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Das Mietverhältnis vor Gericht / 3.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Alexander C. Blankenstein
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Örtliche Zuständigkeit

Will der Vermieter gegen seinen Mieter klagen, muss er selbstverständlich vor dem zuständigen Gericht klagen. In Miet-, Geschäftsraum- und auch Pachtsachen regelt zunächst die Bestimmung des § 29a ZPO den ausschließlichen Gerichtsstand desjenigen Gerichts, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Einzige Ausnahme bilden die hier nicht einschlägigen Mietverhältnisse

  1. über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist wie beispielsweise Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Wohnraum der Monteure für die Dauer der Montage, Mietverhältnisse für die Dauer einer Messe oder Kur oder auch für die Dauer einer Sportveranstaltung;
  2. über möblierte Zimmer innerhalb der Wohnung des Vermieters, soweit dieser Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
  3. mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege, die Wohnraum als Hauptmieter angemietet haben, um ihn Personen mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen.

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit – also die Frage, ob die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht einzureichen ist – hängt lediglich im Bereich der Geschäftsraummiete vom Gegenstands- bzw. Streitwert ab. Eingangsgericht in Wohnraummietsachen ist gemäß § 23 Nr. 2a) GVG streitwertunabhängig stets das Amtsgericht. Im Bereich des Geschäftsraummietrechts richtet sich die sachliche Zuständigkeit hingegen nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Bei Streitigkeiten bis 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig, bei Streitigkeiten ab 5000,01 EUR ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig.

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