Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzen

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Bewertung latenter Steuern im Konzern

Rz. 34 Die Berechnung latenter Steuern hat nach § 274 Abs. 2 HGB i. V. m. § 306 Satz 5 HGB auf dem Steuersatz desjenigen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt zu basieren, bei dem die temporäre Differenz besteht und in der Zukunft abbaut. Damit wird die Fiktion des Konzerns als wirtschaftliche Einheit an dieser Stelle zugunsten einer stärker an den tatsächlichen Verhältn...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Allgemeine Angaben (Abs. 2)

Rz. 27 § 284 Abs. 2 HGB verlangt vier verschiedene Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Mit dieser Vorschrift sollen dem Abschlussadressaten wesentliche Informationen zur Interpretation der in der Bilanz und GuV enthaltenen Angaben geboten werden, damit insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Verweis auf andere Berichtsbestandteile (§ 289c Abs. 5 HGB-E)

Rz. 24 Soweit für das Verständnis erforderlich, sollen die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht auch Verweise auf andere gem. § 289 HGB in den Lagebericht aufgenommenen Angaben und auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge sowie zusätzliche Erläuterungen umfassen. Dies fördert die Integration von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung und ermöglicht ein ganzheitlic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Allgemeines

Rz. 52 Liegen Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie von Konsolidierungsmethoden vor, ist analog § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB nach § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB im Konzernanhang darüber zu berichten. Die Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen. Ferner ist der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung

Rz. 176 I. R. d. Berichtspflichten nach Abs. 2 Satz 1 hat der Abschlussprüfer zu folgenden Bereichen Ausführungen in den Prüfungsbericht aufzunehmen: Konsolidierungskreis und Konzernabschlussstichtag, Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Abschlüsse, Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses. Rz. 177 Bzgl. des Konsolidierungskreises ist – da entsprechende Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Wahlrecht zum Verzicht der Einbeziehung über die Quotenkonsolidierung oder die Bewertung at equity

Rz. 22 Da es nach Gesetz und DRS 27.28 möglich ist, statt einer anteilmäßigen Einbeziehung auch eine Bewertung at equity nach §§ 311f. HGB vorzunehmen, wirkt auch das Einbeziehungswahlrecht aus § 311 Abs. 2 HGB auf GemeinschaftsUnt. Demnach kann von einer Einbeziehung abgesehen werden, wenn diese für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Allgemeines

Rz. 67 Ein Pflichtbestandteil im Konzernanhang sind Angaben und Erläuterungen zu in den KonsKreis einbezogenen Unt und sonstige Beteiligungsbeziehungen. Üblicherweise erfolgt dies in Form von Aufstellungen oder Listen der zum Konzern gehörenden Unt. Diese Anhangangabe ist unabhängig von Veränderungen im KonsKreis vorzunehmen. Ebenso ist die quotale Höhe des Anteils unerhebli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Grundsatz

Rz. 127 § 253 Abs. 2 HGB enthält ein generelles Abzinsungsgebot für ungewisse Verbindlichkeiten. Der Barwertansatz soll den Abschlussadressaten realitätsnahe Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindlichkeiten vermitteln und auf diese Weise ein den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unt zei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Rz. 137 Dieser Abschnitt des Bestätigungsvermerks enthält die entsprechenden Ausführungen zu den gesetzlichen Vertretern sowie eines ggf. existierenden Aufsichtsgremiums und kann wie folgt formuliert werden: Verantwortung der gesetzlichen Vertreter [und des Aufsichtsrats] für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht[1] Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Angaben im Konzernanhang

Rz. 42 Werden Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei Fehlen eines Zwischenabschlusses nicht in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV nachgebucht und damit berücksichtigt, sind diese im Konzernanhang anzugeben, wobei auch dann eine vollständige Durchsicht aller Vorgänge für den Zeitraum zwischen dem Einzelabschlussstichtag und dem Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Vollkonsolidierungsgebot (Abs. 1)

