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Gewährleistung (allgemein) / 5 Schlichtungsverfahren

Alexander C. Blankenstein
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Bei Streitfragen über die Gewährleistungshaftung des Bauunternehmers müssen häufig langwierige Gerichtsverfahren in Kauf genommen werden. Die Schlichtungs- und Schiedsordnung (SOBau, www.sobau.de) bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten wurde von der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im deutschen Anwaltsverein entwickelt. Das Ziel der SOBau ist es, allen am Bauvorhaben Beteiligten zu einer gütlichen und zügigen Beilegung von Konflikten am Bau zu verhelfen, ohne die überlasteten ordentlichen Gerichte zu beanspruchen.

 
Praxis-Tipp

Nachträgliche Vereinbarung im Bauvertrag möglich

Die SOBau kann in jedem Bauvertrag, auch nachträglich, vereinbart werden.

Die SOBau setzt sich aus drei Bausteinen zusammen. Diese sind die Schlichtung, das isolierte Beweisverfahren und das Schiedsgericht. Die Schlichtung soll baubegleitend durchgeführt werden. Hierbei soll ausufernden Konflikten beim Bauablauf entgegengewirkt werden und reibungslose Bauabläufe ohne Baustillstände sicherstellen. Im Rahmen der Gewährleistung bleibt die Schlichtung ein wirksames Instrument, um in der Bauvertragsabwicklung auftretende Probleme wirtschaftlich sinnvoll zu lösen.

Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet, indem ein Antrag auf Einleitung der Schlichtung an den Schlichter gestellt wird. Der Schlichter wird dann versuchen, einen gemeinsamen Termin eventuell unter Hinzuziehung eines Sachverständigen anzuberaumen und Schritte zum weiteren Vorgehen und zur Problemlösung aufzuzeigen. Am Ende des Schlichtungsverfahrens steht idealerweise die Einigung, die als Vereinbarung schriftlich niedergelegt und vom Schlichter und den Beteiligten unterzeichnet wird. Führt dieses Verfahren nicht zum Erfolg, kann das Schiedsgerichtsverfahren einge...

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