Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Zwangsvollstreckungssachen (Nr 5).

Rn 10 Hierunter fallen alle Verfahren, die sich aus der Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Entscheidung oder eines beurkundeten Rechts ergeben. Das umfasst in Deutschland – neben der Drittwiderspruchsklage, der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und der Vollstreckungserinnerung – auch die Vollstreckungsgegenklage (BGH NJW 14, 2798 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beklagtes Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.

Rn 3 In Fällen mit Auslandsberührung mag die Zuständigkeitskonzentration nicht immer gelingen. Das liegt an der vorrangig anwendbaren EU-VO 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), auf die sich Abs 2 vornehmlich bezieht. Klagt ein inländischer Verband gg ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, so kann – je nach Sachverhalt – insb gem Art 7 Abs 2 Brüssel Ia-VO ein Gerichtsstand im Inland b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 29 II.

Rn 2 Die Vorschrift enthält eine prozessuale Beschränkung der Rechtswirkungen einer Vereinbarung über den Erfüllungsort (vgl BGHZ 157, 20, 27; näher Rn 16; vgl auch § 38). Sie bezweckt den Schutz rechtlich unkundiger bzw geschäftlich ungewandter Schuldner, denen kein Gerichtsstand aufgedrängt werden soll (BTDrs 7/268, 1, 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2) und dient zugleich der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 In Ergänzung von § 12 und als Pendant zu § 13 regelt § 17 den allg Gerichtsstand aller Personen mit passiver Parteifähigkeit, die keine natürlichen Personen sind (St/J/Roth Rz 1; vgl auch MüKoZPO/Patzina Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; Zö/Schultzky Rz 1 f; ThoPu/Hüßtege Rz 1, die aber den Fiskus wegen § 18 ausnehmen wollen; dazu § 18 Rn 2). § 17 verfolgt den Zweck, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verweisung auf Antrag.

Rn 6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 506 erklärt sich das AG durch entspr Beschluss, der nach Maßgabe des § 128 IV auch im schriftlichen Verfahren ergehen kann, für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige LG. Dies kann im Wege einer grds zulässigen sogenannten ›Diagonalverweisung‹ auch ein anderes als das dem angerufenen AG übergeordnete LG sein, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klage gegen den Alleinerben – Belegenheit des ganzen oder teilweisen Nachlasses im Bezirk des Gerichts.

Rn 3 Ist eine Klage wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten iSd § 28 gg einen Alleinerben gerichtet, so ist für das Eingreifen des § 28 ausschlaggebend, dass sich bei Klageerhebung (= Rechtshängigkeit, § 261 II) noch mindestens ein Vermögensgegenstand im Gerichtsbezirk befindet, der weder entfernt worden, noch durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (MüK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 32c ZPO – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Durch das am 13.10.23 in Kraft getretene Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) v 8.10.23 (BGBl 2023 I Nr 272) ist § 32c aufgehoben worden. Die Zuständigkeit ist nunmehr in § 3 VDuG geregelt. Vorbehaltlich vorgehender EU-Regelungen oder unmittelbar als innerstaatliches Recht anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen gem § 3 II VDuG ist nach §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff der Gesellschaften und juristischen Personen.

Rn 1 Für jede verklagbare (passiv parteifähige) Personenvereinigung (vgl auch § 50 II ZPO) oder Vermögensmasse muss im Anwendungsbereich der EuGVO ein Gerichtsstand eröffnet sein. Das daher weit zu verstehende Begriffspaar erfasst insb die BGB-Gesellschaft (Rauscher/Staudinger Rz 3). Abs 1 regelt allerdings nicht die Rechts- bzw Parteifähigkeit. Hierfür ist das Recht des ang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Internationale Zuständigkeit.

Rn 6 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). Soweit vorrangige internationale Regelungen nicht eingreifen (vgl insb Art 25 Brüssel Ia-VO, dazu LG Frankfurt IPrax 23, 290; Geimer IPrax 23, 251; Art 31 II Brüssel Ia-VO; Art 5 EuErbVO; IntErbRVG; zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen s § 38 Rn 5), kann § 40 aufgrund seiner Doppelfunktionalität zur P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Niederlegung.

