Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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zfs 02/2023, Verteilung der... / 2 Aus den Gründen:

[3] A. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2021, 1263 veröffentlicht ist, meint, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei und das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum an dem Fahrzeug folge (§ 952 BGB entsprechend). Die Klägerin, zu ...mehr

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zfs 02/2023, Beschränkung d... / 2 Aus den Gründen:

[…] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des AG war die Beschränkung des Einspruchs wirksam, so dass das Amtsgericht an der Änderung des Schuldspruchs gehindert war und nur noch über die Rechtsfolgen auf der Grundlage des rechtskräftig festgestellten fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes zu entscheiden hatte. Dies ...mehr

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ZErb 02/2023, Die Rechtswir... / 5

Auf einen Blick In der Fallkonstellation, dass nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich des Erbenfeststellungsurteils und der durch Feststellungsbeschluss erfolgenden Erbscheinserteilung an den obsiegenden Kläger ein wirksames eigenhändiges Testament aufgefunden wird, mittels dessen eine Erbeinsetzung des im Erbenfeststellungsprozess unterlegenen Beklagten erfolgt i...mehr

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ZErb 02/2023, Die Rechtswir... / 3. Restitutionsklage

Als Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich der Feststellung seines Erbrechts verbleibt dem wirklichen Erben nur die Erreichung einer Wiederaufnahme des Erbenfeststellungsprozesses. Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist diesbezüglich neben der Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO eine der beiden Arten der Wiederaufnahme, die zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Endurteils füh...mehr

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Anlage 1 – Übersicht Strafzuschläge ausgewählter Staaten

Die VP-Regelungen, wie z. B. die Sanktionen und Strafen, unterliegen ständigen Änderungen. Daher zeigt die Tabelle nur eine Momentaufnahme (Stand: Oktober 2022). Es wird dringend empfohlen, einen lokalen VP-Experten zu Rate zu ziehen, wenn man wissen will, in welchem Wirtschaftsjahr welche Sanktion für welchen Sachverhalt greift.mehr

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zfs 02/2023, (Keine) Rücksi... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Denn die getroffenen Feststellungen tragen ein rücksichtsloses Handeln des Angeklagten nicht. Auf die daneben erhobene Verfahrensrüge, die ausschließli...mehr

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zfs 02/2023, Berichtigung ö... / 2 Aus den Gründen:

[21] II. Die Berufung ist zulässig und begründet. [22] 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Hauptanspruch nach den §§ 437 Nr. 2, 3, 323 Abs. 1, 346, 348, 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB i.V.m. § 434 BGB zu. [23] a) Die Kaufsache war bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB. [24] Mindestens hinsichtlich des reparierten Unfallschadens liegt ein anspruchsbegründ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Widerruf der Gestattung

Rz. 106 Hat die Finanzverwaltung dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet, bleibt der Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auch der Widerruf des Verwaltungsakts muss dem Unternehmer von der Finan...mehr

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Wirtschaftsplan (WEMoG) / 4 Prüfung durch den Verwaltungsbeirat

Gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll der Wirtschaftsplan im Vorfeld der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vom Verwaltungsbeirat geprüft werden. Da es sich bei der genannten Bestimmung lediglich um eine Sollvorschrift handelt, begründet die unterlassene Prüfung des Wirtschaftsplans durch den Verwaltungsbeirat allein nicht die Anfecht...mehr

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Elementarschadenversicherun... / 3 Risikoausschlüsse

Unvermeidbare Risikoausschlüsse Die Elementarschadenversicherungen schließen Schäden aufgrund einer Sturmflut oder infolge von eindringendem Grundwasser in das Gebäude aus. Gelangt bei einer Überschwemmung gleichzeitig Grundwasser ins Haus, besteht dafür Versicherungsschutz. Bei Mischursachen durch Grundwasser und Überschwemmung entstehen in der Praxis häufig Beweisprobleme, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 5 Haftung des Leistungsempfängers

Rz. 9 Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 S. 1 EStG).[1] Der Leistungsempfänger haftet nicht für alle Steuerforderungen des Bauleistenden, sondern nur für den Steuerabzug, der sich aus dem jeweiligen Auftrag (der jeweiligen Bauleistung) zwischen dem ...mehr

