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zfs 02/2025, Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz p ... / 3 Anmerkung:

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Die in der gebotenen Kürze ergangene Entscheidung des Einzelrichters des BGH gegen einen offensichtlich querulatorischen Beschwerdeführer ist inhaltlich völlig zutreffend. Gerade infolge der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind sich viele Rechtsanwälte und Behördenmitarbeiter unsicher, welche Formerfordernisse im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu beachten sind. Deshalb nehme ich die Entscheidung des BGH zum Anlass, näher auf die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz und ihre Formerfordernisse einzugehen.

Grundsätze der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz

Gegen den Gerichtskostenansatz können sowohl der Kostenschuldner als auch die Staatskasse gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG Erinnerung einlegen. Hierüber entscheidet das Gericht, bei dem die Gerichtskosten angesetzt sind. Über die Erinnerung hat zunächst gem. § 28 Abs. 2 S. 1 KostVfg der Kostenbeamte zu entscheiden und ggf. einen von ihm als unrichtig erkannten Kostenansatz zu berichtigen. Will der Kostenbeamte einer Erinnerung nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen, hat er die Akten mit einem entsprechenden Vermerk gem. § 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg dem Prüfungsbeamten, also regelmäßig dem Bezirksrevisor, vorzulegen. Dieser prüft gem. § 38 Abs. 2 S. 2 KostVfg, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob für die Staatskasse Anlass besteht, ihrerseits Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz einzulegen. Eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz soll der Vertreter der Staatskasse allerdings gem. § 38 Abs. 1 KostVfg nur dann einlegen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt erscheint, von einer Berichtigung im Verwaltungsweg abzusehen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Im Regelfall nimmt der Bezirksrevisor zu der ihm mit ...

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