in F/...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Tod des Geschäftsführers

Rz. 6 Die Geschäftsführerstellung ist als höchstpersönliches Recht nicht vererblich, so dass sie nicht auf einen Erben übergehen kann. Der Tod des Geschäftsführers hat die Beendigung des Amts zur Folge. Das gilt auch dann, wenn es sich um Sonderrecht des Gesellschafters handelt (MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 38 Rz. 75). Im Gesellschaftsvertrag kann ein Anspruch des Erben auf E...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen

Rechtsprechung und Literatur: BGH Versäumnisurt. v. 11.7.2023 – II ZR 116/21 zur Beachtung des Kapitalerhaltungsgrds. bei Gestaltungsurteil zum Gesellschafterausschluss; KG Berlin v. 30.3.2023 – 22 W 9/23; OLG München v. 1.2.2023 – 7 U 4346/21; Brandenburgisches OLG Teilurt. v. 29.6.2022 – 4 U 214/21 – zu §§ 30 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 3 – Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses; ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.8.4 Übernahme von Aus- und Fortbildungskosten/Kosten für Auslandsstudienreisen

Tz. 827 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Die Übernahme von Fortbildungskosten liegt üblicherweise im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens, so dass hierfür keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung angenommen werden kann. Die lohnsteuerlichen Grundsätze sind hier uE entspr anzuwenden; s R 19.7 LStR und s H 19.7 LStH. Bei umfangreichen Bildungsmaßnahmen ist allerdings zu prü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.10 Beendigung der Betriebsaufspaltung

Tz. 1379 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Eine Betriebsaufspaltung erlischt, wenn ihre sachlichen oder personellen Voraussetzungen entfallen. Zu einem Wegfall der sachlichen Verflechtung kommt es zBmehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Einziehung

Rz. 244 Eine Möglichkeit zum Eingriff in die Nachfolge an einem Gesellschaftsanteil stellt die Regelung der Einziehung dar. In diesem Fall regelt der Gesellschaftsvertrag, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann. Wie bereits dargestellt (siehe oben Rdn 160), ist die "automatische" Einziehung unzulässig,[402] denn bei einer solchen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.8 Änderung einer Tantiemevereinbarung und der Bemessungsgrundlage

Tz. 507 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Tantiemevereinbarungen können grds geändert werden. Die Änderung führt dann nicht zu einer vGA, wenn (auch) die geänderte Tantieme klar und eindeutig vereinbart und der Höhe nach noch angemessen ist. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Vertragsänderung zu Lasten der Kap-Ges regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältni...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / Literaturtipps

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / d) Zwischenergebnis

Nach Art. 4 EU-ErbVO sind die Gerichte des Staates für Rechtsfragen betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den Nachlass zuständig, in welchem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Fall eines deutschen Erblassers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Malaysia ergibt sich allerdings aus Art. 10 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO dennoch eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.7 Vorteilsausgleich bei Darlehensgewährungen

Tz. 1153 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Auch bei Darlehensgewährungen ist nach allg Grundsätzen (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 129ff) ein Vorteilsausgleich möglich. Dabei muss allerdings eine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrag bestehen; s H 8.5 II. "Vorteilsausgleich" KStH 2022. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist darüber hinaus...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 177 Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG können alle Erben die Gesellschafterrechte aus dem noch ungeteilten Anteil nur gemeinschaftlich ausüben. Die Beschränkung der Ausübung der Gesellschafterrechte durch § 18 Abs. 1 GmbHG ist allerdings im Vergleich zu den Wirkungen der obligatorischen Gruppenvertretung umfangreicher und aus diesem Grund kann die gesetzliche Regelung des § 18 Abs....mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 116 Hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters unterscheidet sich die Stellung des Gesellschaftererben bei der KG nicht von der bei der OHG. Es wird daher auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Rdn 83 ff.). Rz. 117 Für den Kommanditisten ist die Situation anders. Der Kommanditisten-Erbe haftet nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F., soweit der Erblas...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / A. Einführung

Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist gem. § 2032 Abs. 2 BGB auf Auseinandersetzung angelegt. Befindet sich im Vermögen des Erblassers ein Gesellschaftsanteil und will er diesen einer Erbenmehrheit zukommen lassen, so steht der Auseinandersetzungsgedanke der Erbengemeinschaft regelmäßig im Gegensatz zum Charakter der werbenden Gesellschaft. Rz. 2 Diese Ausgangslage wirft für alle G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Kriterien für die Angemessenheit der Gesamtausstattung (Übersicht)

