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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Matthias Unger
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Rz. 48

Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat.

Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar.

 

Rz. 49

Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 Abs. 1 BGB auf den Nachlass beschränken. Zudem können die Erben gemeinsam gem. § 2062 BGB die Nachlassverwaltung beantragen. Nach Teilung entfällt sowohl die Einrede nach § 2059 Abs. 1 BGB als auch die Möglichkeit der Beantragung der Nachlassverwaltung.

 

Rz. 50

Weiterhin kann der Miterbe nach Teilung seine Haftung nicht mehr gem. § 2061 Abs. 1 S. 1 BGB auf den seinem Erbteil entsprechenden Anteil der Gläubigerforderung beschränken.

 

Rz. 51

Das Problem der Sondererbfolge für Geschäftsanteile an Personengesellschaften gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. liegt in der rechtlichen Einordnung dieses Vorganges.

Stellt die Sondererbfolge, also der Übergang des Geschäftsanteils in das Eigenvermögen des Erben, eine Teilung des Nachlasses dar, könnte den Erben die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ohne ihr Zutun genommen sein.

 

Rz. 52

Westermann[66] führt hierzu anschaulich aus, dass die Lösung dieser Frage nicht gesellschaftsrechtlicher Natur sein kann, da das Gesellschaftsrecht insoweit nicht nachgiebig ist. Für die Beantwortung der Frage, ob die Aufspaltung des Anteils des Erblassers eine Teilung i.S.d. §§ 2059, 2060 BGB darstelle, sei zunächst Voraussetzung, dass die Beteiligung des Erblassers an der Gesellschaft dem Nachlass zuzuordnen sei.[67] Diese Frage ist wie bereits ausgeführt als inzwischen im Wesentlichen geklärt anzusehen (vgl. Rdn 35). Auch Westermann ist dieser Ansicht, da der Gesellschaftsanteil bereits z...

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