Rn 3 Gemäß I ist das Original der Urkunde vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle des Prozessgerichts niederzulegen, sofern die Partei hierzu rechtzeitig aufgefordert wurde. Rechtzeitig meint dabei ohne schuldhaftes Zögern iSv § 121 I 1 BGB noch vor Schluss der nächsten mündlichen Verhandlung zur Sache, §§ 136 IV, 296a bzw vor dem diesem Schluss gleichstehende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift bezweckt bei inländischen Beklagten eine Konzentration der Zuständigkeit, weil nach den allgemeinen Regeln (insb § 32 ZPO) andernfalls oft ein ›fliegender Gerichtsstand‹, dh eine Auswahl unter vielen möglichen Gerichten in Betracht käme. Zur Zuständigkeit des OLG für ›Klagen aus diesem Gesetz‹ zählen auch gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch geltend ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 § 29a begründet einen ausschl Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis und über dessen Bestehen. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, für die örtliche Zuständigkeit (zur sachlichen Zuständigkeit vgl § 23 Nr 1 und 2a GVG; hierzu jetzt BGHZ 202, 39) an die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitigkeiten aus Miet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mit der Klage in Anspruch genommener Gegenstand.

Rn 7 Gegenstand ist – insoweit identisch mit dem Merkmal ›Vermögen‹ – jedes Vermögensrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Art (vgl BGH NJW 77, 1637, 1638), das allerdings in Abgrenzung zu § 23 S 1 Alt 1 nicht zum Vermögen des Bekl gehören muss (Frankf MDR 81, 322 f). In Anspruch genommen wird der Gegenstand mit der Leistungs- oder Feststellungsklage (BGH NJW 77, 1637 [BGH...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 31 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Kapitalanleger-Musterverfahren-Einführungsgesetz].

Gesetzestext Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anwendbarkeit.

Rn 9 § 23 ist nur anwendbar, soweit die Vorschrift nicht durch spezialgesetzliche Vorschriften des internationalen Zivilprozessrechts verdrängt wird. Als solche verdrängenden Spezialnormen kommen insb bilaterale Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland (vgl BGH NJW 91, 3092, 3094 [BGH 02.07.1991 - XI ZR 206/90] mwN) sowie Art 5 II, 76 I a EuGVVO iVm Liste I (ABl EU 2015/C...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kostenentscheidung.

Rn 6 Gerichtsbeschlüsse nach § 36 über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordern grds keine Kostengrundentscheidung (BayObLG NJW-RR 19, 957 Rz 2 ff). Soweit das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren eine besondere Angelegenheit darstellt, also bei Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags, ohne dass die Hauptsache bereits anhängig ist (s § 36 Rn 20), ist eine Kostenentsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Treuwidrigkeit.

Rn 11 Zur Treuwidrigkeit der Erhebung der Zuständigkeitsrüge s näher § 12 Rn 17. Auch die rügelose Einlassung kann im Einzelfall nach § 39 treuwidrig sein. Das kann etwa bei Zuständigkeitsmanipulationen in Betracht kommen. Allein die Tatsache, dass weder der Kl noch der Bekl im Bezirk des angerufenen Gerichts einen allg oder besonderen Gerichtsstand haben, reicht aber für di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache (Abs 1 Nr 1).

Rn 3 Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 621 II 1 ZPO aF und enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts der Ehesache für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Die durch die Ehe ›ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vereinbarung über den Erfüllungsort.

Rn 17 An den Abschluss der Vereinbarung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Abschluss beurteilt sich nach materiellem Recht. Deshalb ist auch eine formlose Erfüllungsortvereinbarung zwischen den privilegierten Personen wirksam (Zö/Schultzky Rz 28; Musielak/Voit/Heinrich Rz 40; MüKoZPO/Patzina Rz 99). Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Nr 2).

