Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsverfahren

Beitrag aus Finance Office Professional
Forderungsmanagement: Der r... / 3.6 Ausfüllhinweise zum Mahnbescheidsantrag

Das zweiseitige amtliche Formular aus Papier ist übersichtlich gestaltet und anhand der amtlichen Ausfüllhinweise leicht auszufüllen. Praxis-Tipp Die Ausfüllhinweise können auf der Website www.mahngerichte.de heruntergeladen und ausgedruckt werden (Verfahrenshilfen/Ausfüllhinweise). Auf der Seite 2 des Formulars sind folgende Zeilen unbedingt auszufüllen und fehlerträchtig: Zei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.2 Beratungsinhalte und Beratungsziele

Rz. 17 Das Beratungsangebot der Träger öffentlicher Jugendhilfe ist in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 auf Prävention ausgerichtet. Den Eltern soll geholfen werden, bevor Trennung oder Scheidung unvermeidbar erscheinen. Dazu dient die Beratung zum Aufbau einer partnerschaftlichen Beziehung (Nr. 1) und zur Bewältigung von Krisen und Konflikten (Nr. 2) während der bestehenden Pa...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 1.2 Verknüpfung von Beratung und Kindschaftsrecht

Rz. 4 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des § 17 Abs. 1 und 2 sind untrennbar mit dem materiellen Kindschaftsrecht verbunden. Dies folgt insbesondere aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 HS 2, Abs. 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 soll die Beratung im Fall von Trennung oder Scheidung helfen, eine Grundlage für die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Zu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.3 Entwicklung eines Sorgerechtskonzepts

Rz. 21 Nach Abs. 2 sind die Eltern im Fall der Trennung oder Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung elterlicher Sorge und elterlicher Verantwortung zu unterstützen. Die Änderung der Vorschrift durch das BKiSchG passt den Wortlaut an die Diktion des § 156 FamFG an. Es wird klargestellt, dass die Beratung und Unterstützung der Kinder...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.4 Verwalterbericht

Rz. 42 Als Beiwerk zu den soeben dargestellten Rechenwerken der Verfahrenseröffnung hat der Insolvenzverwalter gem. § 156 Abs. 1 InsO im ersten Berichtstermin einen mündlichen Bericht vor der Gläubigerversammlung abzugeben (sog. Verwalterbericht). Darin hat er nach § 156 Abs. 1 Satz 1 InsO über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat na...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.2 Rechtsstreitigkeiten

Zu den von der Dienststelle/vom Bund nach § 46 BPersVG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen, die dem Personalrat aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 108 BPersVG im Beschlussverfahren entstehen, und zwar auch dann, wenn diese gegen die Dienststelle gerichtet sind. Generell sind all diejenigen Kosten zu erstatten, d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1 Prozesse im Wohnungseigentumsrecht (Gerichtsverfahren)

1.1 Überblick 1.1.1 Allgemeines Verfahrensvorschriften des WEG Die WEG-Verfahrensvorschriften finden sich in §§ 43 bis 45 WEG. § 43 Abs. 2 WEG bestimmt, was eine WEG-Streitigkeit ist und ordnet für diese die ausschließliche örtliche Zuständigkeit an. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt den Sitz der GdWE, § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt eine Sonderzuständigkeit für gegen Wohnungseigen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.4 Zuständigkeit

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG hat die GdWE ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück i. S. v. § 1 Abs. 5 WEG liegt. Klagen Dritter und Mahnverfahren Diese Anordnung hat Bedeutung für die Klagen Dritter gegen die GdWE sowie für die Mahnverfahren. Verlangt ein Werkunternehmer Vergütung oder der Verwalter sein Honorar, muss er die GdWE bei dem...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.2 Parteifähigkeit

Die GdWE kann nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG vor Gericht klagen und verklagt werden. Denkbar ist jeder Rechtsstreit. Kläger kann ein Wohnungseigentümer, aber auch ein Dritter sein. Auch die GdWE kann gegen jeden beliebigen Dritten oder einen Wohnungseigentümer eine Klage erheben.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3 Beschlussklagen (§ 44 Abs. 1 WEG)

