Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzen

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen beim Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung (zu § 15 und § 19 UStG)

Kommentar Zum 1.1.2025 sind die Regelungen zur Kleinunternehmerbesteuerung reformiert worden. Nachdem die Finanzverwaltung schon umfassend die Verwaltungsanweisungen zu § 19 UStG aktualisiert hatte, werden nun noch Veränderungen bezüglich des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen vorgenommen, wenn es zu einem Wechsel zwischen der Kleinunternehmerbesteuerung und der Regelbesteuerung kommt. Die rechtliche Problematik Die Finanzverwaltung hat sich zu einem besonderen Fall des Zusammentreffens von 2 Sonderre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Weitere Pflichten

Rz. 12 Die Pflichten aus dem Auftragsverhältnis werden häufig durch Spezialregelungen des WEG verdrängt. So sind etwa für Herausgabe und Aufwendungsersatz gemäß §§ 667, 670 BGB die Bestimmungen des WEG zum Finanz- und Rechnungswesen leges speciales. Auch ein Widerruf des Auftrags nach § 671 BGB wird durch die Regelungen in § 9a WEG ausgeschlossen sein. Nicht selten wird man ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Buchführung für die WEG-Verwaltung

Rz. 207 Ein Verwalter, der gewerbsmäßig WEG-Verwaltung betreibt, ist nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung für seinen eigenen Geschäftsbetrieb verpflichtet (auch bezeichnet als Finanz- oder Geschäftsbuchführung oder financial accounting). Die betriebliche Buchführung dokumentiert durch die Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle die Tätigkeit eines Unternehmens und ermö...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Dokumentationsprinzip

Rz. 210 Dieses verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Dokumentation aller Zahlungs- und Buchungsvorgänge. Die einzelnen Vorgänge sind danach in einem sinnvoll angelegten Kontenplan nach Belegnummerierung und Datum identifizierbar zu verbuchen. Der Kontenplan richtet sich nach den Anforderungen der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft.[567] Es emp...mehr

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A. Grundbuchordnung

Vom 24. März 1897 (RGBl. I 1897, S. 139), Amtl. Gliederungsnummer: 315–11 in der Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) – Auszug – Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbindliche Auskunft / 1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig ist das Finanzamt, das bei Verwirklich...mehr

Beitrag aus der verein wissen
E-Mobilität: Rechnen sich E... / 2 Investitionsrechnung als Entscheidungsgrundlage

Jeder, der schon einmal eine Investitionsrechnung durchgeführt hat, weiß, dass sich beim Heranziehen aller rechenbaren Größen oft überraschende Ergebnisse präsentieren. Das trifft auch bei einem Vergleich der Vorteilhaftigkeit von E-Autos, Hybriden bzw. Diesel oder Benzinern zu. Die Anschaffungsausgaben sind zwar ein wichtiges, jedoch nicht das ausschlaggebende Kriterium. Vi...mehr

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§ 4 Erstattung der Gebühren / E. Annex – Steuerrechtliche Überlegungen

Rz. 186 Berät oder vertritt der Rechtsanwalt einen Arbeitgeber, kann dieser die Aufwendungen für den Rechtsanwalt als betriebliche Kosten von den Einkünften absetzen. Rz. 187 Berät oder vertritt der Rechtsanwalt einen Arbeitnehmer, ist fraglich, ob die Aufwendungen für den Rechtsanwalt als Werbungskosten bei der Steuererklärung mit in Ansatz gebracht werden können. Werbungsko...mehr

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§ 4 Erstattung der Gebühren / 1. Verweisung zum Arbeitsgericht

Rz. 133 Die Ausnahme von der Ausnahmevorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG regelt § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG. Die Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 5. Rückmietungs-Modell

Beim Rückmietungsmodell geht das Eigentum an der Immobilie durch einen Verkauf auf den Investor über, während sich der Verkäufer durch einen i.d.R. lebenslangen Mietvertrag den Verbleib in der Immobilie sichert. Der Verkäufer erhält den vollen Verkaufspreis ausgezahlt, muss aber an den Investor (den zukünftigen Vermieter) eine monatliche Miete leisten.mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 4. Nießbrauch-Modell

Das Nießbrauch-Modell ist simpler als das Teilverkauf- oder das Leibrenten-Modell. Als zentrales Element dieses Modells wird im Rahmen einer vollständigen Immobilienveräußerung zugunsten des Verkäufers ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Der Wert des Nießbrauchrechts mindert die Höhe des Kaufpreises, sodass der Verkäufer nur einen Teil des Verkehrswerts in bar ausbe...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 1

