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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 40 ZPO – Unwir ... / IV. Internationale Zuständigkeit.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 6

Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). Soweit vorrangige internationale Regelungen nicht eingreifen (vgl insb Art 25 Brüssel Ia-VO, dazu LG Frankfurt IPrax 23, 290; Geimer IPrax 23, 251; Art 31 II Brüssel Ia-VO; Art 5 EuErbVO; IntErbRVG; zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen s § 38 Rn 5), kann § 40 aufgrund seiner Doppelfunktionalität zur Prüfung der Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung herangezogen werden (BGHZ 49, 124, 126; 59, 23, 26; Musielak/Voit/Heinrich Rz 7; Zö/Schultzky Rz 1). Die Zulässigkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozessrecht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach deutschem oder ausländischem Recht richten kann (vgl BGHZ 59, 23, 26 f; BGH NJW 89, 1431, 1432). Dies gilt auch für eine die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließende Gerichtsstandsvereinbarung (BGH NJW 89, 1431, 1432 [BGH 24.11.1988 - III ZR 150/87]). Auch wenn §§ 38, 40 einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegenstehen, kann die Gerichtsstandsvereinbarung im Einzelfall unbeachtlich sein. Das ist der Fall, wenn eine Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte in einem Vertrag in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hat, dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte international zwingendes Recht nicht anwenden werden (hM; vgl BGH NJW 84, 2037; München OLGR 07, 138; Stuttg IHR 12, 163 mwN; bestätigt durch BGH 5.9.12 – VII ZR 25/12). Die Vorschrift des § 40 II gilt nur, soweit eine ausschließliche deutsche internationale Zuständigkeit beschränkt würde (BGH NJW-RR 87, 227, 229; Köln MDR 86, 239 f; Zö/Schultzky Rz 7). Einer Erweiterung der internat...

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