Bei den Beschlussklagen handelt es sich um die Klage, einen Beschluss für ungültig zu erklären (Anfechtungsklage), die Klage, die Nichtigkeit eines Beschlusses festzustellen (Nichtigkeitsklage) oder die Klage eines Wohnungseigentümers, dass das Gericht einen Beschluss fasst (Beschlussersetzungsklage). 1.3.1 Partei: Nur Wohnungseigentümer Eine Beschlussklage kann nach § 44 Abs. 1 ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.3.1 Prozessverbindung (§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG)

Nach § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG hat das Gericht mehrere Beschlussklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6 Rolle des Verwalters in WEG-Streitigkeiten

1.6.1 Überblick Die Verwaltung vertritt die GdWE in sämtlichen WEG-Streitigkeiten. In 1. Instanz kann sie den Prozess selbst führen. Sie ist nach § 27 Abs. 1 WEG grundsätzlich aber auch berechtigt, ohne besonderen Beschluss im Namen der GdWE mit einem Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag zu schließen. Spätestens in 2. Instanz muss dann aber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden....mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.2 Unverzügliche Bekanntgabe

Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen (dazu Kap. B.IV.1.3.2).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1 Überblick

1.1.1 Allgemeines Verfahrensvorschriften des WEG Die WEG-Verfahrensvorschriften finden sich in §§ 43 bis 45 WEG. § 43 Abs. 2 WEG bestimmt, was eine WEG-Streitigkeit ist und ordnet für diese die ausschließliche örtliche Zuständigkeit an. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt den Sitz der GdWE, § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt eine Sonderzuständigkeit für gegen Wohnungseigentümer gericht...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.2 Aktiv- und Passivprozesse der Gemeinschaft

1.2.1 Aktivprozesse Entscheidung zur Aktivklage Ob die GdWE Klage erhebt, müssen nach § 19 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümer beschließen. Die Verwaltung ist nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, die Entscheidung selbst zu treffen, wenn die Klageerhebung eine untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt oder zur Wahrung einer Frist ode...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.1 Partei: Nur Wohnungseigentümer

Eine Beschlussklage kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von einem "Wohnungseigentümer" erhoben werden. Die Möglichkeit, dass ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, eine Beschlussklage erhebt, vor allem eine Anfechtungsklage gegen seine Abberufung, besteht nicht. Die Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.3.2 Urteilswirkungen (§ 44 Abs. 3 WEG)

Das Urteil in einer Beschlussklage wirkt nach § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.4 Prozesserklärungen

Zur Frage, welche Prozesserklärungen der Verwaltung möglich sind, wird auf die Ausführungen in Kap. B.IV.1.3.3.4 verwiesen.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.3 Prozessuale Hinweise

1.3.3.1 Prozessverbindung (§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG) Nach § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG hat das Gericht mehrere Beschlussklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 1.3.3.2 Urteilswirkungen (§ 44 Abs. 3 WEG) Das Urteil in einer Beschlussklage wirkt nach § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. 1.3.3.3 Streitverkündun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.1 Allgemeines

Verfahrensvorschriften des WEG Die WEG-Verfahrensvorschriften finden sich in §§ 43 bis 45 WEG. § 43 Abs. 2 WEG bestimmt, was eine WEG-Streitigkeit ist und ordnet für diese die ausschließliche örtliche Zuständigkeit an. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt den Sitz der GdWE, § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt eine Sonderzuständigkeit für gegen Wohnungseigentümer gerichtete Haftungsklage...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.2 Verwalter: Unverzügliche Bekanntgabe

Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist geboten, weil die gerichtliche Entscheidung in einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt. Die Wohnungseigentümer müssen deshalb die Möglichkeit erhalten, sich als Streithelf...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.3.3 Streitverkündung (§ 44 Abs. 4 WEG)