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den verschiedenen Aspekten und Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema Immobilienverrentung stellen. Neben den Grundlagen wie Begriff (siehe unter II), Arten von Verrentungsmodellen (siehe unter III) sowie Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz, auch im Hinblick auf Nachlassgestaltung (siehe unter IV) zeigt der B...mehr

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zfs 11/2025, Beginn der Ver... / 2 Aus den Gründen:

[4] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (r+s 2024, 236) sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt. [5] Zwar hätten die Beklagten nicht nachweisen können, dass die zuständige Regressabteilung des Landesamtes für Finanzen des Klägers bereits vor dem 18.7.2016 Kenntnis von dem Verkehrsunfall des Beamten L. erlangt habe. Doch beruhe die vorherige Unkenntnis...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / VI. Verbraucherschutz

Die Anbieter von Immobilienverrentungsprodukten sind regelmäßig keine Banken oder Sparkassen. Sie unterliegen damit keiner spezifischen Regulierung. Unabhängig davon, für welches Verrentungsmodell sich ein Immobilieneigentümer entscheidet – mit der Disposition über sein Eigenheim und dem Ziel der (Teil)Liquidierung verfügt er in der Regel über seinen wertvollsten Gegenstand....mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / VIII. Fazit

Immobilieneigentümer benötigen im Alter aus verschiedenen, individuellen Gründen zusätzliche finanzielle Mittel. Diese werden z.B. zur Bestreitung des Lebensunterhalts, für Renovierung und Sanierung der Immobilie oder im Rahmen der Nachlassgestaltung verwendet. Soweit Gelder weder aus regelmäßigen Renteneinkünften noch aus Rücklagen zur Verfügung stehen und auch Finanzierung...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / III. Modelle der Immobilienverrentung

Am Markt konnten sich in den letzten Jahren neben Bankprodukten für Senioren (siehe unter 1.) verschiedene weitere Verrentungsmodelle etablieren, namentlich insbesondere das Leibrenten-Modell (siehe unter 2.), das Teilverkaufs-Modell (siehe unter 3.), das Nießbrauch-Modell (siehe unter 4.) und das Rückmietungs-Modell (siehe unter 5.). Die verschiedenen Modelle werden nachfol...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / I. Einleitung

Selbstgenutztes Immobilieneigentum ist für den Einzelnen häufig der größte Vermögensgegenstand, in dessen Finanzierung erhebliche Mittel fließen. Im Rentenalter ist das Hauptvermögen in der abbezahlten Immobilie gebunden. Die gesetzliche Rente als obligatorische Altersvorsorge und die finanziellen Rücklagen reichen dann oft nicht, um den gewünschten Lebensstandard zu halten ...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 2. Leibrenten-Modell

Beim Leibrenten-Modell wird die Immobilie zu 100 % an einen Investor verkauft. Damit der Verkäufer in seiner Immobilie wohnen bleiben kann, wird auch zu seinen Gunsten ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)[6] im Grundbuch eingetragen. Weiter wird eine monatliche Rentenzahlung vereinbart, die der Investor an den Verkäufer zahlt. Der Wert des Nieß...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 10

Auf einen Blick Der Beitrag beschäftigt sich mit den verschiedenen Aspekten und Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema "Immobilienverrentung" stellen. Neben einer Darstellung der verschiedenen Modelle wird gezeigt, dass sich ein Verrentungsmarkt insbesondere auch aufgrund des mangelnden Zugangs im Alter zu klassischen Bankprodukten, wie dem Immobiliar-Darleh...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / II. Begriff

Das in der Einleitung skizzierte Szenario wird seit erst wenigen Jahren unter dem Stichwort "Immobilienverrentung" diskutiert. Die Immobilienverrentung im vorliegenden Sinne umfasst dabei all jene Sachverhalte, bei denen Immobilieneigentümer zum einen das Kapital, das in der Immobilie gebunden ist, verfügbar machen wollen, ohne zum anderen aus der Immobilie ausziehen zu müss...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 1. Seniorendarlehen

Auch sog. Seniorendarlehen sind nach hiesiger Begriffsdefinition unter die Palette an Immobilienverrentungsprodukten zu fassen. Zu nennen ist zunächst der klassische Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Die Bank gewährt einen Kredit und das Grundstück dient als Sicherheit. Problematisch sind bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen jedoch die strengen Bonitätsanforder...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 3. Teilverkauf-Modell

Beim Teilverkauf werden in der Regel maximal 50 % des Immobilieneigentums an einen Investor verkauft. Verkäufer und Investor werden dadurch Miteigentümer. Der Teilverkäufer bleibt in der Immobilie wohnen und erhält zur Absicherung, je nach Ausgestaltung, ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnungsrecht.[8] Im Gegenzug für das Nießbrauchrecht/Wohnungsrecht zahlt der Verkäufer ein mo...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / IV. Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz

In Ansehung der verschiedenen Modelle am Markt stellt sich die Frage nach Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz der Produkte. Von Seiten des Verbraucherschutzes wird, insbesondere in Bezug auf das Teilverkaufs-Modell, darauf hingewiesen, dass Produkte zur Immobilienverrentung sowohl teuer als auch kompliziert und daher mit hohen Risiken verbunden seien.[9] Bei neutralem B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / VII. Regulierung

In Ansehung der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern steht aktuell die Frage einer zukünftigen, gegebenenfalls gesetzlichen Regulierung der Märkte für Immobilienverrentungsprodukte im Raum. Zunächst gilt das Prinzip der freien Marktwirtschaft. D.h., jeder hat grundsätzlich das Recht, legale Angebote zu gestalten und anzubieten. Die sich dabei entwickelnden Märkte sind hinzun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / V. Vertragsgestaltung

Typisch für die verschiedenen Verrentungsmodelle ist,[16] dass der Immobilieneigentümer sein Eigentum ganz oder teilweise an einen Dritten überträgt, sich selbst aber den Besitz vorbehält. Bei der Vertragsgestaltung wird dabei auf verschiedene klassische und bekannte Rechtsverhältnisse zurückgegriffen werden, wie z.B. den Immobilienkaufvertrag, die Vereinbarung von Nießbrauc...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Budgetierung als Instrument... / Zusammenfassung

Geld für den Verein beschaffen ist die eine Seite – das Geld sinnvoll für den Verein einsetzen ist die andere. Eine wichtige Aufgabe ist es, die verfügbaren Mittel möglichst wirkungsvoll für die Vereinsarbeit einzusetzen. Dazu müssen die einzelnen Vereinsbereiche und eventuelle Projekte im Rahmen der Möglichkeiten mit Finanzen ausgestattet werden. Mit der Budgetierung erfolg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ressortaufteilung in der GmbH / 1 Rechtverbindliche Ressort-Aufteilung

Nur wenn alle Vertragswerke der GmbH (Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag, Geschäftsordnung) richtig aufeinander abgestimmt sind, ist sicher, dass der Geschäftsführer nur für seine Aufgaben in die Verantwortung genommen werden kann: Voraussetzung ist, dass die Aufgabenverteilung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern bzw. den Geschäftsführern untereinander vertrag...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Energiepreispauschale / 3.3 Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Keinen Anspruch auf eine Energiepreispauschale I hatten Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen (wie Pensionäre), soweit diese ausschließlich Einnahmen aus einem vergangenen Dienstverhältnis erzielten[1], beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, Bezieher von Sozialleistungen, soweit diese ausschließlich Sozialleistungen im Veranlagungszeitraum 2022 bezogen haben, die nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Bewertung von Handwerksbetrieben

Rz. 228 Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu denen i.d.R. auch Handwerksbetriebe gehören, liefert die Anwendung der Ertragswertmethode nach IDW S 1 nur eingeschränkte verwertbare Ergebnisse. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Detaillierungsgrad der verfügbaren Planungsdaten nicht ausreichend ist und der Abhängigkeit des Unternehmenswerts von i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Umfang der Passivlegitimation

Rz. 3 Unter § 2213 BGB fallen z.B.: Rz. 4 Dabei ist es unabhängig, welche Gerichtsbarkeit verfolgt wi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offenlegung von Rechnungsle... / 1 Offenlegungspflichten im Überblick

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen entweder kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG etc.) oder die über das Publizitätsgesetz zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, haben die Pflicht, die offenzulegenden Rechnungslegungsdaten an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln. U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Leasing / 2. Steuerrechtliche Vorgaben und Gestaltungsmodelle

Rz. 4 Seine Beliebtheit verdankt das Leasing ursprünglich vor allem seinen steuerlichen Vorteilen. Um diese zu erlangen, muss durch die leasingvertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut der Leasinggesellschaft zugerechnet wird.[1] Das ist bei dem hier allein zu erörternden Leasing von b...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Einspruchsverfahren

Rz. 2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzamtes mit dem Fall nur d...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 34 Presserecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die X-GmbH verlegt u.a. die Wirtschaftszeitung "W". In einer Ausgabe erfolgt eine Reportage über die Hintergründe der Insolvenz des Unternehmens U. Den Lesern wird mitgeteilt, der Vorstandsvorsitzende V habe ein für die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse unangemessen hohes Gehalt bezogen. Gespräche mit einem US-amerikanischen Investor seien von ihm "torpediert" ...mehr

