Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Dänemark / a) Auseinandersetzung unter den Erben selbst

Rz. 146 Die Auseinandersetzung unter den Erben selbst (privat skifte) ist im 15. Kapitel (§§ 25 bis 35) DSL geregelt. Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst haften alle Erben persönlich und solidarisch für die Zahlung von Nachlassverwaltungskosten und Erbschaftsteuern (vgl. § 20 Abs. 2 BAL). Die Erben können gemäß § 25 DSL den Nachlass gemeinsam verwalten, wennmehr

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Dänemark / I. Nachlassverfahren

Rz. 140 Das Nachlassverfahren ist im Gesetz über das Nachlassverfahren (DSL; siehe Rdn 3) geregelt. Das Auseinandersetzungsverfahren, das terminologisch dem deutschen Nachlassverfahren entspricht, gestaltet sich wie folgt: Grundsätzlich werden nach § 7 DSL der/die nahen Verwandten des Verstorbenen kurz nach der Anmeldung eines Todesfalls von Amts wegen zu einer mündlichen Be...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 1. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Rz. 46 Organ der Zwangsvollstreckung in Rechte ist nach den §§ 828 Abs. 1, 847 Abs. 1 und 857 Abs. 1 ZPO – grundsätzlich – das Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht und damit sachlich zuständig ist das Amtsgericht (§§ 828 Abs. 2, 764 ZPO). Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts nimmt der Rechtspfleger als funktionell zuständige Person wahr (§ 20 Nr. 17 RPflG). Rz. 47...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / c) Zuständigkeit für die Vollstreckungsgegenklage

Rz. 376 Richtet sich die Entscheidung gegen einen gerichtlichen Titel, d.h. insbesondere gegen ein Urteil, einen Prozessvergleich oder einen vollstreckungsfähigen Beschluss, so ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nach § 767 ZPO bzw. nach §§ 794 Abs. 1, 795, 767 ZPO für die Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage sachlich und örtlich zuständig. Rz. 377 Unerheb...mehr

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Dänemark / II. Zuständigkeit dänischer Gerichte

Rz. 20 Das dänische IZVR folgt dem Grundsatz der Universalität und der Einheit des Nachlassverfahrens: Angestrebt wird, dass das Nachlassverfahren in nur einem Land durchgeführt wird und sämtliche Vermögenspositionen erfasst. Für den Fall, dass sich ein dänisches Gericht für international zuständig erklärt, gilt die feste Vermutung, dass das Verfahren grundsätzlich sämtliche...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / b) Zuständigkeit

Rz. 77 Nach §§ 731, 802 ZPO ist für die Klage das Prozessgericht der ersten Instanz zuständig, unabhängig von der Frage, welche Instanz den Titel, aus dem vollstreckt wird, geschaffen hat. Rz. 78 Beispiel Die Klage wird in erster Instanz vor dem Landgericht gänzlich abgewiesen. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.00...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / b) Zuständigkeit

Rz. 205 Sachlich zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht ist nach § 764 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 766, 764 Abs. 2 ZPO und ist damit dort begründet, wo das Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Rz. 206 ...mehr

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Dänemark / a) Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 169 Der dänischen Erbschaftsteuerpflicht unterliegt ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (unbeschränkte Steuerpflicht). Entscheidend ist dabei, dass der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand (hjemting) in Dänemark hatte (so § 9 Abs. 1 BAL i.V.m. §§ 235 und 236 RPL, vgl. Rdn 21). War der Erblasser im Zeitp...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / b) Zuständigkeit

Rz. 548 Für eine allgemeine Leistungsklage gelten die allgemeinen Bestimmungen für die örtliche Zuständigkeit aus §§ 12 ff. ZPO. Allerdings kann sich im Hinblick auf die gewählte Anspruchsgrundlage des § 826 BGB auch ein Gerichtsstand am Ort der Zwangsvollstreckung wie auch der Erwirkung des Titels[540] ergeben – jeweils als Ort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Der Kl...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / V. Pfändungsverfahren

Rz. 945 Der Anspruch auf den Pflichtteil ist nicht auf die beweglichen und unbeweglichen Teile des Nachlasses selbst gerichtet. Es handelt sich vielmehr um eine Geldforderung. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass der Pflichtteil in dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Als Geldforderung ist der Pflichtteilsanspruch nach § 829 BGB zu pfänden und nach § 835 Z...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / aa) Grundfall der Pfändung

Rz. 221 Sachlich ausschließlich zuständig ist für die Drittschuldnerklage das Prozessgericht erster Instanz. Das ist das für den Drittschuldner örtlich zuständige Amts- oder Landgericht. Dabei ist maßgeblich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, bei dem der Schuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner geltend machen müsste. Es kommt also nicht auf den...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / C. Exkurs: Örtliche Zuständigkeit

