Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.3 Meldeversäumnis

Rz. 508 Ein Meldeversäumnis kann unter verschiedenen Aspekten vorliegen. Die Meldepflicht ist eine persönliche Obliegenheit, d. h. der Arbeitsuchende bzw. Arbeitslose kann sich nicht vertreten lassen, sondern muss den Meldetermin persönlich wahrnehmen. Tut er das nicht, liegt ein Meldeversäumnis i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 309 vor. Auch mit einer telefonischen Me...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.1 Überblick

Rz. 374 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 listet 3 Möglichkeiten auf, durch die der Tatbestand der Ablehnung eines Arbeitsangebotes verwirklicht werden kann, nämlich durch Ablehnung des Arbeitsangebotes selbst, durch Vereitelung des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, wofür das Gesetz den Fall der Verhinderung eines Vorstellungsgespräches explizit aufführt, und den Nichtantritt eine...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.2 Verhinderung ohne Vorstellungsgespräch

Rz. 402 Unvollständige Bewerbungsunterlagen werden im Regelfall nicht dafür ausreichen, eine sperrzeitrelevante konkludente Arbeitsablehnung festzustellen. Fehlende Beratungsunterlagen können nachgereicht werden. Rz. 403 Die Anbahnung einer Beschäftigung wird auch dadurch verhindert, dass sich der Arbeitslose nicht rechtzeitig um ein Vorstellungsgespräch bemüht. Davon dürfte ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

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Kündigung (außerordentliche... / 3.41.1.2 Verschulden

Nach der Bestimmung des § 286 Abs. 4 BGB kommt ein Schuldner dann nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Wenn der Mieter also nicht rechtzeitig zahlt, dürfen ihm weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz zum Vorwurf gemacht werden können. Allerdings besteht eine strengere Haftung bei Geldschulden. Danach befreit eine Leis...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Mietkaution / 2.5.1.2 Zugriff des Mieters

Dem Mieter ist jeglicher Zugriff auf die Kaution verwehrt. Auch ihn kann im Falle eines ungerechtfertigten Zugriffs die Strafandrohung des § 266 StGB treffen. Praxis-Beispiel Zugriff auf das Sparkonto Als Mietsicherheit hatte der Mieter ein Sparbuch eröffnet und den Kautionsbetrag auf dieses Konto eingezahlt. Er weist die Anlage dem Vermieter nach. Greift nun der Mieter durch ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Räumung von Mieträumen geri... / 9.3 "Berliner" Räumung

Mit dem Modell der sog. "Berliner Räumung" hat der Gesetzgeber einen für Vermieter wesentlich günstigeren Weg der Räumungsvollstreckung geschaffen, der bereits zuvor in der Rechtsprechung anerkannt war. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 885a Abs. 1 ZPO kann sich der Vermieter darauf beschränken, den Mieter zunächst nur aus dem Besitz zu setzen. Der Vermieter beauftragt ...mehr

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Photovoltaikanlagen (Funkti... / 6.3 Versicherung

Eine Versicherungspflicht für PV-Anlagen gibt es nicht, empfehlenswert ist die Absicherung aber dennoch. Sie kann entweder über eine spezielle PV-Anlagen-Versicherung oder über eine Erweiterung der Wohngebäudeversicherung erfolgen, in Einzelfällen auch über die Hausratversicherung (zum Beispiel bei Balkon-Solaranlagen). Selbstmontierte Anlagen sind dabei in der Regel vom Ver...mehr

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Hitze am Arbeitsplatz: Was ... / 3 Die Klima-Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleis...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.4 Verschulden

Um einen Amtshaftungsanspruch bejahen zu können, ist erforderlich, dass die Amtspflichtverletzung vom Amtsträger schuldhaft begangen wurde. Ob ein Verschulden vorliegt, ist nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu entscheiden[1] und erfolgt nach den Regeln des BGB.[2] Obwohl jede Schuldform, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ausreicht, ist die Unterscheidung für die Frage ...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.4.2 Fahrlässige Amtspflichtverletzung

Der Regelfall ist die fahrlässige Amtspflichtverletzung. Es gilt der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsmaßstab. Danach handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB), wobei auf die im Verkehr erforderliche, nicht auf die in der betreffenden Verwaltung übliche oder die nach dem Leistungsniveau des individuellen Amtsträ...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.8 Verjährung

Ansprüche aus Amtshaftung verjähren grds. nach 3 Jahren (§ 195 BGB).[1] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2] Die erforderliche Kenn...mehr

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Dienstwagen: Arbeitsrechtli... / 2 Haftung bei Unfällen oder Schäden

