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V / 37 Verteidiger, Übernahme des Mandats [Rdn 5225]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Zivilrechtlich kommt mit der Beauftragung durch den Mandanten und der Annahme des Mandats durch den Rechtsanwalt ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB zustande, dessen Gegenstand eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB ist.
2. Dem (Wahl-)Verteidiger steht es grds. frei, ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen.
3. Bei der Mandatsübernahme kann/muss der Verteidiger mit dem potenziellen Mandanten erörtern, ob er das Mandat ggf. nur "unter Vorbehalt" annimmt und ob dieser ggf. bereits einen anderen Verteidiger beauftragt hat. Auch die Honorarfrage ist zu klären.
 

Rdn 5226

 

Literaturhinweise:

Ackermann, Die Verteidigung des schuldigen Angeklagten, NJW 1954, 1385

Ahlbrecht, Kein Ausschluss vom Geschäftsführer-/Vorstandsamt nach § 6 II GmbHG und § 76 III AktG bei Verurteilung als Teilnehmer, wistra 2018, 241

Ambos, Strafverteidigung vor internationalen Tribunalen – Ein Überblick, StV 2024, 186

Amelung, Die Freiheit der Mandatsannahme und die Ethik der Strafverteidigung, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 23

Armbrüster, Kontrahierungszwang im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, NJW 2007, 1494

Artkämper/Weise, Kompetenzprofile und -konflikte in der Praxis des Schwurgerichtsverfahrens, StV 2023, 340

Basar, Mandat und Datenschutz, StraFo 2019, 222

Böhle, Die Beziehung von Verteidiger und Mandant – eine psychoanalytische Sicht, StraFo 2021, 323

Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190

Bott/Bahrdt, Das Wettbewerbsregistergesetz – Hintergrund und Folgen, StraFo 2017, 354

Bracher, Disziplinar- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen und Folgen des Strafverfahrens, in: MAH § 31

Burhoff, Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG), RVGreport 2011, 365

Dahns, Annahme, Ablehnung und Kündigung von Anwaltsverträgen, NJW-Spezial 2007, 333

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