Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Gegenstand der Ergebnisverwendung

Rz. 61 Gegenstand der Ergebnisverwendung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung eines evtl. bestehenden Gewinn- oder Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1 S. 1) oder des Bilanzgewinns (§ 29 Abs. 1 S. 2). Rz. 62 Der Inhalt des Ergebnisverwendungsbeschlusses ist nicht vorgeschrieben (anders § 174 Abs. 2 AktG für die AG). Er kann beinhalten: Einstellung in die Gewinnrücklage, Ausweis...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / 9. Kosten und Abschriften

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.2 Steuerliche Behandlung in der Bilanz

Tz. 1123 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Auch stlich sind EK ersetzende Darlehen bei der darlehensempfangenden Kap-Ges grds als FK zu behandeln; s Urt des BFH v 05.02.1992 (BStBl II 1992, 532). Das StR schließt sich damit dem Zivilrecht an, da die zivilrechtliche Folge des EK-Ersatzes bzw der Nachrangigkeit lediglich darin besteht, in der Krise der Gesellschaft die Forderung der ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 4. Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG)

Rz. 30 Ein Konzernverhältnis kann durch das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses entstehen. Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG). Von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Beherrschungsvertrag

Rz. 65 Ein Beherrschungsvertrag ist Gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, durch den sich eine Gesellschaft der Leitung eines anderen Unternehmens unterstellt (§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG). Der Gesellschaftszweck wird am Interesse des Gesamtkonzerns ausgerichtet; insoweit wird der Status der beherrschten Gesellschaft geändert (vgl. BGHZ 103, 1; 105, 324; KG NZG 2000, 1223...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 1980 und Stand der Dinge

Rz. 1 § 11 wurde durch die Reform 2008 nicht geändert (abgesehen von einer Ergänzung der Überschrift). Im Rahmen der Reformdiskussion 1980 wurde auch eine Verschärfung des § 11 ins Auge gefasst. Insb. war in Anlehnung an § 41 Abs. 3 AktG vom Bundesrat vorgeschlagen, einen § 11 Abs. 3 einzufügen, der Verpflichtungen der Gesellschaft auf Übernahme nicht vertraglich vorgesehene...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 67. Anmeldung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

An das AG – Registergericht – [Anschrift] HRB [Nummer] [Name beherrscht] GmbH Als einzeln zur Vertretung berechtigter und einziger Geschäftsführer melde ich zur Eintragung in das Handelsregister an: Die Gesellschaft [Name beherrscht] GmbH hat am [Datum] mit der [Name beherrschend] GmbH mit Sitz in [Ort] als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 In § 70 sind Regeln über die Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren enthalten. Die Rechtsstellung der Liquidatoren ist im Wesentlichen mit derjenigen der Geschäftsführer vergleichbar, infolge des besonderen Liquidationszwecks ist ihre Befugnis jedoch nicht die gleiche wie die eines Geschäftsführers (Passarge/Torwegge/Passarge Rz. 388; Habersack/Casper/Löbbe/Paura §...mehr

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§ 20 Mietrecht / III. Fortführung eines Handelsgeschäfts

Rz. 115 Fraglich in diesen Fällen ist, ob die Erbengemeinschaft ein fristloses Kündigungsrecht besitzt, wenn sie dort in dem gemieteten Objekt ein Handelsgeschäft fortführt. Auch hier steht den Betreibern des Handelsgeschäfts ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,[170] denn Anknüpfungspunkt für die Kündigung ist nicht das Handelsgeschäft, sondern der Mietvertrag, den eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Anmeldung und Erklärungen

Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an: Die [Name übertragend] GmbH in [Ort] und die [Name übernehmend] GmbH in [Ort] sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom [Datum] und den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom gleichen Tag gem. § 2 Nr. 1 UmwG zum Stichtag vom [Datum] verschmolzen. Die Gesellschafter haben auf ihr ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Verpflichtung zur Zinszahlung

Rz. 2 Die Fälligkeit der Zinsforderung setzt grds. entweder die Festlegung in der Satzung oder die "Einforderung" durch die GmbH (und hier grds. einen Gesellschafterbeschluss) voraus (Lutter/Hommelhoff § 20 Rz. 3) und betrifft nur die Stammeinlage in Geld (Noack § 20 Rz. 2). Vor Eintragung der GmbH ist insofern der Geschäftsführer zuständig. Für die Einforderung ist vor Eint...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 54. Übertragende Umwandlung einer GmbH auf den Alleingesellschafter als Einzelperson (§§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2, 120–122 i.V.m. §§ 46–59 UmwG)

