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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB a.F.

Matthias Unger
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Rz. 123

Ob bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister noch eine vollständige Haftung der Gesellschafter-Erben für die Schulden zwischen Erbfall und Eintragung gem. § 176 Abs. 2 HGB besteht, war bereits zur Fassung des Gesetzes vor Einführung des MoPeG geklärt. Sowohl der BGH als auch die überwiegende Lehre nahmen an, dass für die in die Gesellschaft eintretenden Erben die Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB a.F. nicht galt.[194]

Noch 1976 ging der BGH allerdings von einer Anwendbarkeit des § 176 Abs. 2 HGB a.F. auf den eintretenden Gesellschafter-Erben aus[195] und erwähnte die Nichtanwendbarkeit in seinem Beschl. v. 3.7.1989[196] lediglich beiläufig. Tatsächlich ist die Anwendung des § 176 Abs. 2 HGB a.F. abzulehnen, da sie eine unangemessene Besserstellung der Gläubiger darstellt.

Durch die Rechtsnachfolge tritt der Gesellschafter-Erbe in die Position des Erblassers ein. Da § 176 HGB a.F. das abstrakte Vertrauen[197] des Geschäftsverkehrs in die Haftungsverhältnisse der Personenhandelsgesellschaft schützen soll, ergibt sich keine Notwendigkeit der Eintragung des Erben, denn für den Gläubiger verändert sich das zur Verfügung stehende Haftungsvolumen nicht. Die Höhe der einzelnen Hafteinlagen wird durch das Handelsregister weiterhin richtig mitgeteilt, lediglich der Name des Kommanditisten ist falsch.[198] Wird der Gesellschafter-Erbe ohne Rechtsnachfolgevermerk zusätzlich zum Erblasser eingetragen, kommt es zu einer Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1, 2 S. 1 HGB.[199] Die Gesellschaftsgläubiger stehen dadurch bei fehlender Eintragung bereits besser als im Fall der unverzüglichen richtigen Eintragung. Des "Schatzfundes" durch Anwendung des § 176 Abs. 2 HGB a.F. bedarf es darüber hinaus nicht.[200]

[194] BGH, Beschl. v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, DNotZ 1990, 183, 188; Ebe...

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