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PV-Anlage: Betrieb – Wartun... / 3 Versicherung

Eine Versicherungspflicht für PV-Anlagen gibt es nicht, empfehlenswert ist die Absicherung aber dennoch. Sie kann entweder über eine spezielle PV-Anlagen-Versicherung oder über eine Erweiterung der Wohngebäudeversicherung erfolgen, in Einzelfällen auch über die Hausratversicherung (zum Beispiel bei Balkon-Solaranlagen). Selbstmontierte Anlagen sind dabei in der Regel vom Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Gewahrsamsinhabers

Rz. 86 Die Haftung setzt ein – von Seiten des Finanzamts nachzuweisendes – Verschulden voraus. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn der Gewahrsamsinhaber keinerlei geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um (Aus-)Zahlungen oder Auskehrungen von Nachlassguthaben an ausländische Berechtigte bzw. ins Ausland zu verhindern.[126] Siehe auch Rdn 90.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Haftung von Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen befindet, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

a) Gewahrsam Rz. 82 Das Gesetz mutet dem inländischen Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu.[118] Gewahrsamsinhaber können Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer und Kreditinstitute sein. Rechtsanwälte und Steuerberater können nur dann Gewahrsamsinhaber sein, wenn sie Vermögen im Auftrag des Erblassers – nicht des Erben – im Be...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / IV. Haftung und Haftungsbeschränkungen des Vollmachtnehmers

Rz. 76 Die schuldrechtliche Haftung des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber richtet sich nach dem Innenverhältnis. Etwas anderes gilt lediglich für den Bereich des Gefälligkeitsverhältnisses aufgrund des hier fehlenden Rechtsbindungswillens.[85] Unberührt bleibt in jedem Fall die deliktische Haftung. Wird im Grundverhältnis Auftragsrecht vereinbart, so haftet der B...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 3. Haftung des Bevollmächtigten

Rz. 102 Liegt der Vollmacht im Innenverhältnis nicht eine bloße Gefälligkeit, sondern ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde, so haftet der Bevollmächtigte für Pflichtverletzungen nach § 276 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit).[149] Dieser Maßstab kann vertraglich herabgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Herabsetzung des Haftungsmaßstabs auf Vorsatz und grobe ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Haftung des inländischen Testamentsvollstreckers

Rz. 87 Eine Haftung der Geldinstitute nach § 20 Abs. 6 ErbStG kommt nicht in Betracht, wenn diese dem inländischen Testamentsvollstrecker Guthaben auszahlen oder Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt, wenn sie auf Anweisung des inländischen Testamentsvollstreckers unmittelbar Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder an sonstige ausländische...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / C. Haftung

Rz. 9 Der Anwalt haftet für die Ausübung der ihm übertragenen Vollmacht einschließlich der Vollmachtvereinbarung (im Folgenden nur Vollmacht genannt) für seine Tätigkeit als geschäftsbesorgender Bevollmächtigter (im Folgenden nur Bevollmächtigter genannt) nach Auftragsrecht unter Berücksichtigung des § 280 BGB. Seine Haftung korrespondiert mit seinen Pflichten als Bevollmäch...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3 Verschulden des Arbeitnehmers (Abs. 2)

Rz. 26 Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 EFZG kann der Arbeitgeber nur geltend machen, wenn der Arbeitnehmer gem. § 7 Abs. 2 EFZG die das Leistungsverweigerungsrecht begründende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Arbeitnehmer muss daher vorsätzlich oder fahrlässig i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB seine Pflichten verletzt haben.[1] Rz. 27 Der Arbeitnehmer handelt m...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / I. Haftung

Rz. 55 Als Berufsbetreuer haftet der Anwalt für seine Tätigkeit gemäß § 1826 BGB (§ 1833 a.F.).[69] Die Haftung beginnt mit seiner Bestellung und endet mit der Beendigung seines Betreueramtes, spätestens mit dem Ende der Betreuung, etwa mit dem Tod des Betreuten. Rz. 56 Der Anwalt als Betreuer haftet seinem Betreuten/dem Vollmachtgeber für den Schaden, der aus seiner Pflichtv...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Besondere Regelungen im Grundverhältnis