Kommt es bei einer betrieblich veranlassten Fahrt zu einem Unfall und Schaden, haftet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine Schadensminderung zu sorgen. Hatte er es versäumt, eine Vollkaskoversicherung für den Dienstwagen abzuschließen, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung h...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Unfallkosten, Firmen-Pkw de... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Der Arbeitgeber verzichtet auf Schadenersatz vom Arbeitnehmer

Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er auch für private Fahrten nutzen darf. Während einer Privatfahrt verursacht der Arbeitnehmer einen Unfall, dessen Kosten nicht von der Vollkaskoversicherung übernommen werden (z. B. wegen grober Fahrlässigkeit). Die Reparaturkosten betragen 2.500 EUR zuzüglich 19 % (475 EUR) Umsatzsteuer. Herr Huber hat g...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 5 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

§ 1579 BGB zählt Gründe auf, wann ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten trotz Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes durch den geschiedenen Ehepartner grob unbillig wäre.[1] Praxisrelevant sind vor allem eine kurze Ehedauer oder wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Verschulden von Gehilfen und gesetzlichen Vertretern und Haftungsstaffelung

Rz. 125 [Autor/Zitation] Nach § 323 Abs. 2 Satz 5 gelten die Haftungshöchstgrenzen auch dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen sind oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass sich d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Verschulden

Rz. 99 [Autor/Zitation] Für eine Haftung gem. § 323 reicht jeder Verschuldensgrad aus. Abs. 1 Satz 3 ordnet entsprechend sowohl bei einem vorsätzlichen als auch bei einem fahrlässigen Pflichtverstoß eine Haftung an. Aufgrund der nach dem Grad des Verschuldens differenzierenden Haftungshöchstgrenzen kommt der Abgrenzung zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Beweislast

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die klagende Gesellschaft muss im Prozess nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen (Prütting in MünchKomm. ZPO7, § 286 Rz. 116 ff.). In einem Prozess gegen den Abschlussprüfer hat die prüfpflichtige Gesellschaft daher zu behaupten und zu beweisen, dass sie und in welcher Höhe sie einen Schaden erlitten ha...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Haftung Mehrerer

Rz. 162 [Autor/Zitation] Mehrere an der Prüfung Beteiligte (Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) haften als Gesamtschuldner, sofern sie ein Verschulden trifft (Abs. 1 Satz 4; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 149, 162 f. [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 101, 117 ff.; Staake in HKM...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verhältnis zu allgemeinen Regeln

Rz. 11 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer schließt mit der prüfpflichtigen Gesellschaft einen Prüfvertrag ab (so bereits Schlegelberger/Quassowski ua., AktG 1937, § 141 Rz. 3). Hierauf finden grds. die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. Schlegelberger/Quassowski ua., AktG 1937, § 141 Rz. 3; vgl. § 318 Rz. 191 ff.). § 323 ordnet insofern Besonde...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. § 826 BGB (Expertenhaftung wegen Sittenverstoßes)

Rz. 195 [Autor/Zitation] Eine Haftung des Abschlussprüfers aufgrund von § 826 BGB setzt voraus, dass er mit dem Vorsatz, Dritte zu schädigen, sittenwidrig seine Prüfungs-, Berichts- oder Bestätigungspflichten verletzt (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 150; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 154; Wagner in MünchKomm. BGB9, § 826 Rz. 28 f.). Die Rspr. le...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Haftungsstaffelung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) ist der Umfang der Ersatzpflicht von Abschlussprüfern, seinen Gehilfen und gesetzlichen Vertretern, denen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Fehler unterläuft, grundlegend neu geregelt worden (s. bereits Rz. 16). Die neuen Regelungen finden nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB erstmals auf gesetzliche Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Alte Rechtslage

Rz. 128 [Autor/Zitation] Betrifft die Prüfung einen Abschluss für ein vor dem 1.1.2022 beginnendes GJ, beträgt die Haftungshöchstsumme bei Fahrlässigkeit 1 Mio. EUR (OLG Düss. v. 18.6.2021 – 22 U 31/20, BeckRS 2021, 41602 Rz. 23; Schröden/Pritzen, WPg 2021, 1115); zwischen gewöhnlicher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit ist nicht zu differenzieren. Bei einer AG, deren A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Maßstab

Rz. 26 [Autor/Zitation] Der Begriff des Verschuldens ist trotz des strafähnlichen Charakters des Ordnungsgeldes nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich zu verstehen. Danach sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit iSv. § 276 BGB erforderlich, wobei die Rspr. bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichen lässt und ein Fahrlässigkeitsverschulden gem. § 276 Abs. 1, 31 BGB anerkennt (LG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 323 erlegt dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen sowie allfälligen gesetzlichen Vertretern Pflichten auf und regelt im Falle eines Verstoßes ihre Verantwortung gegenüber dem prüfpflichtigen Unternehmen und mit diesen verbundenen Unternehmen. Nicht geregelt ist die Haftung gegenüber sonstigen Dritten, welche sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Systematische Bezüge