Rz. 8 Für den Vollkonsolidierungskreis, d. h. den KonsKreis i. e. S., schreibt § 294 Abs. 1 HGB vor, dass das MU und grds. alle unmittelbaren und mittelbaren TU ohne Rücksicht auf deren Sitz und deren Rechtsform in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht ein Konsolidierungswahlrecht aufgrund der in § 296 HGB genannten Kriterien in Anspruch genommen wird. Damit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 8 Die Verpflichtung zur einheitlichen Bewertung basiert auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit. § 308 HGB dient dem Zweck der Generalnorm in § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 297 Abs. 3 HGB , die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss entsprechend der wirtschaftlichen Einheit Konzern fordert. Rz....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Beteiligungen an assoziierten Unt sind im Konzernabschluss gesondert auszuweisen und nach der Equity-Methode zu bilanzieren. Während § 311 HGB den Begriff des assoziierten Unt definiert, ist die Anwendung der Equity-Methode in § 312 HGB geregelt. § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB sieht besondere Angabepflichten für den Konzernanhang vor. Die Vorschriften werden durch DRS 26 "Asso...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Rz. 141 § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.4 Erweiterte Angabepflichten

Rz. 13 Für den Fall der befreienden Konzernaufstellung durch den persönlich haftenden Gesellschafter sind sowohl durch den Bilanzierenden als auch durch den Abschlussprüfer erweiterte Pflichten zu berücksichtigen. Wie bereits festgehalten, führt die Einbeziehung der Personengersellschaft in einen Konzernabschluss im Wege der Vollkonsolidierung dann zu einer geringeren Aussag...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung

Rz. 34 Bei der Behandlung von Zwischenergebnissen aus innerkonzernlichen Geschäften mit GemeinschaftsUnt ist unabhängig von der Lieferungsrichtung eine quotale Eliminierung i. H. d. Beteiligungsquote durchzuführen (DRS 27.46). Die Zwischenergebniseliminierung ist somit sowohl bei upstream- (vom GemeinschaftsUnt zu anderen Unt im KonsKreis) als auch den umgekehrten downstrea...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Vorschriften über Inhalt und Form (Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

Rz. 19 Es werden folgende Vorschriften über Inhalt und Form geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.8 Anlagen zum Prüfungsbericht

Rz. 148 Zu unterscheiden sind obligatorische und fakultative Anlagen zum Prüfungsbericht. Obligatorische Anlagen zum Prüfungsbericht sind: geprüfter Jahresabschluss, geprüfter Lagebericht, Fragenkatalog des IDW PS 720 bei Erweiterung des Prüfungsauftrags nach § 53 HGrG (Rz 137). An fakultativen Anlagen kommen in Betracht: Bestätigungsvermerk (soweit kein Testatsexemplar ausgefert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 52 Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Konsolidierungswahlrechts nicht vor und werden TU unter Bezug auf § 296 HGB dennoch vorsätzlich nicht in den Konzernabschluss einbezogen, werden die Vorschriften des § 294 Abs. 1 HGB verletzt. Deren Nichtbeachtung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 334 HGB. Diese kann mit einer Geldbuße v...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Grundsatz der Vollständigkeit und Unabhängigkeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 27 Generell gelten für den Bilanzansatz im Konzernabschluss die Bilanzierungsvorschriften des MU. Gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB sind die VG, Schulden, RAP und Sonderposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unt unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Einzelabschluss dieser Unt vollständig in den Konzernabschluss aufzunehme...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung

Rz. 15 § 277 Abs. 5 HGB fordert den gesonderten Ausweis von Erträgen aus der Abzinsung unter dem Posten "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge". Aufwendungen aus der Abzinsung sind gesondert unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen. IDW RS HFA 34 sieht neben einem Davon-Vermerk oder der Aufgliederung innerhalb der Vorspalte mit Verweis auf die Klarheit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 48 Die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns ist zusammen mit den daraus resultierenden wesentlichen Chancen und Risiken bzgl. der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus Sicht der Konzernleitung in einem Prognosebericht zusammenzufassen.[1] Der Prognosebericht hat alle wesentlichen Entwicklungen und Tendenzen des Konzerns zu berücksichtigen. Die künftigen Entwicklun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 290 HGB beinhaltet die Bestimmung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer KapG und einer denen nach § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaft sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an dem Vorliegen bestimmter Unternehmensbeziehungen. Ein MU mit Sitz in Deutschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Angaben über in der Bilanz nicht enthaltene Geschäfte (Nr. 3)