Rz. 177 In der Gestaltungsliteratur sind Regelungen zum Grundverhältnis darüber hinaus ins Angebot bzw. in die Diskussion gekommen.[266] Regelungsbedarf oder wenigstens Regelungsmöglichkeiten werden damit ferner in folgenden Bereichen gesehen:[267]mehr

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zfs 01/2023, Regress des Ka... / 2 Aus den Gründen:

Die Kl., die ihrer VN den Fahrzeugschaden in Höhe von 6.570,73 EUR ersetzt hat, kann aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) von dem Bekl., der als Schadensverursacher gegenüber der Fahrzeugeigentümerin aus unerlaubter Handlung haftet, die Erstattung dieses Betrages verlangen. Ihr Anspruch ist weder aufgrund des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Bekl. u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kein Gewahrsam des Bevollmächtigten

Rz. 85 Hat der Erbe den Gewahrsam an Vermögensgegenständen aus dem Nachlass auf einen Bevollmächtigten übertragen, hat der Bevollmächtigte keinen Gewahrsam an Vermögensgegenständen des Erben. Soweit sich aus der Entscheidung des BFH vom 12.8.1964[124] eine andere Auffassung entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht mehr fest.[125]mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 2.5.2 Verschuldenshaftung

Die meisten Haftungsnormen im Straßenverkehrsrecht sind wie im allgemeinen Zivilrecht auch an ein Verschulden geknüpft. Im Rahmen von § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge für eine Haftung der jeweiligen Fahrzeughalter untereinander von Bedeutung, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht...mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.3 Verjährungsfragen

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung der Ansprüche mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung ist nach § 203 BGB gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendarbeitsschutz / 18 Bußgeld- und Strafregelungen

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, insbesondere gegen die zentralen Vorschriften der ersten Teile des Gesetzes, können mit Geldbußen bis 30.000 EUR belegt werden. Wer vorsätzlich gegen § 58 Abs. 1 bis 3 JArbSchG verstößt und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht zum Berufsschulbesuch freistellt und d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 2.4 Regress

Im Verkehrsrecht sind Regressmöglichkeiten denkbar, wenn ein Gesamtschuldner von einem anderen Gesamtschuldner im Innenverhältnis in Anspruch genommen wird. Im Versicherungsvertrag kann sich eine solche Regressmöglichkeit des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer oder den Fahrer ergeben, wenn dieser Obliegenheiten im Rahmen des Versicherungsvertrages verletzt hat. In...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anzeige bei Schenkungsfällen

Rz. 14 Bei Schenkungen (§ 7 ErbStG) und bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) haben Gerichte, Notare oder sonstige Urkundspersonen der Erbschaftsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde oder der Urkunde über die Zweckzuwendung zu überlassen. In dem hierzu zu verwendenden Muster 6 zur ErbStDV sind neben Angaben zum Schenker und Beschenkten ergän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Gewahrsam

Rz. 82 Das Gesetz mutet dem inländischen Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu.[118] Gewahrsamsinhaber können Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer und Kreditinstitute sein. Rechtsanwälte und Steuerberater können nur dann Gewahrsamsinhaber sein, wenn sie Vermögen im Auftrag des Erblassers – nicht des Erben – im Besitz haben. ...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 32 Meldever... / 2.4.2.2 Wichtiger Grund

Rz. 21b Der wichtige Grund bezieht sich auf die Ursache für das Meldeversäumnis, also auf den Tatbestand. Dagegen spielt die Rechtsfolge der Leistungsminderung keine Rolle, die Folgen der Leistungsminderung sind erst zu prüfen, wenn darüber zu befinden ist, ob eine außergewöhnliche Härte der Feststellung einer Leistungsminderung entgegensteht. Rz. 21c Eine Leistungsminderung ...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9.5 Haftungsbeschränkung

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht § 29 Abs. 3 WEG eine Haftung unentgeltlich tätiger Beiratsmitglieder nur noch im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vor. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit trifft also nur noch entgeltlich tätige Beiratsmitglieder. Freilich kann die Gemeinschaftsordnung auch für Letztere eine entsprechende Haftungsbeschränk...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 5.2 Neuregelung

Neu: Haftung des unentgeltlich tätigen Beiratsmitglieds nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit § 29 Abs. 3 WEG n. F. sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, wenn sie unentgeltlich tätig sind. Mit dieser Haftungsbeschränkung soll die Bereitschaft der Wohnungseigentümer gefördert werden, sich unentgeltli...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.3.1 Überblick