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§ 34 Presserecht / 4. Muster: Gegendarstellung

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 34.1: Gegendarstellung An die X–GmbH Redaktion "StadtzeitungW" _________________________ (Datum) Gegendarstellungsverlangen Wir zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen von V, _________________________ (Anschrift), vertreten. Eine auf uns lautende Vollmacht fügen wir zu Ihrer Information bei. Wie sich aus dem ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Muster: Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (§ 39 GWB)

Rz. 67 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.3: Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (§ 39 GWB) An das Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn X-GmbH, Köln; Z-S.A., Brüssel; Anteilserwerb an der Y-GmbH, Frankfurt; Anmeldung nach § 39 GWB Namens und in Vollmacht der X-GmbH, der Z-S.A. und der weiteren Zusammenschlussbeteiligten melden wir n...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _________________________ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _________________________ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _________________________ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in ____________________...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Urkundenverzeichnis Nr. _________________________ Geschehen _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenverzeichnis Nr. _________________________ Geschehen _________________________ Vor mir, der Notarin/dem Notar _________________________, erschienen:mehr

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§ 47 Urheberrecht / 4. Auskunftsanspruch

Rz. 21 Der Auskunftsanspruch[33] ist in § 101 UrhG verankert. Als Sonderfall kann bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung auch die Vorlage von Urkunden (bei Rechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes bis hin zur Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen) oder Besichtigung verlangt werden, § 101a UrhG. Hingegen ist die Auskunft über Verkehrsdaten ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 57 Die X-GmbH produziert und vertreibt Autoreifen. Die Z-S.A., eine Gesellschaft belgischen Rechts und Tochter der deutschen Z-AG, handelt mit Autoreifen. X-GmbH und Z-S.A. wollen je 25 % der Anteile an der Y-GmbH von der Y-AG erwerben, die ebenfalls Hersteller und Händler von neuartigen Autoreifen mit sehr großem Marktpotenzial ist. Die Y-AG hält bisher 75 % der Anteile...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / D. Muster: Bauträgervertrag (Kaufvertrag über Doppelhaushälften und Reihenhäuser)

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.1: Bauträgervertrag (Kaufvertrag über Doppelhaushälften und Reihenhäuser) Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er vor der Protokollierung die Beteiligten darüber zu befragen hat, ob bei der nachstehend zu beurkundenden Angelegenheit eine der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Personen oder e...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 2. Rechtshängigkeit

Rz. 80 Die Einreichung der Klageschrift bewirkt nur die Anhängigkeit des Rechtsstreits. Die Rechtshängigkeit tritt erst mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein.[45] Da der Kläger wegen des Amtsbetriebes der Zustellung keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellung hat, verlegt § 167 ZPO die Wirkungen der Klage auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, sofern d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Unternehmenskooperation / V. Anmerkungen zum Muster

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / c) Muster: Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis

Rz. 17 Hinweis: Der Schuldner hat den Eröffnungsgrund substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Erforderlich ist insoweit die Mitteilung von Tatsachen, die die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Die Angaben müssen die Finanz- und ggf. Vermögenslage des Schuldners nachvollziehbar darstellen.[22] Muster in ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / B. Checkliste: Gesellschaftsgründung (für alle Gesellschaftsformen verwendbar)

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Automatisierung im Finance-... / 1.1 Status quo: Excel-Metropole Deutschland

Viele mittelständische Finanzabteilungen arbeiten noch immer mit stark manuellen Prozessen in der Finanzbuchhaltung: Eingangsrechnungen werden per Hand erfasst, Zahlungsavise aus Online-Banking manuell verbucht, Belege zwischen E-Mail-Postfächern und Ordnerstrukturen verschoben. Jede Schnittstelle zwischen Mensch und System kostet Zeit – und ist eine potenzielle Fehlerquelle...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Weihnachtsfeier: Das Finanz... / Hintergrund

Eine Weihnachtsfeier zählt steuerlich als sogenannte Betriebsveranstaltung, wenn sie auf betrieblicher Ebene organisiert wird und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Beschäftigten und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Auch Leiharbeitnehmende oder Mitarbeitende anderer Konzernunternehmen können dazugehören. Nur dann gelten die steuerlichen Begünstigungen.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Weihnachtsfeier: Das Finanz... / Pauschalbesteuerung

Wird der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Kostenermittlung, damit die Weihnachtsfeier nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird. Praxis-Tipp Ob eine Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine steuerliche Beratung bei der Planung kann helfen, Fr...mehr