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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4.6.5 Sonderfragen bei Invaliditätsrenten und bei der Hinterbliebenenversorgung

Friedbert Lang
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Tz. 700

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Dem Grunde nach bestehen gegen die Anerkennung von Invaliditätsrenten (= Versorgungszusage für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) bei Ges-GF keine Bedenken. Dies gilt auch für beherrschende Ges-GF. Auf eine klare Vereinbarung ist allerdings zu achten. Die Auszahlung einer Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesellschafter tats nicht mehr für die Kap-Ges arbeitet; s Urt des BFH v 09.11.2005 (BStBl II 2008, 523), zu einem Fall, in dem die GF-Tätigkeit trotz Invalidität weiterhin ausgeübt wurde: vGA trotz erhaltener Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung).

Der BFH hat in seinem Urt v 28.01.2004 (DStR 2004, 816) entschieden, dass eine Invaliditätsrente, die sich von vornherein und ohne dienstzeitabhängige Abschläge ggü der Altersrente auf 75 % der Bruttobezüge belaufen soll, unangemessen und deshalb überhöht ist; dazu s auch Neumann (in R/H/N, § 8 Rn 1017). Die FinVerw hatte zuvor im Falle der Erteilung einer Pensionszusage bei Einhaltung der erforderlichen Erdienbarkeitsfrist von zehn Jahren für beherrschende Gesellschafter einen Pensionsanspruch iHv 75 % der Aktivbezüge der Höhe nach stlich als angemessen anerkannt. Unter Berücksichtigung von dienstzeitabhängigen Abschlägen nach den Grundsätzen des BFH-Urt v 28.01.2004, aaO, könnte jedoch nach Ablauf der Erdienbarkeitsdauer von zehn Jahren nur ein Pensionsanspruch iHv ca 20 % als angemessen berücksichtigt werden (75 % x tatsächliche Dienstzeit von zehn Jahren im Verhältnis zur unterstellten Lebensdienstzeit von 40 Jahren). Eine Pensionszusage iHv 75 % der Aktivbezüge wäre nach diesen Grundsätzen also unüblich und würde einem Fremdvergleich nicht standhalten. Zu Einzelheiten der Bewertung s Haßelberg (GmbHR 2004, 1056); Langohr/Plato (INF 2005, 134); und s Schröder...

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