Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsverfahren

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§ 1 Allgemeines / X. Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG und Gebührenklage

Rz. 119 Man muss bei der Kostenfestsetzung diejenige des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten gem. § 11 RVG von der Kostenfestsetzung der Verfahrenskosten gegen den unterlegenen Gegner gem. § 104 ZPO i.V.m. §§ 80 ff. FamFG unterscheiden. Sofern der Rechtsanwalt anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens als Prozessbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder Verkehr...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 12.4.3 Entgeltgruppen 10 und 11

Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Die Entgeltgruppe 10 erfordert, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel dur...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / II. Taktische Überlegungen vor Klageerhebung

Rz. 130 Wird der Auskunftsanspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Berechtigte eine Auskunftsklage anstrengen. Weil aber mit der Erteilung der Auskunft nicht nur ein Erkenntnisgewinn verbunden sein soll, sondern vor allem die Durchsetzung von Zahlungs- und Herausgabeansprüchen vorbereitet wird, ist zunächst zu entscheiden, ob statt einer reinen Auskunftsklage ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / a) Vermittlungsverfahren bei der Steuerberaterkammer

Rz. 58 Häufiger von Auftraggebern, durchaus aber auch von dem beauftragten StB, kann die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens über die Angemessenheit der Vergütung bei der zuständigen Berufskammer beantragt werden. Auf Antrag ist die Berufskammer verpflichtet, solche Vermittlungsverfahren durchzuführen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Ber...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 4. Die Anwendbarkeit neuer Vorschriften

Rz. 116 Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 wurde nunmehr auch in § 60 RVG klargestellt, dass die geänderten Regeln entsprechend dem Zeitpunkt der Auftragserteilung anzuwenden sind. Damit entspricht diese Vorschrift der schon lange gültigen Vorgabe in § 47a StBVV. Rz. 117 Gerade bei Rechtsbehelfsverfahren mit anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen werden dah...mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / Zusammenfassung

Begriff Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren werden die Beteiligten/Parteien als Kläger und Beklagte bezeichnet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gerichtsverfahren als solche parteifähig und kann klagen und verklagt werden. Insoweit ist stets zu unterscheiden, ob der Verband als Partei betroffen ist oder einzelne Wohnungseigentümer. Gesetze, Vorschriften und Re...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / b) Mahn- und Klageverfahren

Rz. 59 Regelmäßig wird der Vergütungsanspruch aber durch ein Mahn- bzw. Klageverfahren durchzusetzen sein. Kommt es zu einem zivilgerichtlichen Verfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln der ZPO. Gem. § 29 ZPO kann zwar an dem Erfüllungsort der Leistung aus dem Beratungsvertrag geklagt werden (so ausdrücklich OLG Köln v. 29. 06. 1994 – 17 ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 2. Überblick über die Regeln des RVG

Rz. 88 Das RVG gliedert sich in einen Paragraphenteil (62 Einzelvorschriften) und in ein Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Letzteres enthält ca. 250 Gebühren- und Auslagentatbestände. Den Paragraphenteil kann man als den "allgemeinen Teil" des anwaltlichen Honorarrechts bezeichnen, während die "einzelnen Gebührentatbestände" im VV RVG enthalten sind. Letzteres ist die Anlage 1...mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 1 Grundsätze

Auch im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren werden die Beteiligten/Parteien unter dem Geltungsbereich der ZPO als "echtem" Streitverfahren als Kläger und Beklagte bezeichnet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG im Gerichtsverfahren als solche parteifähig und kann klagen und verklagt werden. Praxis-Beispiel Gemeinschaft als Beteiligte Beste...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 39 Sachverständiger/Gutachter

Rz. 33 StB können nach § 57 Abs. 3 StBerG Gutachten erstellen; sie können als Sachverständige bei Gerichtsverfahren oder für Staatsanwaltschaften bestellt werden (§§ 404, 407 ZPO, §§ 73, 75 StPO). Die Vergütung bemisst sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, wobei insbesondere für StB in der Anlag...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es auch im Finanzgerichtsprozess (§ 142 FGO, § 114 ZPO). PKH soll als "Sozialhilfe in einer besonderen Lebenslage" den gerichtlichen Rechtsschutz auch für solche Bürger ohne Gefährdung deren Existenzminimums gewährleisten, für die Gerichts- und Anwaltskosten eine unzumutbar harte Belastung wären, denn der Rechtsschutz darf nicht an finanzie...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit

Rz. 2 Wird ein StB in finanzgerichtlichen Verfahren tätig, gelten die Gebührenvorschriften des RVG. Dies hat zur Folge, dass für die Wertberechnung die §§ 23 ff. RVG im Gerichtsverfahren auch für den StB gelten. Die Gebühren für das Klageverfahren richten sich nach den Teilen 1 und 3, Abschnitt 2 und 5, sowie Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses. (Anlage 1 zu § 2 A...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gegenstandswert

Rz. 9 Der Gegenstandswert ist definiert als der "Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat". Auf Umfang und Bedeutung der beruflichen Tätigkeit kommt es insofern nicht an; diese Merkmale werden erst bei der Bestimmung des angemessenen Rahmensatzes (vgl. § 64 StBerG) berücksichtigt. Rz. 10 Der Gegenstandswert ist vorrangig in den einzelnen Vorschriften des besonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Allgemeines

Rz. 23 Die einzelnen Unterbrechungsgründe sind in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt.[1] Anerkenntnis, Teilzahlung usw. unterbrechen daher anders als nach § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht, ebenso nicht die Niederschlagung nach § 261 AO oder ein Erlassantrag des Stpfl.[2] Ebenfalls keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt ein Rechtsbehelfs- oder Gerichtsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1.1 Tatbestandsmäßigkeit

Rz. 12 Mit dem durch das JStG 2022[1] in den § 230 AO eingefügten Abs. 2 S. 1 wird geregelt, dass der Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist gehemmt ist, solange die Festsetzungsfrist für den betroffenen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. Intention des Gesetzgebers war dabei, dass verhindert werden sollte, dass auch zukünftig ein anhängiges Steuer...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 17. Entschädigung wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren

Rz. 622 Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbstständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbstständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständi...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 1. Allgemeines

Rz. 257 Sofern der Nachlasspfleger nicht selbst anwaltlich tätig ist, kann er einen Rechtsanwalt mit der Interessensvertretung beauftragen. In Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang besteht eine diesbezügliche Verpflichtung des Nachlasspflegers, da anderenfalls Schadensersatzansprüche der Erben drohen. Die Führung von Aktiv- und Passivprozessen ist möglich.mehr

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AGS 07/2023, Haftaufhebung ... / II. Angelegenheiten im Teil 6 VV

Nach Auffassung des BGH hat das LG zutreffend angenommen, dass der Verfahrensbevollmächtigte nach Nr. 6302 VV für seine Tätigkeit im Verfahren über die Aufhebung der Freiheitsentziehung eine Verfahrensgebühr neben den Verfahrensgebühren erhält, die das AG nach Nr. 6300 VV zugunsten des Rechtsanwalts K. im Haftanordnungsverfahren und in dem weiteren vom jetzigen Verfahrensbev...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 9. Mietverhältnis

Rz. 126 Beim Tod des Mieters treten nach § 563 BGB der überlebende Ehegatte, Kinder oder andere Familienangehörige oder Lebenspartner, die mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit Wirkung ab dem Erbfall in das Mietverhältnis des Erblassers ein, hilfsweise gem. § 564 BGB dessen Erben. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis mit dem Tode des Mieters nicht von sel...mehr

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Reisekosten / 14 Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) und geringeren Verpflegungskosten (§ 9 Abs. 1 BRKG)

Bei unentgeltlicher Verpflegung, die seitens des Amtes dem Beschäftigten gestellt wird, werden vom abwesenheitsabhängigen Tagegeld für das Frühstück  20 %; derzeit 5,60 EURMittagessen 40 %; derzeit 11,20 EURAbendessen 40 %; derzeit 11,20 EUR des vollen Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 EUR) einbehalten. Die Teiltagegelder können durch diese Anrechnung nicht unter ...mehr

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Bauliche Veränderung des Ge... / 8.1 Grundsätze

Zunächst ist zu beachten, dass jede Maßnahme der baulichen Veränderung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme für alle oder einzelne Wohnungseigentümer beeinträchtigend ist. Grundsätzlich könnte daher auch die Beseitigung einer ohne Beschluss legitimierten baulichen Veränderung verlangt werden, die für keinen der übrigen Wo...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.4.2.4 Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits

Der Wohnungseigentümer ist von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn ist.[1] Hiervon umfasst sind alle streitigen Zivilverfahren. Darüber hinaus gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren und Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz sowie schließlich die En...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 6 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Abstimmung (+) Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.[1] Abstimmungsmodus (+) Stimmkarten sind für offene und namentliche Abstimmungen vorgesehen; Stimmzettel für schriftliche Abstimmungen.[2] Abstimmungsergebnis, Ermittlung durch "Subtraktionsmethode" (+) Soweit durch Gemeinschaftsordnung...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.5.2.1.1 Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit

Rz. 61 Eine versehentliche Überzahlung von Arbeitsentgelt ist jedenfalls dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte das überhöhte Arbeitsentgelt nicht unverzüglich an den Arbeitgeber zurückgewährt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 17.4.2013, L 15 AS 115/11). Rz. 62 Zum Einkommen gehören auch Eigenleistungen zu vermögenswirksamen Leistungen (BSG, U...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gewährleistung (allgemein) ... / 5 Schlichtungsverfahren

Bei Streitfragen über die Gewährleistungshaftung des Bauunternehmers müssen häufig langwierige Gerichtsverfahren in Kauf genommen werden. Die Schlichtungs- und Schiedsordnung (SOBau, www.sobau.de) bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten wurde von der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im deutsch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Besonderer Kündigungsschutz... / 5 Schwerbehinderte Menschen

Nach § 168 SGB IX bedarf die ordentliche und über § 174 Abs. 1 SGB IX auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine ohne Zustimmung des Integrationsamts vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Dem Sonderkündigungsschutz nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausschlussfristen / 6 Sonderkonstellation Kündigungsschutzverfahren

Nach der Rechtsprechung des BAG wahrt ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die 1. Stufe einer 2-stufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf.[1] Dies gilt aber nicht für Urlaubsabgeltungsansprüche, da diese nicht vom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gerichtsverfahren (Abs 3).

Rn 4 Gegenstandslos wird auch die Regelung in Abs 3 geworden sein, nach der Gerichtsverfahren, die bis zum 1.1.98 anhängig geworden sind, nach dem alten Recht fortgeführt werden sollen. Alle später eingeleiteten Gerichtsverfahren folgen dem neuen Recht. Dies betrifft va Feststellungsanträge nach § 1032 II ZPO (BayObLGZ 01, 311, 313; 2000, 57; Hamm AuR 03, 379 [OLG Hamm 14.01...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 24 Brüssel IIb-VO – Zügige Gerichtsverfahren.

Gesetzestext (1) Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 22 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 erlässt ein Gericht erster Instanz seine Entscheidung spätestens sechs Wochen nach seiner Anrufung, es sei denn, dass dies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. 2Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. (2) 1Ein Nachteil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Das Scheitern der Schlichtung und der Streit vor dem staatlichen Gericht.

Rn 32 Soweit die Parteien ein Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz durchführen und der Streitmittler einen Schlichtungsvorschlag vorlegt, der letztlich nicht von den Parteien angenommen wird, ergibt sich die Frage, ob dieser erfolglose Schlichtungsvorschlag Auswirkungen auf ein späteres staatliches Gerichtsverfahren haben könnte. Diese Frage ist im Gesetz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm.

Rn 1 Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (BGBl I 2011, 2302 ff) schließt mit dem siebzehnten Titel des GVG (§§ 198–201) eine Gesetzeslücke. Der EGMR hatte bereits mit Urt vom 8.6.06 (NJW 06, 2389) entschieden, dass Art 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, insb der Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit) durch ein überlanges G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ergänzende Vorschriften.

Rn 2 Die Bestimmungen des GVG sind auch inhaltlich nicht abschließend. Sie werden durch andere Gesetze, etwa die Richtergesetze des Bundes (DRiG) und der Länder oder die erwähnten Prozessordnungen ergänzt. Darin finden sich zB Vorschriften über den Ausschluss oder die Ablehnung von Richtern (vgl §§ 41 bis 48 ZPO, 54 VwGO, 22 ff StPO). Neben den verfassungsrechtlich verankert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 9 MediationsG – Übergangsbestimmung.

Gesetzestext (1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Kinder sind nicht nur durch den Elternstreit, sondern auch durch das Gerichtsverfahren erheblichen Belastungen ausgesetzt. Sie müssen eine Anhörung durch ihnen fremde Richter (im Beschwerdeverfahren regelmäßig durch den gesamten Senat, vgl BGH FuR 10, 454), den Verfahrensbeistand, die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Ermittlungen des Jugendamts und ggf eines Sachve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Anfechtungsberechtigte kann frei entscheiden, ob er das Gestaltungsrecht ausübt. Um die daraus resultierende Rechtsunsicherheit zu begrenzen, bestimmt § 121 I, II im allg Verkehrsschutzinteresse Ausschlussfristen, nach deren Ablauf das Anfechtungsrecht erlischt. Im Gerichtsverfahren ist die Einhaltung der Frist vAw zu berücksichtigen (RGZ 110, 34).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Weitere Verfahrensfragen.