Rz. 200 [Autor/Zitation] Eine vertragliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten, insbes. gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern gem. § 323 Abs. 1 Satz 3, besteht nicht (vgl. Rz. 178 ff.). Diese Vorschrift begründet eine Haftung aus dem Prüfauftrag nur gegenüber der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (Rz. 180). Da Dritte den Abschlussprüfer aus de...mehr

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zfs 07/2025, Hinweispflicht... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. 1. Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in zulässiger Form erhoben und begründet worden. Sowohl die Rechtsmittelschrift als auch die Begründungsschrift sind entsprechend §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 32 d S. 2 StPO als elektronisches Dokument an das Amtsgeri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 72 [Autor/Zitation] § 17 Abs. 2 HGB wurde durch Art. 13 Nr. 6 des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) eingefügt und hierfür wurden in § 17 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 PublG die Wörter "vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. Somit war auch nach altem Recht die leichtfertige Offenlegung in den genannten Vorschriften strafbar, Zweck der Ände...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Strafrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 213 [Autor/Zitation] Die Vorschriften der §§ 332, 333 regeln die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer schuldhaften Verletzung von Verhaltenspflichten des § 323. Strafbar sind demnach die falsche oder in wesentlichen Punkten unvollständige Berichterstattung, die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 102 [Autor/Zitation] Entscheidend für die Verwirklichung der Tatbestände ist, dass der Abschlussprüfer entgegen seinen Erkenntnissen aus der Prüfung berichtet. Der Abschlussprüfer muss wissen, dass das, was er berichtet, falsch oder unvollständig ist und dass es derart erheblich ist, dass es einen Berichtsleser bei zutreffender Kenntnis zu einer anderen Beurteilung der La...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Mitverschulden

Rz. 135 [Autor/Zitation] Nach § 254 Abs. 1 BGB kann der Schädiger dem Geschädigten ein Mitverschulden und damit eine Unachtsamkeit in eigenen Angelegenheiten einwenden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Prinzips von Treu und Glauben, indem derjenige, der seine eigenen Interessen nicht wahrt, nicht umfassend Ersatz von einem anderen verlangen können soll (Oetker in MünchKomm. ...mehr

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zfs 07/2025, Hinweispflicht... / 1 Sachverhalt

Gegen den Betroffenen erging wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h ein Bußgeld in Höhe von 385 EUR samt einmonatigem Fahrverbot mit Schonfrist. Bei der Bemessung des Bußgeldes legte die Behörde die für fahrlässige Begehungsweise (§ 1 Abs. 2 S. 2 BKatV) vorgesehene Regelbuße von 320 EUR gemäß Ziffer 11.3.7 BKa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verschulden

Rz. 12 [Autor/Zitation] Die bloße Androhung des Ordnungsgeldes nach § 21 Satz PublG 2 iVm. § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB setzt kein Verschulden voraus (§ 335 HGB Rz. 24). Allerdings ist für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach überwiegender und hier vertretener Auffassung ein Verschulden erforderlich, wobei sich der Verschuldensmaßstab nach den zivilrechtlichen Anforderungen des...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Subjektiver Tatbestand

Rz. 19 [Autor/Zitation] In beiden Varianten des Grunddelikts ist vorsätzliches Verhalten vorausgesetzt, wobei bedingter Vorsatz hinsichtlich aller den objektiven Tatbestand begründenden Merkmale genügt. Dieser muss sich auf die geheimnisbegründenden Tatsachen, die prüfungsbedingte Kenntniserlangung und die Tatsache, dass das Geheimnis offenbart oder verwertet wird, beziehen. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 208 [Autor/Zitation] § 331 Abs. 2 wurde durch Art. 11 Nr. 12 des FISG v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) eingefügt und hierfür wurden in § 331 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 die Wörter "vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. Somit war auch nach altem Recht die leichtfertige Offenlegung in den genannten Vorschriften strafbar, Zweck der Änderung war allein dem "unterschiedlichen Ha...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Nachträglicher Ersetzungsantrag