UVZR-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Name] in [Ort] erschien heute – von Person bekannt – [Name], [Ort] und erklärt: Ich bin alleiniger Gesellschafter der [Name] GmbH mit Sitz in [Ort], eingetragen im Handelsregister des [Ort] unter HRB [Nummer], deren Stammkapital EUR [Betrag] beträgt. Ich bin alleiniger Inhaber des (einzig...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Befreiung von einer Verbindlichkeit

Rz. 45 Es kann sich um Verbindlichkeiten vertraglicher oder außervertraglicher (z.B. aus Delikt) Natur handeln. Die Verbindlichkeit kann ein Tun oder Unterlassen (Wettbewerbsverbot, vgl. BGH GmbHR 1981, 189; OLG Köln GmbHR 2000, 1052) beinhalten. Ein Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis muss nicht bestehen. Das Stimmverbot gilt auch für Gesellschafter, die als Bürgen...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / dd) Ergänzende Unterrichtungsverpflichtungen

Rz. 796 § 3 Abs. 4 erweitert die Verpflichtung des Geschäftsführers aus § 51a GmbHG, die Gesellschafter in regelmäßigen Abständen über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft schriftlich zu informieren. Die Verpflichtung wird in dem Vertragsmuster zum einen an das Verlangen der Gesellschaft geknüpft, um unnötigen Arbeitsaufwand bei in der Realität nicht bestehendem ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Strafe bei Unterlassung

Rz. 4 Abs. 1 Nr. 2 stellt das vorsätzliche oder auch fahrlässige (z.B. bei pflichtwidrigem Nichtbemerken) Unterlassen der Anzeige unter Strafe. Verzicht der Gesellschafter entlastet nicht, da auch Interessen der GmbH und der Gläubiger betroffen sind (Saenger/Inhester/Saenger § 84 Rz. 23 ff.). Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten. Die Anzeigepflicht ist erfüllt, wenn all...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.2.1 Steuerliche Behandlung des Verzichts

Tz. 1129 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Die Vereinbarung, dass die Forderung bei Eintritt der im Besserungsschein genannten Bedingungen wieder auflebt, berührt deren Ausbuchung im Verzichtszeitpunkt nicht; s Urt des BFH v 30.05.1990 (BStBl II 1991, 588) und s Schr des BMF v 02.12.2003 (BStBl I 2003, 648). Auf der Ebene der Gesellschaft gelten die Grundsätze des Beschl des GrS un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Tatbestandsvoraussetzungen

Rn. 4 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Auf der Tatbestandsebene erfordert die Anwendung der iRd Ermittlung von Gewinneinkünften iSd § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG relevanten Vorschrift des § 4i EStG in einem Schritt das Vorliegen von Aufwendungen. Folglich ist die Vorschrift im Hinblick auf einzelne BA zu prüfen, ungeachtet dessen, ob insgesamt ein Gewinn oder Verlust anfällt. Die Art der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Haftung der Geschäftsführer als Gesamtschuldner – Haftung der Notare

Rz. 18 Geschäftsführer haften für den bei Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 1 (Nichteinrichtung bzw. Einreichung einer fehlerhaften Liste) den Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft entstehenden Schaden als Gesamtschuldner (Abs. 3). Die Haftung setzt Verschulden der Geschäftsführer voraus (allg. M.; dazu Noack § 40 Rz. 72 ff.; Altmeppen § 40 Rz. 49: kein Sc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Recht auf Klage

Rz. 1 § 61 gewährt einem Gesellschafter in gewissen Fällen das Recht, auf Auflösung der GmbH zu klagen. Mit der Rechtskraft des die Auflösung aussprechenden Urteils ist die Gesellschaft aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr. 3. Rz. 2 § 61 ist zwingendes Recht. Die Wirkungen des § 61 dürfen durch den Gesellschaftsvertrag nicht erschwert werden (unabdingbares Minderheitenrecht). Eine unzul...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.5 Umstrukturierungen bei Personengesellschaften

Tz. 1285 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Das Spannungsfeld zwischen dem bei der Besteuerung von Pers-Ges und ihrer MU häufig (aber nicht immer) zulässigen Bw-Ansatz und den vGA-Regelungen zeigt sich auch bei Umstrukturierungen, an denen sowohl Pers-Ges als auch Kap-Ges beteiligt sind und zwischen den Gesellschaften (ggf über die jeweiligen AE) gesellschaftsrechtliche Verbindungen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Grundsätzliches Verbot des Selbstkontrahierens – Anwendungsbereich des § 181 BGB