Rz. 16 Die Pflicht zur Angabe im Anhang von Art und Zweck sowie von Risiken, Vorteilen und finanziellen Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte (Off-balance-Transaktion) ist für große und mittelgroße KapG obligatorisch, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich und für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 Buchst. p RL 2013/34/...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Der Konzernabschluss basiert auf der Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit und bedingt damit eine Vereinheitlichung von Bilanzierung gem. § 300 HGB und Bewertung gem. § 308 HGB bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt. § 299 HGB ergänzt diese Regelungen um Vorschriften zur Umsetzung des Einheitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.[1] Rz. 2 Gem. § 299 Abs. 1 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Konsolidierungsmethoden

Rz. 58 Analog zu Änderungen bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden können auch Änderungen von Konsolidierungsmethoden eine Verletzung des Stetigkeitsgrundsatzes bedeuten. Sie sind ebenfalls anzugeben und zu begründen, sowohl nach § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 32 als auch nach § 297 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HGB. Aus der Begründung hat der Ausnahmetatbestand hervorzugehen.[1] Ebenso ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Abweichender Stichtag von Mutterunternehmen und Tochterunternehmen

Rz. 13 Wenn der Abschlussstichtag des TU von dem Konzernabschlussstichtag und damit dem Einzelabschlussstichtag des MU abweicht, kommt es hinsichtlich der gesetzlichen Folgen auf den Zeitraum zwischen diesen Stichtagen an. Liegt der Stichtag des Einzelabschlusses um mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, schreibt § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB die Aufstellung eines d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Bilanzidentität (Nr. 1)

Rz. 23 Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz haben nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB den Wertansätzen in der Schlussbilanz des vorherigen Gj zu entsprechen. Mittels Normierung des Grundsatzes der Bilanzidentität [1] – der im Steuerecht primär als Grundsatz des Bilanzzusammenhangs bezeichnet wird[2] – soll sichergestellt werden, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in das neue Gj übertra...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Befreiung von Bilanz- und Lageberichtseid

Rz. 7 § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht die Pflicht zur Versicherung (Bilanzeid) der Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach bestem Wissen durch die gesetzlichen Vertreter einer KapG, die Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG ist, vor. KapG i. S. d. § 327a HGB sind davon explizit ausgenommen (§ 264 R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.19 Angaben zu Haftungsverhältnissen (Abs. 1 Nr. 19)

Rz. 117 Angabepflichten zu den Gründen der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen nach § 268 Abs. 7 1. Hs. HGB sind anzugeben. Sinn der Angabe ist eine erhöhte Transparenz von Eventualverbindlichkeiten.[1] Hierzu sind im Konzernanhang eingegangene Haftungsverhältnisse nach Art der Verpflichtung aufgeschlüsselt anzugeben. Dabei sind Ausführunge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln

Rz. 98 Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würd...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 43 Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 299 HGB ist regelmäßig zunächst nicht straf- oder bußgeldbewehrt,[1] liegt aber vor, wenn der Konzernabschluss auf einen unzulässigen Stichtag aufgestellt wird – also vom Stichtag des Einzelabschlusses des MU abweicht, ein TU mit einem Einzelabschluss und ohne Zwischenabschluss in den Konzernabschluss einbezogen wird, wobei der S...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 67 Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 307 HGB ist regelmäßig nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Führt eine Pflichtverletzung bei § 307 HGB jedoch zu einer Nichterfüllung der Anforderungen des § 297 Abs. 2 und 3 HGB und damit insb. zu keiner Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, li...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Neue Posten und Zwischensummen

Rz. 22 Kann ein Bilanzierungssachverhalt nicht unter einem vorhandenen gesetzlichen Posten aufgeführt werden, dürfen neue Bilanz- oder GuV-Posten dem gesetzlichen Gliederungsschema hinzugefügt werden (Wahlrecht). Praxis-Beispiel Bspw. stellt der Ausweis von Investitionszuschüssen aus öffentlichen Mitteln in einem Sonderposten auf der Passivseite einen neuen Posten dar.[1] Auch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.1 Untergeordnete Bedeutung

Rz. 102 Analog den Einzelabschlussregelungen des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB können Angaben nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB ersatzlos entfallen, wenn die Angaben für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von nachrangiger Bedeutung sind. Die nachrangige Bedeutung umfasst sowohl das einzelne Unt a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die QuotenKons ist der Interessentheorie (Rz 18) zuzurechnen und widerspricht somit der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Einheitstheorie. Bzgl. der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen wird auf die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB verwiesen. Wird keine QuotenKons vorgenommen, so ist gem. § 312 HGB die Einbeziehung des GemeinschaftsUnt at...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Überblick

