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Frotscher/Drüen, KStG § 27 Nicht in das Nennkapital gele ... / 2 Steuerliche Behandlung der Rückzahlung von Einlagen beim Anteilseigner

Dr. Volker Endert
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Rz. 8

Gesellschaftsrechtlich und dem folgend auch handelsbilanziell können Einlagen der Gesellschafter sowohl in das Nennkapital geleistet (insbes. bei Kapitalerhöhungen aus Bar- oder Sachmitteln) als auch in die Kapitalrücklage eingestellt werden (z. B. Zuzahlungen ohne Vorzugsgewährung i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), sowie als Ertragszuschuss geleistet werden.[1] Steuerrechtlich handelt es sich in solchen Fällen um Vermögensmehrungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die das Einkommen der Körperschaft nicht erhöhen dürfen (§ 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG).[2] Spiegelbildlich hierzu vermindert eine Auskehrung bzw. Rückzahlung der Einlagen das Vermögen der Körperschaft und darf das Einkommen nicht mindern.[3] Erbringt eine Körperschaft Leistungen an die Anteilseigner, ist die Rückzahlung von Einlagen als steuerneutrale Kapitalmaßnahme abzugrenzen und aus der steuerlichen Erfassung auf der Ebene der Körperschaft auszuscheiden. Es bedarf eines entsprechenden Feststellungsverfahrens, das § 27 KStG umfassend regelt.

 

Rz. 9

Hiervon abzugrenzen ist die ertragsteuerliche Beurteilung der Rückzahlung von Einlagen auf der Ebene der Anteilseigner, die nicht einheitlich, sondern in Abhängigkeit vom jeweils anzuwendenden Steuerregime erfolgt. Hierfür galten unterschiedliche ertragsteuerliche Regelungen.

Rz. 10-12 einstweilen frei

 

Rz. 13

Die folgenden Ausführungen beziehen sich gleichermaßen auf die Rückzahlung von Einlagen und von Nennkapital. Nach der Systematik des § 28 Abs. 2 KStG erfolgt bei einer Kapitalherabsetzung zunächst eine Gutschrift auf dem steuerlichen Einlagekonto des § 27 KStG. Wird die Kapitalherabsetzung mit dem Ziel der Auszahlung des herabgesetzten Nennkapitals an die Anteilseigner durchgeführt,[4] ermöglicht § 28 Abs. 2 S. 3 KStG abweichend von der sons...

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