Rn 4 Dieser nachrangige Gerichtsstand knüpft an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung und der tatsächlichen Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226). Für einen gemeinsamen Aufenthal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Bei Bergungsmaßnahmen, die nicht dem Binnenschifffahrtsrecht unterliegen, muss der Berger (§ 574 I HGB) grds auf Grund der Internationalität des Seeverkehrs damit rechnen, dass bzgl einer ggf später zu verklagenden Person (zB Schiffseigentümer etc) kein inländischer Gerichtsstand eröffnet ist. Für diesen Fall müsste der Berger vor einem ausländischen Gericht klagen, bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Statthafte Klageart.

Rn 3 Die Klage nach § 731 ist ihrer Rechtsnatur nach eine prozessuale Feststellungsklage, die sich ihrem Begehren nach auf die Erteilung der Klausel richtet (BGHZ 72, 23, 28 f = NJW 78, 1975). Sie hat keinen Leistungscharakter, weil der beklagte Schuldner die Klausel nicht selbst erteilen kann. Auch fehlt ihr der Gestaltungscharakter, weil die Klauselerteilung nicht durch da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Anwendbarkeit.

Rn 6 § 26 wird durch den ausschließlichen Gerichtsstand des § 24 verdrängt. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird § 26 im Falle dinglicher Klagen durch Art 22 Nr 1 EuGVVO (= Art 24 Nr 1 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung) verdrängt und ist iÜ anwendbar. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO und spezieller international-zivilprozessrechtlicher Normen indizi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zuständigkeitsbegründung.

Rn 3 § 603 begründet mit der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit wird durch die Vorschrift nicht berührt. Liegt dem Wechselanspruch eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zugrunde, ist fraglich, ob wegen der Abstraktheit der Wechselforderung die ordentlichen Gerichte (Hamm NJW 80, 1399; Wieczorek/Schütze/Olzen § 603 Rz 2) oder abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche.

Rn 2 Der Streitgegenstand einer unter § 23 fallenden Klage muss auf die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs abzielen, also eines solchen, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 1045 [LAG Rheinland-Pfalz 24.04.2007 - 1 Ta 89/07]). Demnach sind va Unt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks.

Rn 4 Im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten des § 26 knüpft das Merkmal ›wegen Beschädigung eines Grundstücks‹ nicht an die klageweise geltend gemachte Anspruchsgrundlage, sondern an den klagebegründenden Lebenssachverhalt an. Der Sachverhalt ›Beschädigung eines Grundstücks‹ kann für den Grundstückseigentümer oder -besitzer bspw Ansprüche aus §§ 823 ff BGB, aus § 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Keine Überprüfung der Zuständigkeit (Abs 3).

Rn 19 Nach Abs 3 S 1 darf die internationale Zuständigkeit des Ursprungsgerichts mit Ausn der Vorgaben aus Abs 1 lit e nicht durch die Gerichte des ersuchten Staats nachgeprüft werden. Eine fehlerhafte Annahme der eigenen Zuständigkeit wird im Übrigen hingenommen und begründet insb keinen Ordre-public-Verstoß (Abs 3 S 2). Dies gilt sogar, wenn das Ursprungsgericht unter Verk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die beiden Zuständigkeitstatbestände des § 23 S 1 regeln, wie sich aus dem Normzuschnitt ergibt, zuvörderst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, zugleich aber auch die örtliche Zuständigkeit (St/J/Roth § 23 Rz 1; aA BGH NJW 93, 2683, 2684, der § 23 als Regelung der örtlichen Zuständigkeit ansieht, die nach den allg Regeln lediglich die internationale Zus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Internationale Zuständigkeit.

Rn 71 Eine Rechtsdurchsetzung vor nationalen Gerichten setzt gerade auch bei Fällen mit Auslandsberührung zunächst voraus, dass ein für die konkrete Rechtssache zuständiges Gericht gefunden werden kann. Daher kommt den Regeln über die internationale Zuständigkeit der Gerichte weitreichende Bedeutung zu. Im Grundsatz ist allgemein anerkannt, dass die Regeln über die örtliche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Wertpapiere.

Rn 8 Streitigkeiten aus Inhaberpapieren wie zB der Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 BGB) sollen nicht von § 29 erfasst werden (Zö/Schultzky Rz 15; Musielak/Voit/Heinrich Rz 7). Das erscheint fraglich. Für Ansprüche aus Konnossementen (vgl §§ 643, 656 HGB) ist die Anwendbarkeit des § 29 in der Rspr bereits anerkannt worden (vgl BGH VersR 83, 1077; Hambg VersR 72, 78...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen der Prozessbevollmächtigten, Beistände, Zustellungsbevollmächtigten und Gerichtsvollzieher.

