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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Erweiterung und Ergänzungen des Prüfauftrags

Prof. Dr. Julia Told
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Rz. 151

[Autor/Zitation]

§ 323 gilt in seinem Anwendungsbereich für die jeweilige gesetzlich vorgesehene Prüfungsaufgabe. Werden Gegenstand und Umfang der Prüfung durch Sonderregeln wie etwa § 317 Abs. 4 HGB oder § 53 HGrG erweitert, gelten die Normen der Abschlussprüfung und der Haftung der Prüfer und Prüfungsgehilfen nach § 323 auch für diesen Prüfungsbereich (vgl. auch Rz. 6, 130; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 109; Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Komm. AktG, § 162 Rz. 50). Dies gilt auch für Vereinbarungen mit dem AR im Rahmen der Auftragserteilung, zB über besondere Prüfungsschwerpunkte.

 

Rz. 152

[Autor/Zitation]

Auch Beratungen, die sich im Zusammenhang mit Pflichtprüfungsaufträgen praktisch zwangsläufig ergeben, also zB Hinweise zu erforderlichen Umbuchungen oder Empfehlungen, bestimmte Geschäfte wegen der sonst entstehenden bilanzmäßigen Auswirkungen anders als ursprünglich beabsichtigt zu gestalten, und dergleichen (vgl. § 319 Rz. 119), sind wegen des Sachzusammenhangs in die Haftungsbegrenzung einbezogen (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 109).

 

Rz. 153

[Autor/Zitation]

Wird ohne eine solche gesetzliche Grundlage der Prüfauftrag erweitert, liegt eine Ergänzung der Prüfauftrags vor. Denkbar ist bspw., dass der Prüfauftrag auf Organisationsfragen, auf Steuerfragen oder auf die nicht im Rahmen der Abschlussprüfung liegende Untersuchung bestimmter Geschäfte ausgeweitet wird. Die rechtliche Behandlung von solchermaßen gesonderten Auftragsprüfungen bzw. Ergänzungen des Prüfauftrags ist von der Abschlussprüfung zu trennen (vgl. Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 108; Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Komm. AktG, § 162 Rz. 27, § 166 Rz. 19 spricht in diesem Zusammenhang von fakultativem Berichts- oder Auftragsinhalt). Die Regeln über die Haftungsbegrenz...

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