Rz. 89 Durch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) im Wege einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren VG erhoben. Die Gesetzesformulierung in § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, nach der der GoF als VG gilt, bringt zum Ausdruck, dass der GoF nach der Systematik des Gesetzes zwar kein VG ist, aber durch seine Behandlung als VG zwingen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Abs. 2)

Rz. 94 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsprechen. Da es sich um die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit handelt, kann auf die Darstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Bestätigungsvermerk für den Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse

Rz. 143 Bestätigungsvermerke für den Abschluss von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), müssen neben den Vorgaben von § 322 HGB auch die Vorgaben der EU-APrVO enthalten. Hieraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen, die ebenfalls in der IDW PS 400er-Reihe umgesetzt worden sind. Rz. 144 Die für alle Bestätigungsvermerke geltende Anford...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Nachweis der Widerlegung

Rz. 19 Die Beurteilung, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt, erfordert nach DRS 16.17 eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände. Dabei sind die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten, wie sie sich insbes. aus der Gesellschafterstruktur oder sonstigen Vereinbarungen ergeben können, zu würdigen. Die allgemeinen Ausführungen in DRS 16.17 werden in DRS 16.18 um konkret...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.25 Geschäfte mit Nahestehenden (Nr. 21)

Rz. 129 Die Regelung des Nr. 21 verpflichtet mittelgroße und große KapG/KapCoGes zu Angaben zumindest über die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte der Ges. mit nahestehenden Unt und Personen, einschl. der Angaben über deren Wertumfang und über die Art der Beziehung zu den nahestehenden Unt und Personen.[1] Außerdem sind weitere Angaben über solche Geschäfte zu machen, die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 4 Als wesentlicher Bestandteil des Konzernabschlusses hat auch der Konzernanhang die Aufgabe, die Abbildung eines tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns gem. § 297 Abs. 2 HGB sicherzustellen. Damit unterliegt er im Hinblick auf die Aufstellungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten denselben Anforderungen wie die übrigen Teile des Konzer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.3 Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung

Rz. 70 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 304 HGB nicht anzuwenden, soweit die für die Beurteilung erheblichen Tatsachen nicht bekannt oder nicht zugänglich sind (DRS 26.71). Dieses Problem stellt sich insbes. bei "Upstream"-Lieferungen von "echten" assoziierten Unt, bei denen regelmäßig keine Informationen über die Höhe der Zwischenergebnisse vorliegen werden. Bei "Downstre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Anhangangabepflichten

Rz. 161 § 284 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 HGB verlangt von KapG und ihnen gleichgestellten KapCoGes in Fällen einer Abweichung i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB die Angabe und Begründung von Abweichungen im Anhang. Die Vorschrift verlangt dabei nicht nur die Angabe und Begründung von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, sondern nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 HGB auch die ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB

Rz. 8 § 264c Abs. 1 HGB will die Transparenz der Rechtsbeziehungen zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern für die Jahresabschlussadressaten erhöhen. Zugleich sollen mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt werden. So kann es etwa sein, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern nicht zu marktüblichen Konditionen zustand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Erklärung der gesetzlichen Vertreter/Bilanzeid (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 89 Nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB haben die gesetzlichen Vertreter schriftlich zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Gewissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (sog. "Konzernbilanzeid"). Mit Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ins deutsche Recht soll der §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.4 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

Rz. 128 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können die Momentaufnahme des Jahresabschlusses über die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte hinaus zielorientiert beeinflussen.[1] Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die sich auf Ansatz oder Bewertung von VG und Schulden auswirken, sofern sie von der üblichen Gestaltung abweichen, die nach Einschätzung des Abschlussprüfers de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.1 Nichtanwendung von § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB i. d. F. des BilMoG (Abs. 8 Satz 1)

Rz. 150 Art. 67 Abs. 8 Satz 1 EGHGB setzte die §§ 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1, 284 Abs. 2 Nr. 3 sowie 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB i. d. F. des BilMoG bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den durch das BilMoG geänderten Vorschriften außer Kraft. Für die Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften im Übergang auf das BilMoG war de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Gem. § 264 Abs. 1 HGB müssen alle Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der KleinstKapG (§ 264 Rz 45 ff.) einen Anhang als einen gleichwertigen Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses neben der Bilanz und der GuV erstellen. Durch das Zusammenspiel von Bilanz, GuV und Anhang soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der berichtenden KapG unter Beachtung...mehr