Nach § 44 Abs. 4 WEG gelten die durch eine Streitverkündung verursachten Kosten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 ZPO, wenn die Streitverkündung geboten war. § 44 Abs. 4 WEG soll verhindern, dass das Kostenrisiko prohibitive Wirkungen entfaltet und einen Wohnungseigentümer von der Erhebung einer Beschlussklage abhält.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.4 Kompetenzschutzklagen

Kompetenzschutzklagen kommen in Betracht, wenn ein Organ der GdWE seine Kompetenzen überschreitet. Kompetenzüberschreitung des Verwalters Der Verwalter kann seine Pflichten als Organ der GdWE verletzen. Dies ist bspw. der Fall, wenn er eine Versammlung einberuft, obwohl sich sein Ermessen, das er für die GdWE ausübt, auf "null" reduziert hat und die Einberufung verbietet. Liegt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.3 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die GdWE wird vor Gericht nach § 9b WEG vertreten. Vertreter ist gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich der Verwalter. Hat die GdWE keinen Verwalter, wird sie nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Will die GdWE gegen den Verwalter klagen, z. B. auf Herausgabe, oder will der Verwalter gegen die GdWE klagen, bspw. auf Vergütung, ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.2.2 Passivprozesse

Die häufigsten gegen die GdWE erhobenen Klagen sind die Beschlussklagen der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 1 WEG (dazu näher nachfolgendes Kap. B.IV.1.3). Daneben kommen Klagen der Wohnungseigentümer gegen die GdWE auf Leistung in Betracht, z. B. auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, auf Ladung zu einer Versammlung, auf Erstellung der Niederschrift zu einer Versamml...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.6 Sondervergütung

I. d. R. vereinbaren Verwalter eine monatlich anfallende pauschale Grundvergütung für ihre gesetzlichen und gewillkürten Amtspflichten sowie Sondervergütungen für darüber hinausgehende Leistungen. Eine solche Sondervergütung wird mit bislang allgemeiner Zustimmung u. a. für den Fall vereinbart, dass der Verwalter für die Wohnungseigentümer einen Prozess führt.[1] Diese Sonde...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.3.4 Prozesserklärungen

Nichts-Tun ist zulässig Die Verwaltung kann namens der GdWE darauf verzichten, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen oder im Termin zu erscheinen. Dann ergeht i. d. R. ein Versäumnisurteil und der schlüssigen Beschlussklage wird stattgegeben. Die GdWE kann ferner darauf verzichten, zu bestreiten. Dann wird der schlüssigen Beschlussklage i. d. R. ebenfalls stattgegeben. Die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.1 Überblick

Die Verwaltung vertritt die GdWE in sämtlichen WEG-Streitigkeiten. In 1. Instanz kann sie den Prozess selbst führen. Sie ist nach § 27 Abs. 1 WEG grundsätzlich aber auch berechtigt, ohne besonderen Beschluss im Namen der GdWE mit einem Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag zu schließen. Spätestens in 2. Instanz muss dann aber ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Ob § 27 Abs. 1...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.5 Weitere Aufgaben

Die Verwaltung treffen in Bezug auf WEG-Streitigkeiten noch viele andere Aufgaben, u. a.: Ggf. der Ausgleich des Kostenansatzes des Gerichts, des Prozessgegners sowie des Rechtsanwalts der GdWE. Hierzu ist die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG befugt. Die Information der Wohnungseigentümer über den Ausgang des Rechtsstreits. Eintragungen in der Beschluss-Sammlung, nämlich n...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.5 Kostenfestsetzungsverfahren

Zu den nach § 103 Abs. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren einer Anfechtungsklage festzusetzenden Kosten, die nach den Vorschriften der §§ 91ff. ZPO erstattungsfähig sind, gehören nach h. M. nur die Kosten für die Terminswahrnehmung – Zeitaufwand für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen (ohne Vorbereitungszeit) sowie die Anreise zu diesen Terminen. Der allgemeine Aufwand fü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.3 Unverzügliche Beauftragung