Tz. 388 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Angemessenheit der GF-Bezüge ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Unternehmens sowie der Pers und der Leistungen des Ges-GF im Einzelfall zu bestimmen. Im Einzelnen sind vor allem folgende Kriterien maßgebend; s Schr des BMF v 14.10.2002 (BStBl I 2002, 972 Rn 10) Größe des Unternehmens, Ertragssituation der Gesellschaft/Verhältni...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / II. Ansatz bei der Unternehmensnachfolge

Rz. 160 Von erheblicher Bedeutung ist es, zwischen der Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft zu differenzieren. Bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 18 Rdn 160–252) fällt der Anteil den Miterben zu gesamter Hand an. Die Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften (vgl. § 18 Rdn 3–158) durch eine Erbengemeinschaft kann dogmat...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Qualifizierte Nachfolge

Rz. 130 Soll innerhalb der GmbH & Co. KG nicht nur die Nachfolge aller Erben des verstorbenen Gesellschafters zu einem Gleichlauf zwischen GmbH und KG gebracht werden, sondern darüber hinaus die Stellung des Erblassers in der Gesellschaft nur bestimmten Erben zukommen, sind unterschiedlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH und der KG vorzusehen. In der KG führt eine...mehr

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§ 23 Steuerrecht / b) Umgekehrte Abfindung

Rz. 64 Zu umgekehrten Abfindung im Zusammenhang mit einer zunächst teilweisen Auseinandersetzung kommt es, wenn im Rahmen der endgültigen Auseinandersetzung vom Empfänger der Abfindung aus der Teilauseinandersetzung seinerseits eine Abfindung gezahlt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirkt sich diese zweite oder umgekehrte Abfindung wie eine Kürzung der ursprünglich...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Literatur: Driesen Gerichtliche Zuständigkeit für Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG, GmbHR 1987, 103 und GmbHR 1988, 228; ders. Zuständigkeiten für gerichtliche Entscheidungen nach § 51b GmbH, GmbHR 2000, 1252; Gustavus Das Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG in der Praxis, GmbHR 1989, 181; Jestaedt Die Actio pro socio bei Informationsverweigerun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Insolvenz/Auflösung

Rz. 6 Der Kapitalerhöhung steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, obwohl der Zweck der Liquidation die Verwertung und die Verteilung des Restvermögens ist, da es den Gesellschaftern unbenommen bleibt, einer Kapitalerhöhung auch während der Liquidation zuzustimmen (s. hierzu Gehrlein/Born/Simon § 55 Rz. 66 m.w.N.). Auch eine bereits erfolgte ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 146 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vererblich und überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht.[228] Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. Dies gilt auch für den Geschäfts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Für den Jahresabschluss der GmbH gelten zunächst die allg. Vorschriften nach §§ 242 ff. HGB sowie die sie ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB). Die Regelung der §§ 264 ff. HGB geht derjenigen nach §§ 242 ff. HGB vor (vgl. Noack § 42 Rz. 2). Abs. 1 nimmt hierauf ausdrücklich Bezug. Rz. 2 § 42 regelt einige speziell die GmbH betreffende Bila...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.7.6 Umgekehrte Betriebsaufspaltung

Tz. 1370 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Zahlt die Betriebs(personen)-Gesellschaft bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung an das Besitzunternehmen (Kap-Ges) eine zu niedrige Pachtvergütung, liegt hierin eine vGA; s Urt des BFH v 31.03.1971 (BStBl II 1971, 536). Bei der Bemessung der angemessenen Pacht müssen dabei auch immaterielle WG, insbes der Geschäftswert, berücksichtigt w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VIII. Die Firma der Zweigniederlassung

Rz. 35 Besondere Vorschriften für die Firmierung der GmbH sind nicht ersichtlich. § 12 betrifft lediglich das Anmeldeverfahren. I.Ü. wird auf §§ 13, 30 HGB verwiesen. Im Prinzip kommen hierbei nur die völlige Identität der Firma der GmbH und der Zweigniederlassung, die Firma der GmbH mit dem Zusatz "Zweigniederlassung", "Filiale" etc. sowie eine sich unterscheidende Zweignie...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Rechtsbeziehungen einer nichtigen GmbH

Rz. 3 Über den Wortlaut der Abs. 2 und 3 hinaus haftet die nichtige GmbH Dritten für unerlaubte Handlungen ihrer Organe nach § 31 BGB. Die Rechtsbeziehungen der GmbH zu ihren Gesellschaftern und alle körperschaftsrechtlichen Vorgänge bleiben wirksam (Fischer § 77 Rz. 2). Abs. 3 gilt sinngemäß auch für eine nichtige, aber eingetragene Kapitalerhöhung (RGZ 143, 399; Fischer § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Arten fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse – Begriffsbestimmungen. Fehlerhafte Beschlüsse lassen sich wie folgt einteilen in:

Rz. 68 (1) nichtige Beschlüsse; sie enthalten Fehler, die den Beschluss ipso jure nichtig machen. Für die Nichtigkeit gilt das Enumerationsprinzip (§ 241 AktG). Eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe ist ausgeschlossen. Auf die Nichtigkeit kann sich jedermann ohne weiteres berufen (Noack Anh. § 47 Rz. 1, 17; Altmeppen § 47 Rz. 91); Rz. 69 (2) anfechtbare Beschlüsse; sie enth...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Beschränkte Nachschusspflicht

Rz. 2 Bei beschränkter Nachschusspflicht ist die Stellung der GmbH stärker als im Falle des § 27; denn sie kann hier neben der üblichen Verfolgung ihrer Ansprüche (Stammeinlage, Nachschüsse) das Kaduzierungsverfahren nach den §§ 21–23 betreiben (vgl. die dortige Kommentierung). Rz. 3 Beschränkte Nachschusspflichten liegen vor, wenn die entspr. Pflichten in der Höhe auf einen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Zeitliche Schranken

Rz. 7 § 22 Abs. 3 sieht eine Haftung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor. Die Regressschuld entfällt hinsichtlich der Bareinlagen, die erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig geworden sind (Noack § 22 Rz. 9; Lutter/Hommelhoff § 22 Rz. 8). Maßgeblich für die Fälligkeit ist grds. die Aufforderung nach § 19 durch den Geschäftsführer (Wicke § 22...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB n.F.

Rz. 124 Nach § 176 Abs. 2 HGB n.F. entsteht eine Haftung zwischen der Zeit des Eintritts eines Kommanditisten und dessen Eintragung im Handelsregister; gem. § 176 Abs. 1 HGB n.F. gilt dies nur für den Eintritt eines weiteren Gesellschafters. Der Eintritt des Kommanditisten im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge wird hiervon nicht erfasst.[201] Die vorstehend besc...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Festlegung der Leistungssprache

Rz. 1606 Ein von der Festlegung der Vertrags- oder Verhandlungssprache zu unterscheidendes Problem betrifft die Leistungssprache, also die Sprache, in der die arbeitsvertragliche Leistung des Arbeitnehmers zu erbringen ist. Die Festlegung einer ausländischen Leistungssprache in einem in Deutschland begründeten und abgewickelten Arbeitsverhältnis ist zur Vermeidung einer mitt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Ergänzung der amtlichen Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008. Die Bestimmung regelt die Kompetenz der Geschäftsführer zur jederzeitigen Einberufung der Gesellschafterversammlung (Abs. 1), in Abs. 2 und 3 die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Einberufung in bestimmten Fällen. § 49 wird ergänzt durch § 50: Abs. 1 für die Einberufungspflicht und Abs. 3 für die Zuständ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Gemeinsamer Vertreter

Rz. 9 Die Mitberechtigten können, müssen aber keinen gemeinsamen Vertreter bestellen. Der gemeinsame Vertreter hat die Funktion, die einheitliche Rechtausübung für alle Mitberechtigten i.S.d. § 18 Abs. 1 zu ermöglichen (s. hierzu OLG Stuttgart ZIP 2015, 873) sowie die Entgegennahme für alle Mitberechtigten gem. § 18 Abs. 3 sicher zu stellen. Vertreter kann auch ein Dritter s...mehr

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ZErb 12/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler Die Patientenverfügung 3. völlig neu bearbeitete Auflage, 2024 Gieseking, ISBN 978-3-7694-1308-3, 59 EUR Die sa...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Kommentierung Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bestimmung wurde durch die Reform 2008 nicht verändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG ergänzt. Liegt dem Kapitalerhöhungsbeschluss nicht die letzte Jahresbilanz, sondern die besondere Bilanz des § 57f zugrunde, so gelten gesellschaftsvertragliche Regeln über die Bekanntgabe der Jahresbilanz auch für diese. Die für die AG geltenden ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 145 Soweit eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirken soll, dass mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages die Mitgliedschaft beim Tode eines Gesellschafters auf einen am Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten Dritten automatisch übergeht und diesem daraus ein unentziehbares Recht erwächst,[223] wird sie durch die Rechtsprechung als unwirksam angesehen.[224] Dies resu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 48 Gesellschafterversammlung

Literatur: Abramenko Zum Rechtsschutz gegen fehlerhafte Protokolle über Gesellschafterversammlungen, GmbHR 2003, 1043; ders. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch Unbefugte, GmbHR 2004, 723; Bayer/Möller Beschlussfassung in der GmbH-Gesellschafterversammlung im Pandemiemodus, GmbHR 2021, 461 ff.; Beck Die virtuelle Gesellschafterversammlung in der GmbH, GmbHR 20...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 26 Nachschusspflicht