Sind die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz ist Wissen und Wollen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasj...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 11.3 Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG a. F. vor, weil dem Verwalter ein grobes Verschulden zum Vorwurf zu machen ist, muss das Gericht dem Verwalter die Kosten des Verfahrens nicht auferlegen. Insoweit besteht vielmehr ein richterliches Ermessen.[1] Sieht das Gericht von einer Verfahrenskostenbelastung ab, weil es etwa die Voraussetzungen eines groben Verschuldens d...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 5.1 Grundsätze

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats können der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber grundsätzlich haften. Die entsprechende Anspruchsnorm ist im Bereich des Auftragsrechts in § 662 BGB zu finden, wenn die Mitglieder des Beirats unentgeltlich oder nur gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung tätig sind. Liegt eine bezahlte Tätigkeit und damit ein Dienst- oder Werk...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 7 Muster-Mietvertrag über eine Eigentumswohnung

Mustervertrag: Mietvertrag über Eigentumswohnung Zwischen undmehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 11 Kostenregress beim Verwalter

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnten dem Verwalter auf Grundlage des § 49 Abs. 2 WEG a. F. die Verfahrenskosten u. a. eines Beschlussanfechtungsverfahrens auferlegt werden, wenn er die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hatte und ihm insoweit grobes Verschulden zum Vorwurf zu machen war. Veranlasst hat der Verwalter die Beschlussanfechtungsklage stets dann, wenn d...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 11.1 Einzelfälle

Kostenregress droht insbesondere in den Fällen, in denen die Gerichte grobe Fahrlässigkeit bejaht hatten – zu beachten ist allerdings, dass der Verwalter grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit in Regress genommen werden kann: Bedenkenhinweis vor Beschlussfassung Nicht ausreichender Bedenkenhinweis.[1] Kein Bedenkenhinweis vor Fassung eines nichtigen Beschlusses.[2] Besc...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 55 Haftung des Beirats

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.5 Freistellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 BGB übernommen hat – hat ein Verein unentgeltlich tätig gewordene Vereinsmitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2.2 Höhe

Einem Verwaltungsbeirat sind solche Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die er nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Beachtl...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / Zusammenfassung

Überblick Das WEMoG führt zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsstellung des Verwaltungsbeirats, ermöglicht den Wohnungseigentümern auf ihre Anlage zugeschnitten, die Mitgliederzahl des Verwaltungsbeirats flexibel zu regeln und beschränkt die Haftung der unentgeltlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG n...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 3 Organe

WEMoG: Erweiterte Kompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Künftig obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Praktische Auswirkungen hat dieser Systemwechsel in erster...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.3 Gläubigerin

Ist ein Verwaltungsbeirat Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kann diese von ihm grundsätzlich eine Handlung verlangen. Bleibt der Verwaltungsbeirat untätig, schuldet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz. Seine Haftung ist nach § 29 Abs. 3 WEG ihr gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hinweis Haftung gegenüber den Wohnungse...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 4.5 Beschlussanfechtung wegen technischer Störung

Das Aktienrecht regelt für den Fall der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG das Beschlussanfechtungsrecht wegen technischer Störungen. Nach vorerwähnter Bestimmung kann die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht auf eine durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die auf elektronischem Wege wahrg...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 5.1 Allgemeines

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte sind befugt, einen Beiratsvertrag zu schließen. Ist dort ein Entgelt für die Verwaltungsbeiräte vereinbart, wird er als Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB angesehen.[1] Hinweis Haftung Diese Vereinbarung hat Auswirkungen auf die Haftung. Nur wenn die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig sind, haben...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 19 Beirat

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9.6 Versicherungsschutz

Auch wenn ohnehin für den Regelfall der unentgeltlichen Tätigkeit des Verwaltungsbeirats eine gesetzliche Haftungsbeschränkung in § 29 Abs. 3 WEG besteht, sollte für Fälle der groben Fahrlässigkeit dennoch für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Verwaltungsbeiratsmitglieder gesorgt werden. Die Beiträge belasten die Gemeinschaft nicht sonderlich, weshalb ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 142 Verwaltungsbeirat

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