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Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZertVerwV) / 1.1.4 Zuständigkeit

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG hat die GdWE ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück i. S. v. § 1 Abs. 5 WEG liegt.

  • Klagen Dritter und Mahnverfahren

    Diese Anordnung hat Bedeutung für die Klagen Dritter gegen die GdWE sowie für die Mahnverfahren. Verlangt ein Werkunternehmer Vergütung oder der Verwalter sein Honorar, muss er die GdWE bei dem Amts- oder Landgericht verklagen, an dem die Wohnungseigentumsanlage belegen ist. Und auch wenn ein Nachbar die Klage auf Unterlassung wegen § 9a Abs. 2 WEG gegen die GdWE richtet, ist § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG anwendbar.

  • Haftungsklagen

    Nach § 9a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) für Verbindlichkeiten der GdWE, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Klagen können nach § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück i. S. v. § 1 Abs. 5 WEG liegt, erhoben werden.

  • WEG-Streitigkeiten

    Für WEG-Streitigkeiten ist nach § 43 Abs. 2 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. WEG-Streitigkeiten sind:

    • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
    • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der GdWE und Wohnungseigentümern,
    • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
    • Beschlussklagen gem. § 44 WEG.
 

Finanzierung von Gerichtsverfahren

Die Mittel für die Führung von Rechtsstreitigkeiten sind eine grundsätzlich notwendige Kostenart im Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan, über die nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG abzurechnen ist. Dies wird in de...

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