Rn 10 Bei einem dem deutschen Recht folgenden Schiedsverfahren stellen sich im Grundsatz vergleichbare Fragen, wie sie auch in der ZPO für das staatliche Gerichtsverfahren geregelt sind. Daher können Verfahrensfragen des Schiedsgerichts vor dem Hintergrund des 1. und 2. Buchs der ZPO diskutiert werden. I. Zuständigkeit (§§ 1–40). Rn 11 Fragen der örtlichen, sachlichen und funk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 8 EuBVO – Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke.

Gesetzestext Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 2 EuBVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zeitliche Grenzen.

Rn 7 Die zeitliche Grenze der Rechtskraft ist im staatlichen Gerichtsverfahren der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Einen vergleichbaren Zeitpunkt kennt das Schiedsgericht nicht. Daher wird man in zeitlicher Hinsicht die jeweils letzte Möglichkeit der Parteien, sich schriftlich oder mündlich zu äußern, als zeitliche Grenze ansehen müssen. Die Präklusionsregelung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 7 Eine rechtsgestaltende Entscheidung ist nicht notwendig. Der Anspruch kann ohne Gerichtsverfahren von den Beteiligten festgelegt werden. Auf Antrag wird das Verfahren vor dem FamG eingeleitet, § 223 FamFG. Da der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, ist ein bezifferter Antrag nicht notwendig (Borth Rz 751).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 6 EuZVO – Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke.

Gesetzestext Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 2 EuZVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Ausschluss nach § 41 Nr 7 ZPO.

Rn 10 Ein Ausschluss erfolgt auch in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn die Gerichtsperson in dem beanstandeten Verfahren mitgewirkt hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Schlichtung und Mediation.

Rn 5 Abzutrennen von der Regelung des § 1053 sind alle diejenigen Streitbeilegungsformen, die kein echtes schiedsgerichtliches Verfahren darstellen. Wird also iRe Mediation oder iRe außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens ein Vergleich geschlossen, so ist § 1053 nicht anwendbar. Ebenfalls nur in sehr seltenen Fällen anwendbar ist § 794 I Nr 1. Diese Norm kommt neben dem no...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anfechtbarkeit.

Rn 7 Die Terminierung als solche ist nicht selbstständig anfechtbar; auch ein Rechtsmittel gegen die bloße Nichtterminierung sieht das Gesetz nicht vor (vgl München MDR 17, 787). Eine lange Untätigkeit kann in ihrer Wirkung zwar insoweit einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommen, als das Verfahren für einen längeren Zeitraum überhaupt nicht gefördert und weiterbetrieben w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Formen der Beendigung.

Rn 1 Ähnlich wie im staatlichen Gerichtsverfahren gibt es sehr unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein schiedsrichterliches Verfahren beendet werden kann. Der dem Urt vergleichbare normale Abschluss ist der Schiedsspruch (§§ 1054, 1055, 1056 I). Daneben steht als eine gütliche Streitbeilegung die Möglichkeit des Vergleichs, den das Schiedsgericht als einen Schiedsspruch mit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 37 Mit der Abberufung haben grds sämtliche verwaltungsbezogenen Handlungen zu unterbleiben; es bestehen aber Abwicklungsverpflichtungen (vgl §§ 675, 667 BGB), zB die Herausgabe sämtlicher Unterlagen (BGH ZMR 18, 523 Rz 19). Gegen den Herausgabeanspruch stehen dem Verw keine Zurückbehaltungsrechte zu (München NJW-RR 05, 1327 [OLG Düsseldorf 29.04.2005 - I-3 Wx 56/05]). Im ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 2 Die Vorschrift regelt die Verfahrensgrundsätze, die für die Gerichte gelten, soweit sie in Schiedsgerichtssachen tätig werden. Das sind im Wesentlichen die OLG (§ 1062 I–III) und die Amtsgerichte (§ 1062 IV). Soweit § 1063 keine Sonderregelung für das vom Gericht einzuhaltende Verfahren enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gerichtsverfahren (BGH NJW 01, 3787...mehr

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FF 06/2023, Änderung des Geschlechtseintrags: eine Erklärung beim Standesamt soll künftig reichen

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2023– Auszug – Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes veröffentlicht Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ä...mehr