Rz. 75 Die EuErbVO regelt nur die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und lässt die innerstaatliche Zuständigkeit unberührt, Art. 2 EuErbVO. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit regelt daher das jeweilige nationale Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten.[152] Besteht die internationale Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der Art. 4 ff. EuErbVO, rege...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Anerkennung- und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen

Rz. 107 Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen unterliegt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Vorrangig richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach staatsvertraglichen Regelungen (§ 97 Abs. 1 S. 1 FamFG).[216] Das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen sieht etwa vor, dass Entscheidungen, die aufgrund der Zuständigkeit nach ...mehr

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Schweden / 2. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter

Rz. 134 Diejenigen, die den Nachlass tatsächlich in ihrem Besitz haben, sind verpflichtet, sich dem Nachlass einstweilen anzunehmen, bis dass sämtliche Nachlassbeteiligten sich dem Nachlass angenommen haben, um sich um dessen Verwaltung zu kümmern (ÄB 18:2) und die übrigen Nachlassbeteiligten zu informieren. Rz. 135 Als erstes muss binnen drei Monaten ein Nachlassverzeichnis ...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / Literaturtipps

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / V. Pfändungsverfahren und die Verwertung

Rz. 1077 Nach § 2176 BGB gilt das Vermächtnis mit dem Erbfall als angefallen. Ab diesem Zeitpunkt kann das Vermächtnis gepfändet werden.[838] Zuvor soll eine Pfändung nicht möglich sein, da der Erblasser die letztwillige Verfügung noch ändern kann und damit die zukünftige Entwicklung nicht hinreichend bestimmt ist (siehe aber dazu oben). Anderes erscheint vertretbar. Steht da...mehr

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Griechenland / 2. Abwicklung mit einem griechischen Erbschein

Rz. 85 Die materiellrechtlichen Regelungen des griechischen Rechts über den Erbschein entsprechen grundsätzlich den Regelungen des deutschen BGB, aus dem sie übernommen wurden. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der griechische Erbschein ab 1.9.2024 vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eines Rechtsanwalts erte...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / VIII. Klage auf Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

Rz. 355 Die §§ 722, 723 ZPO betreffen die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile, aus denen im Inland die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll. Die Vollstreckbarkeit wird durch ein deutsches Gericht nach Überprüfung durch Urteil erklärt. Rz. 356 Die praktische Bedeutung der §§ 722, 723 ZPO ist der Zahl nach gering. Ihre Bedeutung findet sie vor allem im intern...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 2. Einfache Klausel nach § 724 ZPO

Rz. 253 Der Antrag auf Erteilung einer einfachen Klausel ist formlos und unterliegt nicht dem Anwaltszwang, § 78 Abs. 3 ZPO. Es muss nach § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO lediglich das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe übersandt werden. Rz. 254 Zuständig für die Erteilung der einfachen Klausel ist der Urkundsbeamte des Gerichtes der ersten Instanz, § 724 Abs. 2 ZPO. Solange...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 10. Vollstreckbare Ausfertigung von notariellen Urkunden

Rz. 316 Die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 802 ZPO für die Erteilung der Klausel richtet sich danach, wer die Urkunde verwahrt. Das kann der Notar gem. § 797 Abs. 1 Nr. 2a ZPO sein, der die Urkunde errichtet hat (§ 45 Abs. 1 BeurkG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts[285] wurden die §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 BNotO dahingehend geändert, dass ...mehr

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Norwegen [1] / 2. Regelung im neuen Erbgesetz (ADL)

Rz. 13 Das Expertengremium hatte auch das Mandat, zweckmäßige international-privatrechtliche Regelungen zum Erbrecht vorzuschlagen. Ziel war hier u.a. ein stärkerer internationaler Gleichklang im Hinblick auf Rechtswahlregelungen. Rz. 14mehr

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§ 14 Zwangsvollstreckung au... / 2. Isolierter Antrag auf Androhung der Ordnungsmittel

Rz. 45 Ist die Androhung von Ordnungsmitteln bei der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung in einem gerichtlichen Titel nicht enthalten oder konnte sie – wie bei einem Prozessvergleich – nicht in den Vollstreckungstitel aufgenommen werden, so muss und kann diese nachträglich[83] isoliert beantragt werden. Da die Androhung Voraussetzung der Fests...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / I. Zuständigkeit für Erbfälle bis einschließlich zum 16.8.2015, insbesondere für Erbscheinsverfahren