Rz. 361 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 318 Abs. 3 Satz 2 geht davon aus, dass die Ersetzungsgründe, die innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden sollen, schon zum Zeitpunkt der Wahl oder Bestimmung des Abschlussprüfers vorlagen. Unter dieser Voraussetzung schafft die Ausschlussfrist innerhalb kurzer Zeit endgültige Klarheit über die Person des Abschlussprüfer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Mit § 332 soll die Ehrlichkeit des Abschlussprüfers einer gesetzlichen Abschlussprüfung gestärkt werden (Spatscheck/Wulf, DStR 2003, 173, 178). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Ergebnisse der Arbeit eines Abschlussprüfers, dh. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht (Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 61 [Autor/Zitation] Angesichts mehrerer spektakulärer Unternehmenszusammenbrüche in Folge der Weltwirtschaftskrise von 1929 wurde durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten der § 318a eingeführt. Dieser stellte unter Strafe, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. R...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben im Prüfungsbericht

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in § 321 festgelegt. Nur ein unrichtiges Berichten bzw. ein Weglassen der in § 321 festgelegten Berichtspflichten kann den Tatbestand erfüllen. Darüber hinaus vereinbarte Berichtsteile, also solche, die ohne eine gesetzliche Berichtspflicht zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen vereinbart werden bzw. a...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 8 Der Pflichtteil des Kindes – Der gesetzliche Vertreter als Erbe

Rz. 131 Das Berliner Testament – mit oder ohne Jastrow‘sche Strafklausel – ist weithin bei Eheleuten beliebt. Es führt zur Enterbung der Kinder – auch der minderjährigen Kinder – beim Tod des erstversterbenden Elternteils. Beispiel Der Vater stirbt und hat seine Frau, die Mutter des gemeinsamen Kindes, zur alleinigen Erbin eingesetzt. Das gemeinsame Kind ist damit schlüssig b...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5.4 Die einzelnen Härtegründe

Nr. 1: Kurze Ehedauer Von einer kurzen Ehedauer ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Ehe zwischen der standesamtlichen Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat. Bei einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren Ehedauer kann immer noch eine kurze Ehe in Betracht kommen, hier sind aber die durch die Ehe bewirkten Veränderun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Verschweigen im Prüfungsbericht

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Inhalt des Prüfungsberichts ist in § 321 geregelt. Hiermit wird in Abgrenzung zur ersten Tatbestandsvariante (unrichtiges Berichten) das Weglassen von gesetzlich zu berichtenden Angaben sanktioniert. Das heißt, was gesetzlich zu berichten ist, unterliegt der Strafandrohung. Nicht hingegen umfasst sind Teile freiwilliger Berichterstattung. Rz. 151 [...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vergütung, Vorschuss und Auslagenersatz

Rz. 225 [Autor/Zitation] Die Gesellschaft ist zur Entrichtung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung verpflichtet (§§ 612, 632 BGB). Eine Gebührenordnung gibt es für Abschlussprüfung nicht. Von der in § 55 WPO aF enthaltenen Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft eine Gebührenordnung für Pflichtprüfungen erlässt, hatte es keinen Gebrauch gemacht h...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Vertrag mit Schutzwirkungen

Rz. 203 [Autor/Zitation] Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bereits mehrmals eine Haftung von Abschlussprüfern aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erwogen. Die vier Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen prüft sie dabei grds. streng (vgl. nur BGH v. 17.5.1990 – IX ZR 85/89, NJW 1991, 32, 33; v. 15.12.2005 – III ZR 424...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit

Rz. 40 [Autor/Zitation] Mit der Vorschrift des § 18 PublG soll die Unehrlichkeit des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen bei der Berichterstattung eines PIE sanktioniert werden. Rz. 41 [Autor/Zitation] § 18 Abs. 2 Satz 2 PublG sieht eine Strafverschärfung für die vorsätzliche Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei einem PIE vor. Rz. 42 [Autor/Zitation] § 18 Abs. 3 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Subjektiver Tatbestand

Rz. 24 [Autor/Zitation] Ordnungswidriges Handeln nach § 20 PublG setzt in jedem Fall vorsätzliches Verhalten voraus. Es genügt bedingter Vorsatz (vgl. § 334 HGB Rz. 3). Eine fahrlässige Begehung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und gem. § 10 OWiG nicht sanktioniert. Ein Irrtum über eines der in § 20 PublG enthaltenen Tatbestandsmerkmale führt gem. § 11 Abs. 1 OWiG zu einem ...mehr

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Brandschaden durch Lithium-Ionen-Akku: Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

1 Leitsatz Der Mieter haftet für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus mit einem herstellerfremden Ladegerät auf einem Holzregal entstanden ist. 2 Normenkette BGB §§ 280, 241 Abs. 2, 278, 823 Abs. 1 3 Das Problem Moderne Lithium-Ionen-Akkus, die zunehmend in Elektrofahrzeugen, Handys, Werkzeugen, Computern etc. verbaut sind, können unter bestimmten Um...mehr