Rz. 84 Der Geschäftsführer kann im Namen der Gesellschaft weder mit sich im eigenen Namen noch als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen (§ 181 BGB). Die Bestimmung ist auf die Vornahme von Rechtsgeschäften durch Organe juristischer Personen anwendbar (BGHZ 91, 334). § 181 BGB gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer beim Rechtsgeschäft einen Dritten v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Folgen der Einziehung

Rz. 16 Der Geschäftsanteil wird vernichtet (Zugang der wirksamen Geschäftsführererklärung maßgeblich), Rechte Dritter gehen unter (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 34 Rz. 3; Noack § 34 Rz. 19). Das Stammkapital bleibt in seiner Höhe grds. erhalten (Noack § 34 Rz. 20). Es entstehen Differenzen zwischen der Summe der Anteile/Nennbeträge und dem Stammkapital (Divergenzen führen ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Bestimmung des Versammlungsleiters

Rz. 13 Der Versammlungsleiter kann bereits in der Satzung bestimmt werden (Noack § 48 Rz. 16). Von einer namentlichen Benennung ist jedoch abzuraten, weil die Bestellung eines anderen Versammlungsleiters (z.B. wenn dieser verstirbt) nur durch eine Satzungsänderung (umständlich und kostenträchtig) möglich ist. Sinnvoll erscheint die Bestellung eines bestimmbaren Versammlungsl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Unwiderlegliche Vermutung der Berechtigung durch Eintragung in die Gesellschafterliste

Rz. 15 Die Eintragung in die Gesellschafterliste begründet in entspr. Anwendung des § 67 Abs. 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung der materiellen Berechtigung des Gesellschafters ggü. der GmbH (Noack § 16 Rz. 11; Lutter/Hommelhoff § 16 Rz. 27 m Hinw. auf teils stritt Einordnung; ferner Wicke § 16 Rz. 3; Gehrlein/Witt/Volmer 2. Kap. Rz. 42; auch Wachter GmbHR 2008, SH 10/20...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / H. Muster Erbbaurechtsvertrag und Gesamterbbaurechtsvertrag

Rz. 148 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Formulierungsvorschlag Erbbaurechtsvertrag „UVZ-Nr. / BESTELLUNG EINES ERBBAURECHTS Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _____...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 26 zu lesen. Nach § 26 Abs. 1 würde der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht unbeschränkt persönlich haften. § 27 soll das Privatvermögen des Gesellschafters schützen, indem er diesem ermöglicht, der Nachschusspflicht unter Preisgabe seines Geschäftsanteils zu entgehen. Daher ist die Vorschrift bei unbeschränkter ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Erkenntnisquellen für den verfolgten Zweck

Rz. 15 Wichtigste Erkenntnisquelle für den Richter, der die Zulässigkeit des angegebenen und verfolgten Zwecks insb. bei entspr. Anhaltspunkten zu prüfen hat, bildet der Gegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) des Unternehmens, der indessen vom Zweck abzugrenzen ist (BGH BB 1977, 573; auch Wünsch GesRZ 1982, 155, 156; Scholz/Cramer § 1 Rz. 21). Das ist auch u.a. der Grund, weshalb sic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Betroffener Personenkreis

Rz. 36 Entgegen früherer Meinung wird heute von der Rspr. (BGHZ 63, 378; 66, 359; 80, 129; 91, 148) verlangt, dass der Handelnde zum Geschäftsführer bestellt ist oder doch zumindest wie ein solcher auftritt (h.M. vgl. Scholz/Schmidt § 11 Rz. 113, 115; Noack § 11 Rz. 47; Lutter/Hommelhoff § 11 Rz. 30). Gründer, Gesellschafter, Hilfspersonen des Geschäftsführers scheiden damit...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 nicht verändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008 ergänzt. Rz. 2 Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erübrigen sich Einzahlungen der Gesellschafter, denn der Betrag, um den das Kapital erhöht werden soll, ist bereits im Gesellschaftsvermögen enthalten. Es handelt sich lediglich um eine "nominelle"...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.2 Veränderungen in der Werthaltigkeit von Gesellschafterforderungen