Rz. 84 Ist der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben (Altfälle), richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem autonomen Zuständigkeitsrecht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich die internationale Zuständigkeit in Altfällen weiter nach den §§ 12 ff. ZPO (analog), wobei insbesondere die Gerichtsständ...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / (2) Widerspruchsklage

Rz. 491 Im Verteilungstermin hat sich jeder beteiligte Gläubiger über einen Widerspruch sofort zu erklären (§ 876 S. 2 ZPO). Gem. § 877 Abs. 2 ZPO wird angenommen, dass ein bei einem Widerspruch beteiligter, aber in dem Termin nicht erschienener Gläubiger den Widerspruch nicht als begründet anerkenne. Dies führt dazu, dass der widersprechende Gläubiger ohne vorherige Aufford...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / a) Voraussetzungen

Rz. 40 Erste Möglichkeit zur Wiederherstellung des Gleichlaufs ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO. Hiernach können die betroffenen Parteien (nur) die internationale Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaates vereinbaren, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO gewählt hat. Nicht vereinbart werden kann die Zuständigkeit eines anderen Mit...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 2. Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO

Rz. 204 Soweit der Gläubiger befürchtet, dass das Vollstreckungsorgan die weiteren Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung zurückweist – etwa bei hohen Detektiv- oder Auskunftskosten zur Ermittlung des Aufenthaltes und des Vermögens des Schuldners oder auch bei Inkassokosten, wegen der höchst unterschiedlichen Rechtsprechung – und sich dadurch die Zw...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Wirksame Rechtswahl des Erblassers

Rz. 33 Die Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO führt zu einer Durchbrechung des von der EuErbVO angestrebten Ziels des Gleichlaufs von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht. In diesem Fall müssten die nach Art. 4 oder 10 EuErbVO zuständigen Gerichte fremdes Erbrecht anwenden. In den Art. 5 ff. EuErbVO sieht die Verordnung daher Mechanismen vor...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 3.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit Will der Vermieter gegen seinen Mieter klagen, muss er selbstverständlich vor dem zuständigen Gericht klagen. In Miet-, Geschäftsraum- und auch Pachtsachen regelt zunächst die Bestimmung des § 29a ZPO den ausschließlichen Gerichtsstand desjenigen Gerichts, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Einzige Ausnahme bilden die hier nicht einschlägigen Mie...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 2.4 Folgen des Auflösungsbeschlusses

Rz. 1034 Eine umfassende Regelung im GmbH-Gesetz im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse der GmbH, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter nach einem Auflösungsbeschluss existiert nicht. § 69 Abs. 1 GmbHG sieht lediglich vor, dass bis zur Beendigung der Liquidation ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 5 Klageverfahren – wenn der Schuldner reagiert

Legt der Schuldner entweder Widerspruch oder Einspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid ein, kommt es zu einem streitigen Verfahren vor dem zuständigen Gericht.[1] Dieses wird auch durchgeführt, wenn ohne die vorherige Einleitung eines Mahnverfahrens gleich eine Klage eingereicht wird, weil der Schuldner die Forderung bestritten hat. Örtlich zuständig für da...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Gerichtsstand

Rz. 9 Voll anwendbar; die Auflösung ändert nichts am Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes, § 17 ZPO. Der Gerichtsstand bleibt selbst dann bestehen, wenn eine Sitzverlegung während der Liquidation erfolgt (Altmeppen § 69 Rz. 16 f.; Noack § 69 Rz. 26).mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / 2. Gerichtsstand

Rz. 30 Gerichtsstand für eine Teilungsklage ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Teilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allgemeinen Gerichtss...mehr

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§ 2 Grundzüge des Versicher... / 2. Gerichtsstand

Rz. 108 Gemäß § 215 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / XI. Gerichtsstand

Rz. 20 Nach § 215 VVG ist neben den allgemeinen Gerichtsständen auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. § 215 VVG gilt auch für den Rechtsnachfolger, der nach einem Vertragsübergang in die Stellung des Versicherungsnehmers eingetreten ist.[8] Rz. 21 § 215 VVG begründet einen Wahlgerichtsstand. Neben ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 58. Gerichtsstand

a) Allgemeines Rz. 954 Mit einer Gerichtsstandsklausel wird durch Vertrag ein an sich unzuständiges Gericht als zuständiges Gericht vereinbart, sog. Prorogation.[2232] Dabei ist zwischen zwei verschiedenen Arten von Gerichtsstandsklauseln zu unterscheiden. Zunächst sind Vereinbarungen bzgl. des Rechtswegs möglich. So können nach § 2 Abs. 4 ArbGG durch Vereinbarung bürgerliche ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Gesetzliche Regelungen der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 956 Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 12 bis 40 ZPO.[2236] Mithin bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand im Regelfall durch den Wohnsitz des beklagten Arbeitnehmers bzw. des beklagten Arbeitgebers.[2237] Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (§ 17 ZP...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Formulierungsbeispiele für einzelvertragliche Klauseln