Rn 2 Taugliche Kl im Gerichtsstand des § 34 sind Prozessbevollmächtigte – einschließlich der Unterbevollmächtigten, deren Auftraggeber je nach Vertragsgestaltung die Prozesspartei oder der Hauptbevollmächtigte sein kann – Beistände (§ 90) und Zustellungsbevollmächtigte (§ 184). Die Erwähnung der Gerichtsvollzieher in § 34 ist überholt, da zwischen dem Vollstreckungsgläubiger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / dd) Familienrecht.

Rn 9 Familienrechtliche Verträge wie zB das Verlöbnis (BGHZ 132, 105, 109 f; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8; ThoPu/Hüßtege Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 12; aA St/J/Roth Rz 8) und Verträge, die lediglich die gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisieren (Dresd FamRZ 00, 543; BayObLG NJW-RR 99, 1293, 1294; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8) sind vom A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 32a beruht auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass bei umweltbezogenen Schadensersatzprozessen die Aufklärung des Sachverhaltes am Ort der Anlage sachnäher und kostengünstiger erfolgen kann (Prinzip der Sachnähe; Pfeiffer ZZP 106, 159, 160). Durch die Ausgestaltung als ausschließlicher Gerichtsstand und internationale Zuständigkeitsregelung wird zudem dem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Wettbewerbsrecht.

Rn 11 Wird ein Anspruch nach dem UWG geltend gemacht, sind neben § 104a UrhG (der auch im eV-Verfahren gilt; Hambg GRUR-RR 14, 109) die Gerichtsstände des § 14 UWG zu beachten. Hierfür genügt, dass sich aus dem Tatsachenvortrag der Klagepartei ein solcher Anspruch begründen lässt (BayObLG MMR 23, 719). Soweit früher die Auffassung vertreten wurde, § 32 könne neben § 14 UWG z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. AG Schöneberg in Berlin (Nr 7).

Rn 19 Ist keiner der vorhergehenden Gerichtsstände einschlägig, begründet Nr 7 eine Auffangzuständigkeit des AG Schöneberg in Berlin. Das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit keiner der Ehegatten im Inland lebt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Fassung Brüssel Ia-VO

ABl EU L 351/1 v 20.12.12, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2015/281 der Kommission vom 26.11.14 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 26.11.14 (ABl EU L 54 v 25....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 15–17) sind als Abweichung vom Prinzip des Beklagtengerichtsstands nicht über ihren eigentlichen Anwendungsbereich ausdehnbar (EuGH Slg 93, I-139). Maßgebend ist eine autonome Auslegung (EuGH Slg 99, I-2277 Rz 26). Art 17 legt den Anwendungsbereich des zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes fest. Art 18 konkretisiert den Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 30 bewusst breit angelegt und die darin geregelten Gerichtsstände, soweit deren Tatbestand reicht (vgl § 30 I: nur ›Güterbeförderungen‹ und § 30 II: nur Beförderung von ›Fahrgästen auf Schiffen‹), auf sämtliche Beförderungen bezogen, ohne dass eine vereinbarte Beförderung einer spezifischen Vertragsform oder einem Normenko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Streitigkeiten aus Vertrag (Nr 1).

1. Vertrag. Rn 2 Die Klage muss sich auf einen Vertrag stützen. Das Merkmal Vertrag ist autonom auszulegen und erfasst alle dem maßgebenden Rechtsverhältnis nach freiwillig eingegangenen Verpflichtungen. In diesem Rahmen wird das Merkmal recht weit ausgelegt (vgl. Pfeiffer LMK 19, 421945). Es kommt nicht auf die jew infrage stehende Pflicht, sondern auf das Rechtsverhältnis a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners (Nr 4).