Tz. 1521 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Im Zusammenhang mit einer Umwandlung können auch bisher wertlose Gesellschafterforderungen wieder werthaltig werden. Ein solcher Vorgang kann dann zu einer vGA führen, wenn sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eines übernehmenden Rechtsträgers auf die Übernahme einer Verpflichtung, die beim übertragenden Rechtsträger ni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Satzungsbestimmung

Rz. 18 Durch Gesellschaftsvertrag oder einen mit der Satzung im Einklang stehenden Beschluss wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer Einzelvertretungsrecht hat (vgl. § 6 Rz. 7; auch § 35 Rz. 5), so ist einzutragen: "Der Geschäftsführer [Name, Vorname] hat Einzelvertretungsrecht." Oder bei sog. unechter Gesamtvertretung (erforderlich mindestens zwei oder mehr Vertretungsberec...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Einzahlungen auf Geschäftsanteile

Rz. 14 Sofern keine Sacheinlage vereinbart ist (§§ 5 Abs. 4, 56), hat die Einlage als Bareinlage zu erfolgen (Noack § 19 Rz. 12). Erfüllung tritt ein, wenn der entsprechende Betrag in das Vermögen der GmbH fließt und zur freien Verfügung steht. Da Handhabung größerer Summen Bargelds nicht immer unproblematisch ist, kommt der Zahlung gleichgestellte Erfüllung in Betracht (z.B...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das GmbHG ist zuletzt durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert – vgl. i.Ü. Einl. Rz. 1 ff.; ferner Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146); Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änder...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / III. Erbengemeinschaft und stille Gesellschaft

Rz. 267 Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft.[445] Ihr Wesen besteht darin, dass sie am Geschäftsverkehr nicht teilnimmt, sondern gem. § 230 Abs. 2 HGB allein der Inhaber des Handelsgeschäfts, an dessen Vermögen sich der stille Gesellschafter beteiligt hat. Rz. 268 Aus der Überschrift zum zweiten Buch des HGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber die stille Gesellsc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 47 Abstimmung

Literatur: Abramenko Rechtliches Gehör vor dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH, GmbHR 2001, 501; ders. Die Nachholung der Beschlussfeststellung außerhalb der Gesellschafterversammlung, GmbHR 2003, 1471; Bacher Das Stimmverbot bei Beteiligungsverhältnissen bei Befangenheit eines Geschäftsführers analog § 47 Abs. 4 GmbHG, GmbHR 2002, 143; ders. Darlegungs- und Bew...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / aa) Anwendbares materielles Recht bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung

(1) Anwendungsbereich des Distribution Act 1958 Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen (Sec. 8 Distribution Act 1958 ["DA"]), bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach Sec. 4 DA. Nach Sec. 2 DA ist der Anwendungsbereich des Gesetzes jedoch all jenen nicht eröffnet, die sich zum Islam bekennen. Stirbt ein muslimischer Erblasser ohne Testament, richtet sich...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Mängel der Rechtsübertragung

Rz. 20 Mängel der Rechtsübertragung können im Zusammenhang mit der Prüfung des Nachweises des Übergangs durch den Geschäftsführer relevant sein (vgl. oben Rz. 17). I.Ü. berühren eventuelle Mängel nur das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, nicht aber die durch § 16 Abs. 1 begründete Legitimationswirkung der in das HR aufgenommenen Gesellschafterliste (hierzu Born WM...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Rechtsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen

Rz. 26 Sind Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ggü. einem Gesellschafter zugleich solche gegen ein verbundenes Unternehmen, ist fraglich, in welchem Verhältnis § 42 Abs. 3 zu § 266 Abs. 2 Pos B II Abs. 3 Pos C 6 HGB steht. § 42 Abs. 3 wird man Vorrang einräumen müssen (str. Noack § 42 Rz. 14; Altmeppen § 42 Rz. 30, 31; a.A. MüKo GmbHG/Fleischer § 42 Rz. 19).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde weder durch die Reform 2008, noch durch die Reform 1980 berührt (vgl. hierzu Hachenburg/Coerdeler § 21 Rz. 2 m.w.N. zur Reformdiskussion 1980; auch Fabricius GmbHR 1970, 193; Lutter Probleme der GmbH-Reform, 1970, S. 69; Gessler GmbHR 1966, 107). Die Bestimmungen der §§ 21 ff. sind zwingend – vgl. § 25; sie dienen der Sicherung der Einzahlungen (BG...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Weitergehende Erfordernisse im Gesellschaftsvertrag

