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OLG Dresden Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Abschlussprüfer einer Emissionsgesellschaft kann im Falle eines Verstoßes gegen § 332 Absatz 1 HGB wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Absatz 2 BGB Schadenersatzpflichtig gegenüber einem Kapitalanleger sein.

2. Zum Rückgriff auf § 332 Absatz 1 HGB bei der Abschlussprüfung kleiner Aktiengesellschaften (§ 267 Absatz 1 HGB), wenn sich eine Prüfpflicht aus prospektgesetzlichen Vorschriften ergibt.

3. Zu den Anforderungen an einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bei unvollständiger Lage- und Risikoberichterstattung im Lagebericht der Emissionsgesellschaft.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 1528/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2020; Aktenzeichen VII ZR 236/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - unter Aufhebung des die außergerichtlichen Kosten des Beklagten betreffenden Kostenausspruchs teilweise abgeändert und in Bezug auf den beklagten Abschlussprüfer wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.975,32 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.09.2016, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der kündbaren Orderschuldverschreibung der X KGaA des Typs OSVKL 90-1243, WKN: FUBODT mit einer jährlichen Verzinsung von 6% ab dem 21.10.2012 in Höhe von 25.000,00 Euro sowie der kündbaren, dreijährigen Orderschuldverschreibung der X KGaA des Typs OSV3a-1305, WKN: FUBOKD mit einer jährlichen Verzinsung von 7% ab dem 14.01.2013 in Höhe von 50.000,00 Euro, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers gemäß Ziffer 1 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.

3. Im Übrigen wird die gegen den beklagten Abschlussprüfer gericht...

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OLG Dresden 8 U 576/16
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