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S / 11 Strafbefehlsverfahren [Rdn 4382]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Strafverfahren, das die Ahndung von Vergehen durch das AG ohne Hauptverhandlung ermöglicht.
2. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sind in § 407 geregelt.
3. Soll als Rechtsfolge Freiheitsstrafe zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt werden, ist nach § 408b dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
4. Gegen den Strafbefehl kann gem. § 410 Einspruch eingelegt werden.
5. Der Verteidiger muss immer dann, wenn er eine Einstellung nicht erreichen kann, auch an die Erledigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl denken.
 

Rdn 4383

 

Literaturhinweise:

Ambos, Verfahrensverkürzung zwischen Prozeßökonomie und "fair trial". Eine Untersuchung zum Strafbefehlsverfahren und zum beschleunigten Verfahren. – Rechtspolitische Empfehlungen, Jura 1998, 281

Artkämper, Das Phänomen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrten, Probleme der (Schuld-)unfähigkeit und der vertikalen und horizontalen Teilrechtskraft, BA 2000, 308

Bechdolf, Strafbefehlsverfahren, FA-Strafrecht, 2. Teil Kap. 7

Bockemühl, Zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Strafbefehlen im anwaltsgerichtlichen Verfahren, BRAK-Mitt. 2000, 164

Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NJW 1993, 153

Brackert/Staechlin, Die Reichweite der im Strafbefehlsverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung, StV 1995, 547

Burhoff, Trunkenheitsfahrt: Vorsatz oder Fahrlässigkeit, VA 2001, 34

ders., Das Strafbefehlsverfahren in der Praxis, PStR 2003, 222

ders., Wiederaufleben von Zwangsmaßnahmen bei Rechtskraftdurchbrechung. StRR 2007, 15

ders., Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG, eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, RVGreport 2011, 85

ders., D...

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