Rz. 12 § 53 Abs. 2 S. 1 ist zwingend. Die dort genannte Mehrheit darf nicht unterschritten werden. Zulässig ist nach dem Gesetz jedoch eine Erschwerung, die über die Drei-Viertel- Mehrheit hinausgeht (so Rz. 5). Dies kann geschehen durch die Festsetzung von Einstimmigkeit, von 80 % etc. Auch eine Kapitalmehrheit kommt in Betracht, solange sie nur drei Viertel der abgegebenen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / d) Hin- und Herzahlen

Rz. 47 Hin- und Herzahlen i.S.d. § 19 Abs. 5 liegt vor, wenn vor der Einlage als vereinbarte Leistung an den Gesellschafter eine Rückzahlung der Einlage entspricht, die nicht als "verdeckte Sacheinlage" nach § 19 Abs. 4 einzuordnen ist. Insofern muss zwischen Gesellschaft und den Gesellschaftern vor Leistung der Bareinlage eine Vereinbarung (Hinzahlen) und über die Rückführu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1 AO)

Tz. 6 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Neben der Satzung muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen (s. § 63 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Praxishinweise: Die tatsächliche Geschäftsführung muss sich i. R.d. verfassungsmäßigen Ordnung halten. Als Verstoß ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Rz. 100 Die Befreiung kann nur durch den Gesellschaftsvertrag, nicht durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen (str., so. BGHZ 87, 59; OLG Köln GmbHR 1993, 37; BGHZ 114, 167, 170; KG ZIP 2006, 2085, 2087; a.A. Altmeppen NJW 1995, 1182; Altmeppen NZG 2013, 401). Die Satzung kann bestimmen, dass durch Gesellschafterbeschluss die Befreiung ausgesprochen werden kann (dazu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / f) Verbindung von Anfechtungsklage und positiver Beschlussfeststellungsklage

Rz. 143 Wird in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss festgestellt (insoweit vorläufig verbindlich), der so nicht gefasst wurde (z.B. Beschlussablehnung, weil zu Unrecht ein Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde), so führt die Anfechtung, wenn sie erfolgreich ist, nur zur Aufhebung des festgestellten Beschlusses. Eine Beschlussfeststellung (z.B. der Beschl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.7 Arbeitszeitkonten

Tz. 721 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes bzw der Altersversorgung werden auch für Ges-GF Lebens-Arbeitszeitkonten nach dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 ("Flexigesetz"; BGBl I 1998, 688) eingerichtet. Tz. 722 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 In der Regel handelt es sich um folgende Ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Zurückbehaltungsrecht bei Sacheinlagen

Rz. 29 Zurückbehaltungsrechte an dem Gegenstand der Sacheinlage stehen dem Gesellschafter nicht zu. Das gilt auch für Bareinlagen, wenn auch § 19 Abs. 2 S. 3 sich lediglich ausdrücklich auf Sacheinlagen bezieht. Bei Bareinlagen wäre ein Zurückbehaltungsrecht ebenfalls unzulässig, da das dem Zweck des § 19 Abs. 2 widersprechen und im Ergebnis einer Aufrechnung gleichkäme ( BGH...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Merkmale und Voraussetzungen der UG

Rz. 27 Merkmale der UG (haftungsbeschränkt) sind nachfolgend dargestellt: Gründung nach Musterprotokoll – Anlage zu § 2, notarielle Beurkundung, Firma – keine Besonderheiten – vgl. § 4 – vgl. allerdings § 5a Abs. 5, Mindestkapital 1 EUR, Höchstkapital 24.999 EUR, volle Einzahlung des Stammkapitals, Sachgründung unzulässig, Einpersonengesellschaft – zulässig, Gesellschafter – höchsten...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Bestellungsverfahren

Rz. 31 Die Bestellung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer antragsberechtigten Person. Die Voraussetzungen für die Bestellung sind glaubhaft zu machen. Das gilt auch für die Antragsberechtigung. Der Antragsteller muss seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nicht nachweisen; es genügt die Darlegung der Absicht der Geltendmachung. Rz. 32 Das Gericht hat de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / IV. Versicherungen und Erklärungen

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Beendigung laufender Geschäfte

Rz. 2 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen. Vertragliche und sonstige Verpflichtungen sind zu erfüllen (§ 362 BGB). Ein Dauerschuldverhältnis ist zu kündigen, u.U. mag die Tatsache der Liquidation eine fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. allerdings § 313 BGB). Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft auch hier gerichtlich und außergerichtlich. S...mehr