Rz. 963 Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 2 ZPO Für den Fall, dass der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien den Ort des Sitzes des Arbeitgebers, also (…) (Ort), als Gerichtsstand. Rz. 964 Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 Abs. 3 ZPO Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöh...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Einzelvertragliche Klauseln

Rz. 958 Bei Gerichtsstandsklauseln ohne Auslandsbezug oder mit Auslandsbezug zu Staaten, die dem Anwendungsbereich der VO (EG) 44/2001 nicht unterfallen, sind die Grenzen der §§ 38 ff. ZPO maßgeblich.[2247] Die dortigen Regelungen lassen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten freilich nur wenig Raum für wirksame Gerichtsstandsvereinbarungen. So gestattet § 38 ZPO Abs. 1 ZPO A...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Tarifvertragliche Klauseln

Rz. 960 Ungleich größer sind die Möglichkeiten für die Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln in den normativen Teilen von Tarifverträgen. § 48 Abs. 2 ArbGG gestattet es den Tarifvertragsparteien, in bestimmten Fällen die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festzulegen. In Betracht kommt dies für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit...mehr

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§ 3 Prozessrecht / (1) Zulässigkeit

Rz. 718 Erste Schwierigkeiten treten häufig bereits bei Bestimmung des Antragsgegners auf. Dies können grundsätzlich die streikführende Gewerkschaft selbst, deren Untergliederungen oder Individuen (lokale Streikleiter) sein. Die streikführende Gewerkschaft ist parteifähig gemäß § 10 ArbGG, sodass nur die Einzelheiten (ladungsfähige Anschriften der vertretungsberechtigten Per...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / d) Gerichtsstandsklauseln im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 44/2001

Rz. 965 Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union galt seit dem 1.3.2002 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 ("Brüssel I").[2259] Das EuGVÜ findet seither nur noch im Verhältn...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Zuständigkeit

Rz. 23 Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig, § 2 InsO. Diese Bestimmung konzentriert daher die Verfahren grundsätzlich bei dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes, falls nicht gem. § 2 Abs. 2 InsO durch Rechtsverordnung etwas Abweich...mehr

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FoVo 12/2024, Zuständigkeit... / 2 II. Die Entscheidung

Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Das KG ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts berufen, weil das AG Mitte als das zuerst mit der Sache befasste Gericht zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines weiteren AG aus einem anderen OLG-Bezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht d...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Zuständiges Gericht

Rz. 115 Zuständiges Gericht ist ausschließlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht[230] am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers, § 315 InsO. Eine Ausnahme gilt nach § 315 S. 2 InsO für den Fall, dass der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort lag (ausschließlicher Gerichtsstand). Die Zuständigkeit nach § 315 InsO u...mehr

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FoVo 12/2024, Zuständigkeit... / Leitsatz

1. Nach § 828 Abs. 2 ZPO kann auf den Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt. 2. Als inländischer Gerichtsstand kommt dabei auch § 16 Alt. 2 ZPO in Betracht. Zwar setzt § 16 ZPO grundsätzlich die vollständige Wohnsitzlosigkeit einer Person...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / oo) Rechtswahl – Gerichtsstandsvereinbarung, § 15

Rz. 709 Die Entsendungsvereinbarung sieht ausdrücklich eine Rechtswahl des deutschen Rechts vor.[1483] Grds. ist es den Parteien möglich, i.R.d. Privatautonomie das Arbeitsstatut vertraglich zu bestimmen. Dabei sind jedoch die Einschränkungen der Art. 8 Abs. 1, 21 Rom I-VO (sog. Rom I-Verordnung, EG-VO 593/2008) zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO darf die Rechts...mehr

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§ 3 Prozessrecht / cc) Zuständiges Arbeitsgericht

Rz. 15 Die Kündigungsschutzklage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Für die örtliche Zuständigkeit sind die §§ 12–37 ZPO i.V.m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG maßgebend. Zuständig ist in jedem Fall das Gericht am Sitz des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so ist deren Wohnsitz maßgebend, handelt es sich um eine juristische Pers...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Durch das MoMiG 2008 wurde § 4a geändert (Abs. 2 wurde gestrichen; in der verbleibenden Fassung wurde das Wort "Inland" eingefügt – zur GmbH im internationalen Rechtsverkehr ( BGH v. 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a GmbHG – Sitz – der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO n.F./Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO a.F. setzt keine Verwaltungs- ode...mehr