Rn 16 Greifen die vorhergehenden Gerichtsstände nicht ein, ist weiter auf Nr 4 abzustellen; zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser muss im Inland liegen, auch wenn sich dies – anders als noch in § 606 II 2 ZPO aF – nicht mehr aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (Prütting/Helms/Helms § 122 Rz 30; MüKo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks.

Rn 5 Die praktische Bedeutung dieses Merkmals ist gering, da viele Landesgesetzgeber von der Öffnungsklausel des § 15 Nr 2 EGZPO Gebrauch gemacht und für diesen Regelungskomplex ausschließliche Gerichtsstände geschaffen haben, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich § 26 verdrängen (vgl BGHZ 97, 155, 158). Ferner sehen manche Sondergesetze (wie zB § 144 BBergG), die Ermäch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 72 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 72 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Antragsteller mit ausländischer Gesellschaftsform.

Rn 7 Eine Antragstellerin, welche mit einer ausländischen Gesellschaftsform firmiert, wie zB die ›Limited‹ (Ltd) britischen Rechts, entbehrt nicht schon deshalb eines Gerichtsstands im Inland (§ 689 II 2), weil ihr Satzungssitz im Ausland liegt. Wenn die Limited, wie üblich, im Ausland lediglich gegründet ist, jedoch ihre Geschäfte in Deutschland führt, kann sie einen Sitz i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 20 normiert einen besonderen Beklagtengerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Entspr dem allg Zweck der besonderen Gerichtsstände, dem Kl in Fällen gesetzlich vermuteter praktischer Bedürfnisse die Rechtsverfolgung zu erleichtern, soll § 20 Klagen zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zuständigkeitskollision (Abs 2).

Rn 12 Abs 2 ordnet den Vorrang der in Abs 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit ggü anderen ausschließlichen Gerichtsständen an. Die Kollision mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände hat in Unterhaltssachen insb im Fall des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO praktische Bedeutung, für den gem §§ 767 I, 802 ZPO ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zuständigkeitsprüfung (Abs 2).

Rn 11 Der mit der Vorschrift verbundene partielle Ausschluss der Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts durch das Berufungsgericht dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Berufungsgerichte. Er greift allerdings nur ein, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit – ausdrücklich oder stillschweigend – bejaht hat. Hat es sie vernei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Bindungswirkung (Abs 5).

Rn 25 Gemäß Abs 5 ist das Empfangsgericht, das im MB gem § 692 I Nr 1 bezeichnet ist, durch die Abgabe in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. Da das Mahngericht die Bezeichnung des zuständigen Gerichts durch den ASt gem § 690 I Nr 5 ungeprüft in den MB übernimmt, untersucht das Empfangsgericht erstmals die örtliche und sachliche Zuständigkeit für das Streitverfahren. § 281 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO F

falsche Schreibweise § 750 ZPO 9 FamFG Anwendbarkeit § 1 FamFG 1 Entwicklung Einl. FamFG 1 Evaluation Einl. FamFG 9 Familiensachen Einl. famFG Rdn. 5 geregelte Angelegenheiten § 1 FamFG 7 Gerichtsverfassungsgesetz § 1 FamFG 9 Regelungskonzept Einl. FamFG 6 Unanwendbarkeit § 1 FamFG 8 Unzulänglichkeiten Einl. FamFG 2 Verfahrensvorschriften § 25 EGGVG 4 Familiengericht § 23b GVG 2; § 764 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Juristische Personen.

Rn 7 Der Sitz der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts ist grds im Errichtungsakt genannt, zB für die BaFin in § 1 II FinDAG, für die Bundesnetzagentur in § 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (zur Bestimmung durch Satzung vgl BGH JZ 60, 444 [BGH 22.10.1959 - II ZR 83/58]; BSGE 52, 203 [BSG 08.10.1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Geltendmachung.

Rn 17 Der Vollstreckungsschuldner hat nach seiner Wahl mehrere Möglichkeiten, den Anspruch aus § 717 II geltend zu machen. Keine Besonderheiten ergeben sich, wenn er sich entscheidet, eine eigenständige Klage über den Schadensbetrag zu erheben. Geklagt werden kann am Wahlgerichtsstand oder dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 (BGH NJW 11, 2518 [BGH 05.05.2011...mehr