Die Verwaltung sollte i. d. R. unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen, die Interessen der GdWE zu vertreten. Die Geschäftsführung folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die Vertretungsmacht aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG. Vergütungsvereinbarung Unklar ist, ob die Verwaltung in diesem Fall mit dem Rechtanwalt eine Vergütungsvereinbarung schließen darf. Diese hätte zum Inhalt, dass ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.2.1 Aktivprozesse

Entscheidung zur Aktivklage Ob die GdWE Klage erhebt, müssen nach § 19 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümer beschließen. Die Verwaltung ist nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, die Entscheidung selbst zu treffen, wenn die Klageerhebung eine untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung ein...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Maklervertrag / 4.4.28 Weitergabeklauseln

Oftmals versuchen Immobilienkäufer, sich um eine Maklerprovision herumzudrücken, indem sie eine Person als Maklerkunden und vermeintlichen Interessenten bzw. Käufer vorschicken, der in Wahrheit die Immobilie gar nicht erwerben möchte. Dieser soll dann im Auftrag des anderen die notwendigen Informationen über Objekt und Objekteigentümer herausfinden, die er dann an den tatsäc...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Maklerklausel im notarielle... / 8 Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

Im Hinblick auf eine möglichst unproblematische Durchsetzung des Provisionsanspruchs des Maklers aufgrund Maklerklausel im Hauptvertrag war es üblich, die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung der Vertragsparteien zugunsten des Maklers zu vereinbaren. Vorteil für den Makler: Zahlt der Provisionsbelastete nicht freiwillig, kann der Makler direkt aus der notarie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 02/2025, Erinnerung geg... / 3 Anmerkung:

Die in der gebotenen Kürze ergangene Entscheidung des Einzelrichters des BGH gegen einen offensichtlich querulatorischen Beschwerdeführer ist inhaltlich völlig zutreffend. Gerade infolge der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind sich viele Rechtsanwälte und Behördenmitarbeiter unsicher, welche Formerfordernisse im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtsk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 02/2025, Anforderungen ... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG München entspricht der ganz h.A. in Rspr. und Lit. 1. Anforderungen des OLG München an außergebührenrechtliche Einwendungen Etwas missverständlich sind die Ausführungen des OLG, an die Substantiierung von Einwendungen seien nur geringe Anforderungen zu stellen. An sich bedürfen nämlich außergebührenrechtliche Einwendungen i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ke...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zustellungsvertreter (WEG) / 1 Verwalter

Als Zustellungsvertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert der Verwalter, der diese nach § 9b Abs. 1 WEG sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertritt. In einem Gerichtsverfahren, an dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligt ist, fungiert also der Verwalter als Zustellungsvertreter der Gemeinschaft. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Lamborghini als Firmenwagen... / Hintergrund

Der Kläger arbeitete in den Streitjahren als Prüfsachverständiger und war freiberuflich tätig. Im Jahr 2010 leaste er einen BMW 740d X Drive. Der Preis des Fahrzeugs betrug netto 89.563,01 EUR. Im Jahr 2012 leaste er zusätzlich einen Lamborghini Aventador. Der Lamborghini hatte einen Preis von 279.831,93 EUR netto. Das Fahrzeug wurde mit einer Werbefolie mit dem Text "Prüfsac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5 Feststellung durch Teilabschlussbescheid, Abs. 1a

Rz. 107 Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde mit Abs. 1a die Möglichkeit geschaffen, in der Außenprüfung ermittelte Besteuerungsgrundlagen vor Ergehen des Prüfungsberichts durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festzustellen. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Neufassung der Ablaufhemmung bei einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO. Mit dieser Vorschrift wurde ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Rechtsgeschäftlich bestellter gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter, Abs. 1 S. 1

Rz. 15 Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Feststellungsbeteiligten nach § 80 AO rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, ist die Feststellung also eine einheitliche, trifft die Feststellungsbeteiligten nach § 183a Abs. 1 S. 1 AO die Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 106c Prüfun... / 2.3.2 Zusammensetzung