Rechtsprechung und Literatur: OLG Brandenburg v. 28.3.2006 – 6 U 107/05, NZG 2006, 756 = ZIP 2006, 1675; OLG München v. 24.1.2000 – 17 U 4879/99, GmbHR 200, 981; KG Berlin v. 20.12.1999 – 2 U 6691/98, GmbHR 2000, 981 = NZG 2000, 688; OLG Schleswig v. 23.9.1993 – 5 U 176/92, GmbHR 1994, 250; OLG Frankfurt v. 10.1.1992 – 10 U 308/90, GmbHR 1992, 665; auch BGH v. 6.6.1994 – II Z...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Allgemeines – Notwendigkeit der Beschlussfassung

Rz. 58 Die Feststellung des Jahresabschlusses sagt nichts darüber aus, was mit dem festgestellten Jahresergebnis geschehen soll. Dazu ist grds. ein besonderer Ergebnisverwendungsbeschluss erforderlich (Abs. 2 S. 1; vgl. auch § 46 Nr. 1), der vom Feststellungsbeschluss zu unterscheiden ist. Rz. 59 Der Ergebnisverwendungsbeschluss ist nicht zwingend. Der Gesellschaftsvertrag ka...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 42 Bilanz

Literatur: Broll/Sattler Der Jahresabschluss der GmbH, 1998; Carstensen/Leibfried Auswirkungen von IAS/IFRS auf mittelständische GmbH und GmbH & Co KG, GmbHR 2004, 804; Farr Der Jahresabschluss der kleinen GmbH, GmbHR 1996, 92 und 185; ders. Der Jahresabschluss der mittelgroßen GmbH, GmbHR 1996, 755; Hemmerich/Schütte Der Ausweis von Ansprüchen und Verbindlichkeiten gegenüber...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VIII. Kapitalherabsetzung

Rz. 30 Nur bei der Kapitalherabsetzung findet das ansonsten strikt geltende Verbot der Befreiung von der Einlagepflicht eine Ausnahme (BeckOK GmbHG/Ziemons § 19 Rz. 95). § 19 Abs. 3 wurde in Anlehnung an § 66 Abs. 3 AktG 1980 eingefügt und lässt lediglich eine Beitragsbefreiung in Höhe des Betrages zu, um den das Stammkapital herabgesetzt wird. Der Herabsetzungsbetrag bildet...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Stimmabgabe durch Amtswalter

Rz. 31 Im Insolvenzverfahren des Gesellschafters der GmbH übt der Insolvenzverwalter das Stimmrecht aus (vgl. § 80 Abs. 1 InsO, umfassend HK InsO/Kayser/Thole § 80 Rz. 16, 18 ff. m.w.N.). Der Testamentsvollstrecker übt das Stimmrecht aus, soweit seine Befugnis reicht. Ist er nach Abs. 4 S. 1 vom Stimmrecht ausgeschlossen, üben die Erben das Stimmrecht aus (BGH GmbHR 1989, 33...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Schranken der Firmenbildung

Rz. 8 Beachtet werden müssen die allg. Grundsätze für die Firmenbildung. Sie bestehen aus folgenden Kriterien: Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nach § 18 Abs. 1 HGB, deutliche Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Bezirk des HR i.S.d. § 30 Abs. 1 HGB, Beachtung des Täuschungsverbots nach § 18 Abs. 2 HGB, unabdingbarer Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschrän...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 69 soll die Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern regeln. Die schon seit längerem bemängelte Fassung (Noack § 69 Rz. 1) ist leider noch nicht auf eine dem Aktienrecht entsprechende Fassung gebracht worden. § 264 Abs. 3 AktG lautet: "Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellscha...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / XIII. Eintragung und Wirkung

Rz. 23 Der Herabsetzungsbeschluss wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister wirksam (§§ 54 Abs. 2 S. 1, 10 Abs. 1, 54 Abs. 3; OLG München ZIP 2011, 2062). Die Eintragung der Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann daher auch nicht vorher erfolgen. Der eingetragene Kapitalherabsetzungsbeschluss kann nicht mehr aufgehoben werden. Eine Rückbeziehung auf einen frühere...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / aa) Zusammenspiel der EU-ErbVO und des Geselschaftskollisionsrechts

Bei Gesellschaftsanteilen im Nachlass ist auf das Zusammenspiel von Erb- und Gesellschaftsstatut zu achten. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO sind gesellschaftsrechtliche Fragen von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Ob etwa eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in die Gesellschaftsanteile des Erblassers möglich ist oder durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft...mehr