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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. § 826 BGB (Expertenhaftung wegen Sittenverstoßes)

Prof. Dr. Julia Told
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Rz. 195

[Autor/Zitation]

Eine Haftung des Abschlussprüfers aufgrund von § 826 BGB setzt voraus, dass er mit dem Vorsatz, Dritte zu schädigen, sittenwidrig seine Prüfungs-, Berichts- oder Bestätigungspflichten verletzt (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 150; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 154; Wagner in MünchKomm. BGB9, § 826 Rz. 28 f.). Die Rspr. legt den Tatbestand der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch Experten extensiv aus und hat ihn solchermaßen auch zu einer Abschlussprüferhaftung wegen gewissenloser Prüfung fortentwickelt (so Grigoleit, ZIP 2024, 1293, 1295; Hennrichs, DB 2021, 268, 274; Poelzig, ZBB 2021, 73, 81; Fischer/Zastrow, GWR 2020, 351, 353; vgl. BGH v. 21.2.2013 – III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rz. 14; v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, NZG 2020, 1030 Rz. 24 ff.; OLG Dresden v. 17.1.2019 – 8 U 1020/18, BeckRS 2019, 4774 Rz. 117 ff.; ergänzend Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 36; Lang, Zur Dritthaftung der Wirtschaftsprüfer, 7). Das wird in der Literatur mitunter stark kritisiert (Grigoleit, ZIP 2024, 1293, 1302.). Ein Grund dafür ist, dass der Sittenwidrigkeitstatbestand einer Haftung für bloße Vermögensschäden infolge grober Fahrlässigkeit angenähert wird, was als systemwidrig eingestuft wird; außerdem wird beanstandet, dass der Schadensersatz infolge einer Expertenhaftung wegen Sittenverstoßes der Höhe nach nicht begrenzt ist (krit. Grigoleit, ZIP 2024, 1293, 1299; Hennrichs, DB 2021, 268, 274; allgemein Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 155; Wagner in MünchKomm. BGB9, § 826 Rz. 177). Letztlich füllt die Rspr. mit ihrer extensiven Auslegung von § 826 BGB die Haftungslücke, welche § 323 gegenüber Dritten hinterlässt, wie dies der österreichische OGH mit der Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkungen getan ...

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