Rz. 22 Der Beschwerdeausschuss besteht nach Abs. 1 Satz 2 aus Vertretern der KV bzw. KZV und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Amtsdauer der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt 2 Jahre (vgl. Abs. 1 Satz 3). Sie begann z. B. nach der bremischen Prüfvereinbarung am 1.1.2008 und endet mit der Amtsperiode. Die von den Vertra...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertrag und Tarifver... / 3.5 Verzicht auf tarifliche Rechte

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ist der Verzicht auf tarifliche Rechte grundsätzlich unzulässig bzw. von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig. Von dieser Vorschrift werden Erlassverträge.[1], negative Schuldanerkenntnisse[2] und einseitige Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers über seine tariflichen Rechte rechtlich untersagt bzw. von der Billigung der Tarifvertrags...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 94 Persone... / 2.4 Zweckänderung

Rz. 16 Die in Abs. 2 Satz 1 getroffene Regelung trägt dem aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht allgemein hergeleiteten verfassungsrechtlichen Gebot der Zweckbindung Rechnung, wobei sich dies dem Grunde nach bereits aus dem in Abs. 1 normierten Erforderlichkeitsgrundsatz ergibt. Danach dürfen die zu den Aufgabenzwecken des Abs. 1 erhobenen und gespeicherten persone...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Cyberangriff: Wer kommt für den Schaden auf?

Zusammenfassung Unternehmen sind zunehmend Ziel von Cyberangriffen. Die Folgen sind gravierend. Während der Cyberangriff nach wenigen Tagen vorbei ist, dauert die Aufarbeitung meist Jahre. Sicherheitslücken werden analysiert, Schäden bei Versicherern und Verantwortlichen regressiert – ein oft mühsamer Prozess. Cyberangriffe ähneln häufig einem Krimi. Unbekannte Täter verschaf...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Plattformarbeit: Varianten ... / 5.2 Inhalte der Richtlinie

Das zentrale Element der Richtlinie ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Recht eine Vermutung zu verankern, dass das Vertragsverhältnis zwischen Plattformarbeitskräften und digitalen Arbeitsplattformen ein Arbeitsverhältnis darstellt, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Steuerung und Kontrolle durch die Plattform hindeuten. Ist die Vermutung erfü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hochwasserschäden und Ersat... / 1.2 Neue Schutzgesetze

Hochwasserschutzgesetz II Die bislang letzte Hochwasserschutznovelle erfolgte durch das "Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes" (Hochwasserschutzgesetz II).[1] Das Gesetz soll: Verfahren für die Planung, Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen, Gerichtsverfahren...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gewährleistung (allgemein) / 5 Schlichtungsverfahren

Bei Streitfragen über die Gewährleistungshaftung des Bauunternehmers müssen häufig langwierige Gerichtsverfahren in Kauf genommen werden. Die Schlichtungs- und Schiedsordnung (SOBau, www.sobau.de) bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten wurde von der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im deutsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / V. Gerichtsverfahren

Rz. 314 Erbschaftsklagen gehören je nach Streitwert in die sachliche Zuständigkeit der Kreisgerichte bzw. der Landgerichte. Bei einem Streitwert von über 30.000.000 Forint sind die Landgerichte zuständig.[274] Im Wege der Erbschaftsklage sollen solche Fragen entschieden werden, die im Nachlassverfahren – wegen dessen außerstreitigen Charakters – nicht entschieden werden konn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist in Tschechien nach langjährigen fachlichen und politischen Diskussionen ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) [1] in Kraft getreten, das das mehrfach geänderte sozialistische Recht aus dem Jahr 1964 abgelöst hat. Ziel des Gesetzes war es, alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in einem Gesetzbuch zu regeln. Das neue Zivilgesetzbuch sollte den g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Verwendung der Daten

Rz. 999 [Autor/Stand] Daten, die nach dem RbDatA an die mit der Steufa betrauten ausländischen Dienststellen der FinB übermittelt worden sind, dürfen gem. § 117b AO nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in ein...mehr