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Brandschaden durch Lithium-Ionen-Akku: Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Der Mieter haftet für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus mit einem herstellerfremden Ladegerät auf einem Holzregal entstanden ist.

2 Normenkette

BGB §§ 280, 241 Abs. 2, 278, 823 Abs. 1

3 Das Problem

Moderne Lithium-Ionen-Akkus, die zunehmend in Elektrofahrzeugen, Handys, Werkzeugen, Computern etc. verbaut sind, können unter bestimmten Umständen beim Aufladen brennen oder explodieren und hohe Schäden verursachen. Die Rechtslage, insbesondere die damit zusammenhängenden Haftungsfragen, sind bisher nicht geklärt.

4 Die Entscheidung

In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall hat der Mieter für seinen Gewerbebetrieb sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal mit einem herstellerfremden Ladegerät aufgeladen. Die durch den Ladevorgang in Brand geratenen Akkus verursachten einen Schaden von 70.000 EUR, den die Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters aus übergegangenem Recht eingeklagt hat. Das KG Berlin gab der Klage statt. Die Beklagten begründeten ihre Berufung zum KG damit, dass die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten worden seien, weil das Aufladen von Akkus eine Handlung des täglichen Lebens darstellt. Dem folgte das KG Berlin nicht. Das Laden von sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal sei ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und könne nicht mit dem durchaus sozialadäquaten Aufladen von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen verglichen werden, bei dem grundsätzlich kein fahrlässiges Verhalten zu sehen ist. Vorliegend hätte die Mieterin zudem als Arbeitgeberin ein Konzept zur Gefahrvermeidung erarbeiten müssen. Aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände ist von einem fahrlässigen Verhalten der Mieterin auszugehen, das zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

5 Entscheidung

KG Berlin, Beschluss v. 11.1.202...

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